{"id":3305,"date":"2020-04-02T12:45:32","date_gmt":"2020-04-02T12:45:32","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3305"},"modified":"2020-04-02T12:49:15","modified_gmt":"2020-04-02T12:49:15","slug":"eugh-amazon-haftet-nicht-fuer-markenrechtsverletzungen-von-marketplace-teilnehmern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3305","title":{"rendered":"EuGH: Amazon haftet nicht f\u00fcr Markenrechtsverletzungen von Marketplace-Teilnehmern"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>EuGH-Urteil vom 2.4.2020, Rechtssache C\u2011567\/18<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Parf\u00fcm- und Kosmetikkonzern Coty h\u00e4lt eine Lizenz an der Unionsmarke \u201eDAVIDOFF\u201c, die f\u00fcr die Waren \u201eParf\u00fcmeriewaren, \u00e4therische \u00d6le, Mittel zur K\u00f6rper- und Sch\u00f6nheitspflege\u201c\u00a0registriert ist.<\/p>\n<p>Amazon bietet im Bereich \u201eAmazon-Marketplace\u201c Drittanbietern die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr ihre Waren Verkaufsangebote einzustellen. Die Kaufvertr\u00e4ge kommen zwischen den Drittanbietern und den K\u00e4ufern zustande. Die Drittanbieter haben zudem die M\u00f6glichkeit, sich an dem Programm \u201eVersand durch Amazon\u201c zu beteiligen. Auch das Parfum \u201eDavidoff Hot Water\u201c wurde von einer Drittanbieterin angeboten.<\/p>\n<p>Coty klagte Amazon auf Unterlassung. Konkret sollte Amazon dazu verurteilt werden, es zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr Parfums der Marke Davidoff in Deutschland zu vertreiben, wenn die Waren nicht mit ihrer Zustimmung in den Verkehr der Union gebracht worden seien.<\/p>\n<p>Der deutsche BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Person (bzw Unternehmen), die f\u00fcr einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsversto\u00df Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens besitzt, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hielt zun\u00e4chst fest, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens die betreffenden Waren <strong>lediglich gelagert<\/strong> haben, <strong>ohne sie selbst zum Verkauf angeboten<\/strong> oder in den Verkehr gebracht zu haben, und sie dies auch nicht beabsichtigt haben. Daher sei zu pr\u00fcfen, ob ein solches <strong>Lagern als eine \u201eBenutzung\u201c der Marke<\/strong> und insbesondere als das <strong>\u201eBesitzen\u201c dieser Waren <\/strong>zum Zweck ihres Angebots oder ihres Inverkehrbringens angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Der EuGH hat bereits in einer fr\u00fcheren Entscheidung festgehalten, dass nach seinem gew\u00f6hnlichen Sinn der Ausdruck <strong>\u201eBenutzung\u201c ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft <\/strong>\u00fcber die Benutzungshandlung voraussetzt.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Betrieb einer <strong>Online-Handelsplattform<\/strong> hat der EuGH bereits festgestellt, dass die <strong>dortige Benutzung<\/strong> von mit Marken identischen oder ihnen \u00e4hnlichen Zeichen in Verkaufsangeboten, <strong>durch die als Verk\u00e4ufer auftretenden Kunden des Betreibers<\/strong> dieses Marktplatzes erfolgt, <strong>nicht aber durch diesen Betreiber selbst<\/strong>. Der Umstand, dass die technischen Voraussetzungen f\u00fcr die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung verg\u00fctet wird, bedeutet nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt. Folglich kann die Lagerung von Waren, die mit gesch\u00fctzten (oder \u00e4hnlichen) Zeichen versehen sind, nur dann als \u201eBenutzung\u201c dieser Zeichen eingestuft werden, wenn, der lagernde Wirtschaftsteilnehmer selbst den Zweck des Anbietens von Waren oder ihres Inverkehrbringens verfolgt. Andernfalls kann weder davon ausgegangen werden, dass diese Person die Benutzungshandlung vornimmt, noch, dass das Zeichen im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt wird.<\/p>\n<p>Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage daher dahingehend, dass eine Person, die f\u00fcr einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.<\/p>\n<p><strong>Kurz zusammengefasst: Amazon haftet nicht f\u00fcr Markenrechtsverletzungen seiner Marketplace-Partner.<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, ob Coty verlangen kann, dass Amazon diese Ware nicht mehr lagert und verschickt, wurde in diesem Verfahren jedoch offengelassen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 2.4.2020, Rechtssache C\u2011567\/18 &nbsp; Sachverhalt: Der Parf\u00fcm- und Kosmetikkonzern Coty h\u00e4lt eine Lizenz an der Unionsmarke \u201eDAVIDOFF\u201c, die f\u00fcr die Waren \u201eParf\u00fcmeriewaren, \u00e4therische \u00d6le, Mittel zur K\u00f6rper- und Sch\u00f6nheitspflege\u201c\u00a0registriert ist. 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