{"id":3320,"date":"2020-05-04T13:06:21","date_gmt":"2020-05-04T13:06:21","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3320"},"modified":"2020-05-05T08:40:26","modified_gmt":"2020-05-05T08:40:26","slug":"bgh-zur-schutzschranke-der-berichterstattung-ueber-tagesereignisse-im-urheberrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3320","title":{"rendered":"BGH zur urheberrechtlichen Schutzschranke der Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243; custom_padding=&#8220;|||2px||&#8220;]<\/p>\n<p>BGH-Urteil vom 30. April 2020 &#8211; I ZR 228\/15<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2945\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Wie hier im Blog berichtet<\/a>, hatte der EuGH im August 2019 \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung von Buchbeitr\u00e4gen des deutschen Bundestagsabgeordneten Volker Beck auf einem Internet-Nachrichtenportal zu entscheiden. Nach Einholung der Vorabentscheidung des EuGHs hat nun der deutsche BGH im innerstaatlichen Verfahren entschieden:<\/p>\n<p>Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in ihrem Internetportal das Urheberrecht des Kl\u00e4gers nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die <strong>Schutzschranke der Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse<\/strong> (\u00a7 50 dUrhG) ein.<\/p>\n<p>In dem in Rede stehenden Artikel lag der Schwerpunkt auf der aktuellen Konfrontation des Kl\u00e4gers mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seiner Reaktion darauf. Dies sind Ereignisse, die bei der Einstellung des Artikels ins Internetportal der Beklagten aktuell und <strong>im Hinblick auf die Glaubw\u00fcrdigkeit des erneut als Bundestagsabgeordneter kandidierenden Kl\u00e4gers von gegenw\u00e4rtigem \u00f6ffentlichem Interesse<\/strong> waren. Dass der Artikel \u00fcber dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinausgehend die bereits \u00fcber Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergr\u00fcnde zur Position des Kl\u00e4gers mitteilte, steht der Annahme einer Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Berichterstattung hat zudem <strong>nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang \u00fcberschritten<\/strong>. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG, deren Umsetzung \u00a7 50 dUrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse <strong>verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig<\/strong> ist, das hei\u00dft mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne) entspricht.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts kommt es f\u00fcr die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union ma\u00dfgeblich sind, grunds\u00e4tzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollst\u00e4ndig vereinheitlicht ist oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollst\u00e4ndig determiniert ist. Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgew\u00e4hrleistet ist. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Ma\u00dfnahme zur vollst\u00e4ndigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgef\u00fchrten Ausnahmen oder Beschr\u00e4nkungen darstellt, ist die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung bei der Anwendung des \u00a7 50 dUrhG danach anhand des Ma\u00dfstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.<\/p>\n<p>Im Streitfall sind auf der Seite des Kl\u00e4gers das ihm als Urheber zustehende ausschlie\u00dfliche Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung seiner Werke zu ber\u00fccksichtigen. Au\u00dferdem ist das von seinem Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht gesch\u00fctzte Interesse betroffen, eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische \u00dcberzeugung zu gestatten. F\u00fcr die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit. Die Abw\u00e4gung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte f\u00fchrt zu einem <strong>Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit<\/strong>.<\/p>\n<p>Der Beklagten kam im Rahmen ihrer grundrechtlich gew\u00e4hrleisteten Meinungs- und Pressefreiheit die Aufgabe zu, sich mit den \u00f6ffentlichen Behauptungen des Kl\u00e4gers kritisch auseinanderzusetzen und es der \u00d6ffentlichkeit durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags zu erm\u00f6glichen, sich ein eigenes Bild von der angeblichen inhaltlichen Verf\u00e4lschung des Aufsatzes und damit von der vermeintlichen Unaufrichtigkeit des Kl\u00e4gers zu machen. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von einem hohen Stellenwert des von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresses der \u00d6ffentlichkeit ausgegangen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Interessen des Kl\u00e4gers ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sein ausschlie\u00dfliches Recht zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung des Manuskripts sowie des Buchbeitrags nur unwesentlich betroffen ist, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung des Aufsatzes nicht zu rechnen ist. Sein dem Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht unterfallendes Interesse, zu bestimmen, ob und wie sein Werk ver\u00f6ffentlicht wird, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabw\u00e4gung kein entscheidendes Gewicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ihren Lesern in dem mit der Klage angegriffenen Bericht die im Lauf der Jahre gewandelte Meinung des Kl\u00e4gers zur Strafw\u00fcrdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderj\u00e4hriger nicht verschwiegen, sondern ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Sie hat der \u00d6ffentlichkeit damit den in Rede stehende Text nicht ohne einen distanzierenden, die ge\u00e4nderte geistig-pers\u00f6nliche Beziehung des Kl\u00e4gers zu seinem Werk verdeutlichenden Hinweis zur Verf\u00fcgung gestellt und seinem urheberpers\u00f6nlichkeitsrechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.4.2020<\/em><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 30. April 2020 &#8211; I ZR 228\/15 Wie hier im Blog berichtet, hatte der EuGH im August 2019 \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00f6ffentlichung von Buchbeitr\u00e4gen des deutschen Bundestagsabgeordneten Volker Beck auf einem Internet-Nachrichtenportal zu entscheiden. 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