{"id":3326,"date":"2020-05-04T13:13:10","date_gmt":"2020-05-04T13:13:10","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3326"},"modified":"2020-05-05T08:41:30","modified_gmt":"2020-05-05T08:41:30","slug":"wo-luegen-zu-nachrichten-werden-facebook-ist-zur-loeschung-rechtswidriger-postings-verpflichtet-der-ogh-erklaert-wann-und-wo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3326","title":{"rendered":"&#8222;Wo L\u00fcgen zu Nachrichten werden&#8230;&#8220; Facebook ist zur L\u00f6schung rechtswidriger Postings verpflichtet. Der OGH erkl\u00e4rt wann und wo."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 30.3.2020, 4 Ob 36\/20b<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Dem ORF stehen im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Rundfunkveranstalter die ausschlie\u00dflichen Werknutzungsrechte an einer Vielzahl von Lichtbildern zu, die in seinem Auftrag angefertigt wurden. Ein solches Lichtbild zeigte den Moderator Armin Wolf im Nachrichtenstudio. Dieses Foto wurde ohne Zustimmung des ORF auf der Facebook-Seite eines FP\u00d6-Politikers abrufbar gehalten, und zwar in einer bearbeiteten Version:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/orf-wolf.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/orf-wolf.jpg\" width=\"414\" height=\"312\" alt=\"\" class=\"wp-image-3329 alignleft size-full\" srcset=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/orf-wolf.jpg 414w, https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/orf-wolf-300x226.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf das Foto wurde der Text \u201e<em>Es gibt einen Ort, an dem L\u00fcgen zu Nachrichten werden. Das ist der ORF.<\/em>\u201c hinzugef\u00fcgt. Darunter stand in kleineren Buchstaben der Satz: \u201e<em>Das Beste aus Fake NEWS, L\u00fcgen und Propaganda, Pseudokultur und Zwangsgeb\u00fchr. Regional und International. Im Fernsehen, im Radio und auf dem Facebook-Profil von Armin Wolf.<\/em>\u201c Zudem ist die bekannte Kinderbuchfigur des Pinocchio mit langer Nase abgebildet. Zum anderen wurde die Fotomontage auch auf der Facebook-Seite \u201eGIS-Geb\u00fchren nein danke\u201c abrufbar gehalten.<\/p>\n<p>Facebook wurde im Februar 2018 mehrfach au\u00dfergerichtlich unter Hinweis auf die Rechtsverletzungen aufgefordert, die beanstandeten Ver\u00f6ffentlichungen zu l\u00f6schen. Facebook entsprach dieser Aufforderung nicht. Schlie\u00dflich wurde von einem Facebook-Manager mitgeteilt, dass Facebook das Posting auf der Seite des FP\u00d6-Politikers nicht l\u00f6schen werde.<\/p>\n<p>Letztlich wurde das Posting infolge eines strafgerichtlichen Beschlusses auf der Grundlage des Mediengesetzes gegen den FP\u00d6-Politiker als Medieninhaber des Facebook-Profils von der Facebook-Seite des FP\u00d6-Politikers entfernt.<\/p>\n<p>Der\u00a0ORF\u00a0beantragte zur Sicherung seines \u2013 auf \u00a7\u00a081 UrhG und \u00a7\u00a01330 ABGB gest\u00fctzten \u2013 Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Das\u00a0Rekursgericht\u00a0best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH befand den Revisionsrekurs zur Klarstellung der Rechtslage f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Der OGH best\u00e4tigte zun\u00e4chst, dass die Mitgliedstaaten bzw deren Beh\u00f6rden nach Art\u00a015 Abs\u00a01 der EC-Richtlinie\u00a02000\/31\/EG keine Ma\u00dfnahmen erlassen d\u00fcrfen, die einen Host-Provider verpflichten, von ihm gespeicherte Informationen allgemein zu \u00fcberwachen. Es besteht daher <strong>keine allgemeine \u00dcberwachungspflicht<\/strong> f\u00fcr Facebook.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">In der Entscheidung betreffend die fr\u00fchere Gr\u00fcnen-Parteichefin Eva\u00a0<span style=\"font-weight: inherit;\">Glawischnig (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3015\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier im Blog nachzulesen<\/a>), hat der EuGH dazu ausgesprochen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zwar verbiete, Host-Providern eine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen \u00fcbermittelten oder gespeicherten Informationen zu \u00fcberwachen oder aktiv nach Umst\u00e4nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T\u00e4tigkeit hinweisen; dies aber nicht f\u00fcr <strong>\u00dcberwachungspflichten \u201ein spezifischen F\u00e4llen\u201c<\/strong> gelte. Ein solcher \u201espezifischer Fall\u201c kann unter anderem in einer <strong>konkreten Information<\/strong> begr\u00fcndet sein, die vom Host-Provider im Auftrag eines bestimmten Nutzers gespeichert wurde, und deren Inhalt <strong>von einem zust\u00e4ndigen Gericht analysiert und beurteilt<\/strong> wurde, das diese Information nach Abschluss seiner W\u00fcrdigung <strong>f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt<\/strong> hat.<\/span><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-style: inherit;\">F\u00fcr Access-Provider und Host-Provider ergibt sich daher keine allgemeine \u00dcberwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen \u00fcbermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte besteht. Sie d\u00fcrfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die <strong>Anordnung zielgerichteter \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen der nationalen Beh\u00f6rden ist aber zul\u00e4ssig<\/strong>; dazu geh\u00f6ren insbesondere <strong>Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte<\/strong>. Die \u00dcberwachungspflicht des Providers wird dabei durch eine \u201ekonkrete Information\u201c (qualifizierter Hinweis oder Abmahnung nach \u00a7\u00a081 Abs\u00a01a UrhG) ausgel\u00f6st.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-style: inherit;\">Zur Vermeidung jedes weiteren Schadens kann das Gericht vom Host-Provider verlangen, den <strong>Zugang zu gespeicherten Informationen<\/strong>, deren Inhalt <strong>wortgleich<\/strong> mit dem zuvor f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rten Inhalt ist, <strong>zu sperren oder zu entfernen<\/strong>. <strong>Sinngleiche Inhalte<\/strong> sind solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen. Im Rahmen dieser Beurteilung ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Kl\u00e4gers und die des Providers, keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen vornehmen zu m\u00fcssen, herzustellen. Eine Unterlassungsanordnung ist daher dann zul\u00e4ssig, wenn sich die <strong>\u201eKern-\u00dcbereinstimmung\u201c auf den ersten laienhaften Blick ergibt oder durch technische Mittel (zB Filtersoftware) festgestellt<\/strong> werden kann.<\/span> F\u00fcr den Anlassfall folgerte der OGH aus den dargelegten Grunds\u00e4tzen, dass die einstweilige Verf\u00fcgung das von der Beklagten zu unterlassende Verhalten konkret genug angab und keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Verpflichtung f\u00fcr die Beklagte ergab.<\/p>\n<p><strong>Zur weltweiten Wirkung<\/strong> der einstweiligen Verf\u00fcgung f\u00fchrte der OGH aus, dass die Unterlassungsanordnung keine Beschr\u00e4nkung der r\u00e4umlichen Reichweite enthielt. Auch der EuGH bejaht die <strong>grunds\u00e4tzliche Zul\u00e4ssigkeit weltweiter Unterlassungsanordnungen<\/strong> und geht davon aus, dass die EC-Richtlinie grunds\u00e4tzlich eine solche weltweite Wirkung intendiert; wenngleich die Bestimmungen der Richtlinie den <strong>auf internationaler Ebene geltenden Regeln entsprechen <\/strong>sollen. Dazu geh\u00f6ren vor allem die Regeln, die im Rahmen internationaler \u00dcbereinkommen, wie zB der WTO, der OECD oder der UNCITRAL, ausverhandelt wurden. F\u00fcr die nationalen Beh\u00f6rden und Gerichte bedeutet dies, dass sie im Rahmen ihrer Entscheidungen auf die jeweiligen international anerkannten Rechtsgrunds\u00e4tze Bedacht zu nehmen haben.<\/p>\n<p>F\u00fcr das <strong>Urheberrecht<\/strong> ist in dieser Hinsicht der <strong>Grundsatz der Territorialit\u00e4t<\/strong> anerkannt. Dies bedeutet, dass sich der von einem Kl\u00e4ger in Anspruch genommene Schutz nach dem \u00f6sterreichischen Urheberrecht nur auf \u00d6sterreich bezieht und der Kl\u00e4ger daher nur einen auf \u00d6sterreich beschr\u00e4nkten Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Die Verletzungshandlung muss demnach in \u00d6sterreich begangen worden sein oder sich auf \u00d6sterreich auswirken. Der urheberrechtliche Anspruch, so wie auch andere immaterialg\u00fcterrechtliche Anspr\u00fcche, ist nicht weltumspannend ausgerichtet, sondern <strong>territorial begrenzt<\/strong>. Anderes gilt jedoch f\u00fcr den Schutz von <strong>Pers\u00f6nlichkeitsrechten<\/strong>. Solche Rechte sind grunds\u00e4tzlich <strong>nicht territorial begrenzt<\/strong>.<\/p>\n<p>In Bezug auf Unterlassungsanordnungen, die nicht von vornherein nach dem Territorialit\u00e4tsprinzip r\u00e4umlich beschr\u00e4nkt sind, stellt sich im gegebenen Zusammenhang die Frage, ob der Kl\u00e4ger eine Erkl\u00e4rung zum r\u00e4umlichen Schutzbereich abgeben muss. Dazu besteht in der Rechtsprechung des OGHs der Grundsatz, dass der <strong>Kl\u00e4ger deutlich zum Ausdruck bringen muss, wenn er den Schutz aus einer Unterlassungsverf\u00fcgung nicht nur f\u00fcr das Inland, sondern auch f\u00fcr bestimmte fremde Staaten begehrt<\/strong>. Mangels entsprechender Anhaltspunkte muss sonst angenommen werden, dass der Schutz nur f\u00fcr \u00d6sterreich angestrebt wird. Auch pers\u00f6nlichkeitsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche k\u00f6nnen nicht anders behandelt werden. Bei Unterlassungspflichten eines Host-Providers habe es also wegen der M\u00f6glichkeiten des Geoblocking dabei zu bleiben, dass mit einem Unterlassungsbegehren vor einem \u00f6sterreichischen Gericht im Zweifel nur Unterlassungsanspr\u00fcche bezogen auf \u00d6sterreich, das hei\u00dfe bez\u00fcglich der Ver\u00f6ffentlichung einer \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber Internetnutzern in \u00d6sterreich, geltend gemacht w\u00fcrden.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">F\u00fcr den Anlassfall ergibt sich daher, dass die Unterlassungsanordnung aus der geltend gemachten <strong>Urheberrechtsverletzung von vornherein nach dem Territorialit\u00e4tsprinzip auf den Schutz in \u00d6sterreich beschr\u00e4nkt<\/strong> ist. Zur geltend gemachten <strong>Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten hat der Kl\u00e4ger keine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung zur Reichweite<\/strong> des Unterlassungsgebots abgegeben. Dementsprechend kann sich auch die Unterlassungsanordnung aus der Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten <strong>nur auf den Schutz in \u00d6sterreich<\/strong> beziehen.<\/span><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 30.3.2020, 4 Ob 36\/20b &nbsp; Sachverhalt: Dem ORF stehen im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Rundfunkveranstalter die ausschlie\u00dflichen Werknutzungsrechte an einer Vielzahl von Lichtbildern zu, die in seinem Auftrag angefertigt wurden. Ein solches Lichtbild zeigte den Moderator Armin Wolf im Nachrichtenstudio. 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