{"id":3313,"date":"2020-04-17T10:01:06","date_gmt":"2020-04-17T10:01:06","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3313"},"modified":"2020-04-20T09:45:14","modified_gmt":"2020-04-20T09:45:14","slug":"patient-meldet-sich-nicht-bei-arzt-zurueck-liegt-eine-verletzung-der-aerztlichen-aufklaerungspflicht-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3313","title":{"rendered":"Patient meldet sich nicht bei Arzt zur\u00fcck. Kann eine Verletzung der \u00e4rztlichen Aufkl\u00e4rungspflicht vorliegen?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 20.2.2020, 6 Ob 17\/20y<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der damals etwa 30-j\u00e4hrige Kl\u00e4ger suchte im Jahr\u00a02012 die Praxis seines praktischen Arztes auf, weil er sich kraftlos f\u00fchlte, Kopfschmerzen hatte und Unwohlsein und Schwindel versp\u00fcrte. Um den Zustand des Kl\u00e4gers abzukl\u00e4ren, veranlasste der Beklagte ein gro\u00dfes Blutbild und \u00fcberwies den Kl\u00e4ger zu einer MRT-Untersuchung des Kopfes. Das MRT wies auf das Vorliegen einer Geschwulst (Gliom) als eine abzukl\u00e4rende M\u00f6glichkeit hin. Der Kl\u00e4ger holte die MRT-Bilder samt schriftlichem Befund einige Tage nach der Untersuchung pers\u00f6nlich ab und brachte die Unterlagen selbst direkt in die Ordination des Arztes. Dabei schaute er sich weder die \u00fcbernommenen Bilder noch den Befund an.<\/p>\n<p>Der Arzt schaute sich den radiologischen Befund an und gelangte zum Ergebnis, dass dieser mit dem Kl\u00e4ger zu besprechen sei. Zun\u00e4chst wurde von der Praxis versucht, den Kl\u00e4ger telefonisch zu erreichen. Ein Kontakt auf diesem Weg kam nicht zustande. Zudem wurde per Post eine (nicht eingeschriebene) Benachrichtigung an den Kl\u00e4ger geschickt. Ob diese Benachrichtigung den Kl\u00e4ger erreichte, konnte nicht festgestellt werden. Der Kl\u00e4ger meldete sich in der Folge nicht in der Ordination. Weitere Bem\u00fchungen, den Kl\u00e4ger zu erreichen, wurden nicht gesetzt.<\/p>\n<p>Drei Jahre sp\u00e4ter wurde beim Kl\u00e4ger ein Hirnstammgliom diagnostiziert. R\u00fcckblickend ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Erkrankung bereits 2012 vorhanden und bei weiterer medizinischer Abkl\u00e4rung bereits in einem fr\u00fcheren Stadium diagnostizierbar war. Die Verz\u00f6gerung der Diagnose hat sich m\u00f6glicherweise ung\u00fcnstig auf die Behandlungsergebnisse und Behandlungschancen des Kl\u00e4gers ausgewirkt.<\/p>\n<p>Der\u00a0Kl\u00e4ger\u00a0begehrte daher vom beklagten Arzt die Zahlung von EUR 22.908,83\u00a0 sA an Schmerzengeld, Verdienstentgang, div. Aufwandersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten f\u00fcr alle k\u00fcnftigen Sch\u00e4den des Kl\u00e4gers, insbesondere Sp\u00e4t- und Dauerfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0wies das Zahlungsbegehren ab, gab dem Feststellungsbegehren jedoch statt. Das unterbliebene Sicherstellen der Information des Patienten \u00fcber die Notwendigkeit weiterf\u00fchrender Untersuchungen sei als \u00e4rztlicher Behandlungsfehler im weiteren Sinn zu werten. Dem Kl\u00e4ger sei aber der Nachweis eines gesundheitlichen Nachteils als Schaden nicht gelungen, weshalb das Zahlungsbegehren nicht zu Recht bestehe. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0hob \u00fcber die Berufungen beider Parteien das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zur\u00fcck. Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet sich der\u00a0Rekurs des Beklagten. Der OGH befand den Rekurs f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt.<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die <strong>\u00e4rztliche Aufkl\u00e4rungspflicht<\/strong> umfasst die Pflicht, den Patienten \u00fcber <strong>m\u00f6gliche Gefahren und sch\u00e4dliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung<\/strong> zu unterrichten. Aufkl\u00e4rungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchf\u00fchrung einer \u00e4rztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine <strong>sachgerechte Entscheidung zu erm\u00f6glichen<\/strong> ist, ob er eine (weitere) \u00e4rztliche Behandlung unterlassen kann. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte \u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen. Der Beklagte w\u00e4re in diesem Sinne verpflichtet gewesen, nach dem Studium des radiologischen Befunds den Kl\u00e4ger auf die indizierte weitere fach\u00e4rztliche Abkl\u00e4rung durch einen Neurologen hinzuweisen.<\/p>\n<p>Anders als die Vorinstanzen war der OGH jedoch der Ansicht, dass die <strong>Bem\u00fchungen des Beklagten, mit dem Kl\u00e4ger Kontakt aufzunehmen, ausreichend<\/strong> waren: Der Beklagte belie\u00df es nicht nur bei einem Versuch, sondern setzte (zumindest) <strong>zwei Versuche auf jeweils verschiedene Art (Telefon, Post)<\/strong>. Dem Kl\u00e4ger w\u00e4re auch bei einem verpassten Anruf auf seinem Mobiltelefon ein R\u00fcckruf m\u00f6glich gewesen. Bei einer allf\u00e4lligen \u00c4nderung der Telefonnummer w\u00e4re es am Kl\u00e4ger gelegen, diese \u00c4nderung dem Beklagten mitzuteilen. Auch wenn beim postalischen Versuch der Kontaktaufnahme nur ein Standardtext mit der Aufforderung, sich zwecks Befundbesprechung in der Ordination zu melden, verwendet worden sein sollte, w\u00e4re ein solcher Text ausreichend gewesen. Denn eine blo\u00df schriftliche Aufkl\u00e4rung h\u00e4tte ohnehin nicht gen\u00fcgt, da ein pers\u00f6nliches Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4ch erforderlich gewesen w\u00e4re, um eine entsprechende Aufkl\u00e4rung des Patienten zu bewirken. Schlie\u00dflich verwies der OGH auch auf die den <strong>Patienten grunds\u00e4tzlich treffende Eigenverantwortung<\/strong>.<\/p>\n<p>Dem beklagten Arzt f\u00e4llt daher <strong>kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten<\/strong> zur Last, weshalb die auf Schadenersatz aus Verschulden gegr\u00fcndeten Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers nicht zu Recht bestehen. Der OGH befand die Sache daher spruchreif im Sinn der Klageabweisung.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.2.2020, 6 Ob 17\/20y &nbsp; Sachverhalt: Der damals etwa 30-j\u00e4hrige Kl\u00e4ger suchte im Jahr\u00a02012 die Praxis seines praktischen Arztes auf, weil er sich kraftlos f\u00fchlte, Kopfschmerzen hatte und Unwohlsein und Schwindel versp\u00fcrte. Um den Zustand des Kl\u00e4gers abzukl\u00e4ren, veranlasste der Beklagte ein gro\u00dfes Blutbild und \u00fcberwies den Kl\u00e4ger zu einer MRT-Untersuchung des Kopfes. 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