{"id":330,"date":"2013-07-17T15:30:34","date_gmt":"2013-07-17T15:30:34","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=284"},"modified":"2014-03-20T08:10:42","modified_gmt":"2014-03-20T08:10:42","slug":"eugh-eintragung-von-domain-ist-keine-werbung-nutzung-der-domain-sowie-verwendung-von-metatags-hingegen-schon","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=330","title":{"rendered":"EuGH: Eintragung von Domain ist keine Werbung, Nutzung der Domain sowie Verwendung von Metatags hingegen schon"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil: EuGH 11.7.2013, C-657\/11, <em>Belgian Electronic Sorting Technology (BEST)<\/em><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>BEST (Kl\u00e4gerin) und Visys (Zweitbeklagte) entwickeln, produzieren und verkaufen mit Lasertechnologie ausgestattete Sortiermaschinen und Sortiersysteme. BEST wurde 1996 gegr\u00fcndet. Ihre Sortiermodelle tragen die Typenbezeichnungen \u201eHelius\u201c, \u201eGenius\u201c, \u201eLS9000\u201c und \u201eArgus\u201c. Visys wurde 2004 u. a. von Herrn Peelaers (Erstbeklagter), einem ehemaligen Angestellten von BEST, gegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>2007 lie\u00df der Erstbeklagte f\u00fcr die Zweitbeklagte den Domain-Namen \u201ewww.bestlasersorter.com\u201c registrieren. Der Inhalt der Website ist mit dem der g\u00e4ngigen Websites der Zweitbeklagten, die unter den Domain-Namen \u201ewww.visys.be\u201c und \u201ewww.visysglobal.be\u201c zug\u00e4nglich sind, identisch.<br \/>\n2008 meldete BEST die Benelux-Bildmarke BEST an.<\/p>\n<p>Kurz danach stellte ein Gerichtsvollzieher fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs \u201eBest Laser Sorter\u201c in die Suchmaschine \u201ewww.google.be\u201c diese als zweites Ergebnis nach der Website der Kl\u00e4gerin einen Link zur Website der Zweitbeklagten enthielt und dass diese f\u00fcr ihre Websites folgende Metatags verwendete: \u201eHelius sorter, LS9000, Genius sorter, Best+Helius, Best+Genius, \u2026 Best nv\u201c.<\/p>\n<p>BEST brachte daraufhin eine Unterlassungsklage ein.<\/p>\n<p>Dem EuGH wurde im Zuge des Verfahrens die Vorlagefrage gestellt, ob der <strong>Begriff \u201eWerbung\u201c<\/strong> in Art. 2 der RL 84\/450\/EWG und in Art. 2 der RL 2006\/114\/EG dahin auszulegen sei, dass er die <strong>Registrierung und Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in Metadaten einer Website umfasst<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Zur Eintragung der Domain:<\/strong><br \/>\nHinsichtlich der Eintragung der Domain stellte der EuGH fest, dass diese nichts weiter als ein <strong>formaler Akt <\/strong>ist, mit dem bei der f\u00fcr die Verwaltung der Domain-Namen zust\u00e4ndigen Stelle beantragt wird, diesen Domain-Namen gegen Bezahlung in ihrer Datenbank aufzuf\u00fchren und die Internetnutzer, die diesen Namen eingeben, ausschlie\u00dflich mit der vom Inhaber dieses Domain-Namens angegebenen IP-Adresse zu verbinden. Die blo\u00dfe Eintragung eines Domain-Namens <strong>bedeutet jedoch noch nicht<\/strong>, dass dieser <strong>tats\u00e4chlich anschlie\u00dfend genutzt <\/strong>wird, um eine Website einzurichten, und die Internetnutzer folglich von diesem Domain-Namen Kenntnis erlangen k\u00f6nnen.<br \/>\nAngesichts des Ziels der Richtlinien 84\/450 und 2006\/114, kann jedoch <strong>nicht <\/strong>davon ausgegangen werden, dass ein solch rein formaler Akt, der f\u00fcr sich allein nicht unbedingt die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme des Domain-Namens durch potenzielle Kunden beinhaltet und der folglich nicht deren Wahl beeinflussen kann, eine \u00c4u\u00dferung mit dem Ziel darstellt, den Absatz der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen des Inhabers des Domain-Namens im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84\/450 und von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006\/114 zu f\u00f6rdern.<br \/>\nZwar hat die Eintragung eines Domain-Namens zur Folge, den Mitbewerbern die M\u00f6glichkeit zu nehmen, diesen Domain-Namen f\u00fcr ihre eigenen Websites eintragen zu lassen und zu nutzen. Gleichwohl ist die <strong>Eintragung eines solchen Domain-Namens selbst keine Werbemitteilung<\/strong>, sondern stellt <strong>allenfalls eine Beschr\u00e4nkung der Kommunikationsm\u00f6glichkeiten dieses Mitbewerbers <\/strong>dar, die gegebenenfalls durch andere gesetzliche Bestimmungen geahndet werden kann.<br \/>\nDie Eintragung eines Domain-Namens stellt somit noch keine \u201e\u00c4u\u00dferung\u201c dar und ist daher <strong>nicht vom Begriff \u201eWerbung\u201c iS der genannten Richtlinie erfasst<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Zur Nutzung der Domain:<\/strong><br \/>\nDie Nutzung des Domain-Namens erfolgte jedoch ganz <strong>offensichtlich mit dem Ziel der Absatzf\u00f6rderung<\/strong>, deren Inhalt mit dem der g\u00e4ngigen Websites von Visys identisch ist. Durch die Nutzung eines sorgf\u00e4ltig ausgew\u00e4hlten Domain-Namens sollten <strong>m\u00f6glichst viele Internetnutzer dazu bewegt werden, diese Website zu besuchen <\/strong>und sich das Angebot zu interessieren. Zudem stellt eine solche Nutzung eines Domain-Namens, der auf bestimmte Waren oder bestimmte Dienstleistungen oder auch auf den Handelsnamen eines Unternehmens verweist, eine \u00c4u\u00dferung dar, die sich an die potenziellen Verbraucher richtet und diesen suggeriert, dass sie unter diesem Namen eine Website zu diesen Produkten oder Dienstleistungen oder auch zu diesem Unternehmen finden werden.<br \/>\nDie Nutzung des Domain-Namens unterf\u00e4llt daher als <strong>\u00c4u\u00dferung mit dem Ziel der Absatzf\u00f6rderung dem Begriff \u201eWerbung\u201c<\/strong> iS der genannten Richtlinie.<\/p>\n<p><strong>Zur Nutzung der Metatags:<\/strong><br \/>\nWenn ein Internetnutzer auf der Suche nach Produkten eines bestimmten Unternehmens eine Bezeichnung oder Namen in eine Suchmaschine eingibt, hat die Nutzung von Metatags hat im Allgemeinen zur Folge, dass das <strong>Suchergebnis zugunsten des Nutzers von Metatags ge\u00e4ndert <\/strong>wird. Im Ausgangsfall wurde bei Nutzung der in Rede stehenden Metatagsnach nach der Website von BEST als zweites Suchergebnis auf die Website von Visys verwiesen.<br \/>\nIn den meisten F\u00e4llen will der Internetnutzer jedoch, wenn er die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens oder dessen Namen als Suchbegriff eingibt, Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt oder zu diesem Unternehmen und seiner Produktpalette finden. Wenn nun in der Liste der nat\u00fcrlichen Ergebnisse Links zu anderen Websites angezeigt werden, auf denen Produkte eines Mitbewerbers dieses Unternehmens angeboten werden, kann der Internetnutzer somit diese Links als <strong>Angebot einer Alternative <\/strong>zu den Waren dieses Unternehmens betrachten oder denken, dass diese Links zu Websites f\u00fchren, auf denen die Produkte dieses Unternehmens angeboten werden. Dies ist erst recht der Fall, wenn sich die Links zur Website des Mitbewerbers dieses Unternehmens <strong>unter den ersten Suchergebnissen <\/strong>in der N\u00e4he der Ergebnisse dieses Unternehmens befinden oder wenn der Mitbewerber einen Domain-Namen verwendet, der auf den <strong>Handelsnamen dieses Unternehmens oder auf die Bezeichnung eines seiner Produkte verweist<\/strong>.<br \/>\nDa die Nutzung von Metatags im Quellcode einer Website somit zur Folge hat, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff eingibt, suggeriert wird, dass diese Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht, ist eine solche Nutzung ebenfalls als eine \u00c4u\u00dferung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84\/450 und von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006\/114 und damit als <strong>\u201eWerbung\u201c iS der genannten Richtlinie anzusehen<\/strong>.<br \/>\nEs ist nicht ma\u00dfgeblich, dass die Metatags f\u00fcr den Internetnutzer unsichtbar bleiben und ihr unmittelbarer Empf\u00e4nger nicht dieser Internetnutzer, sondern die Suchmaschine ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil: EuGH 11.7.2013, C-657\/11, Belgian Electronic Sorting Technology (BEST) Sachverhalt: BEST (Kl\u00e4gerin) und Visys (Zweitbeklagte) entwickeln, produzieren und verkaufen mit Lasertechnologie ausgestattete Sortiermaschinen und Sortiersysteme. 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