{"id":328,"date":"2013-07-15T08:52:53","date_gmt":"2013-07-15T08:52:53","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=278"},"modified":"2013-07-15T08:52:53","modified_gmt":"2013-07-15T08:52:53","slug":"eugh-zur-zulassigkeit-der-leerkasettenvergutung-in-osterreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=328","title":{"rendered":"EuGH zur Zul\u00e4ssigkeit der &#8222;Leerkasettenverg\u00fctung&#8220; in \u00d6sterreich"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Entscheidung: EuGH 11.7.2013, C-521\/11 (Amazon \/ Austro Mechana)<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Mitgliedstaaten der EU die Anfertigung von <strong>Privatkopien <\/strong>urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke erlauben. Im Gegenzug muss aber der Mitgliedstaat in Entsprechung der Richtlinie 2001\/29\/EG daf\u00fcr sorgen, dass die <strong>Rechteinhaber einen &#8222;gerechten Ausgleich&#8220;<\/strong> erhalten. <\/p>\n<p>In \u00d6sterreich besteht dieser gerechte Ausgleich f\u00fcr die Erstellung gesetzlich zul\u00e4ssiger Privatkopien von Bild- und Tonwerken  in der sogenannten <strong>&#8222;Leerkassettenverg\u00fctung&#8220;<\/strong>. Dabei handelt es sich um eine Abgabe f\u00fcr Privatkopien, die beim Erstverkauf von zur Vervielf\u00e4ltigung geeignetem Tr\u00e4germaterial (Tonb\u00e4nder, CD-\/DVD-Rohlinge, Speicherkarten, etc) eingehoben wird. Die Anspr\u00fcche werden von <strong>Verwertungsgesellschaften <\/strong>geltend gemacht. Im vorliegenden Fall von der \u00f6sterreichischen <strong>Austro Mechana<\/strong> gegen den Internetversand-Riesen <strong>Amazon<\/strong>.<\/p>\n<p>Der EuGH hat nun auf Vorlagefragen des OGH geantwortet und in Sachen Zul\u00e4ssigkeit der &#8222;Leerkassettenverg\u00fctung&#8220; entschieden. Demnach kann die <strong>unterschiedslose Erhebung einer Abgabe f\u00fcr Privatkopien auf den Erstverkauf von Tr\u00e4germaterial <\/strong>unter <strong>bestimmten Voraussetzungen <\/strong>mit dem Unionsrecht <strong>vereinbar <\/strong>sein.<\/p>\n<p>Auf die erste Vorlagefrage des OGH antwortete der EuGH, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\/29\/EG dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine <strong>Abgabe f\u00fcr Privatkopien unterschiedslos beim ersten gewerbsm\u00e4\u00dfigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielf\u00e4ltigung geeignetem Tr\u00e4germaterial <\/strong>in seinem Hoheitsgebiet angewandt wird und die zugleich einen Anspruch auf R\u00fcckerstattung der gezahlten Abgaben vorsieht, falls die Endnutzung des Tr\u00e4germaterials nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird, <strong>nicht entgegensteht, wenn praktische Schwierigkeiten <\/strong>eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und wenn der <strong>R\u00fcckerstattungsanspruch wirksam ist und keine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Erschwernis <\/strong>bei der Erstattung der gezahlten Abgabe mit sich bringt.<\/p>\n<p>Insofern obliegt es nun dem <strong>OGH zu entscheiden<\/strong>, ob praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und ob der R\u00fcckerstattungsanspruch nicht so ausgestaltet ist, dass er die Erstattung der gezahlten Abgabe \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert.<\/p>\n<p>Die zweite Vorlagefrage beantwortete der EuGH dahingehend, dass widerlegbar vermutet werden darf, dass Privatpersonen Tr\u00e4germaterial zu privaten Zwecken nutzen, sofern zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Zum einen m\u00fcssen <strong>praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung <\/strong>des fraglichen Tr\u00e4germaterials die <strong>Aufstellung einer solchen Vermutung rechtfertigen<\/strong>. Zum anderen darf die vorgesehene Vermutung <strong>nicht dazu f\u00fchren<\/strong>, dass die Abgabe f\u00fcr Privatkopien in F\u00e4llen auferlegt wird, in denen der Endnutzer des Tr\u00e4germaterials <strong>offenkundig nicht <\/strong>von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird. Dies zu pr\u00fcfen sei Sache des OGH.<\/p>\n<p>Die dritte Vorlagefrage beantwortete der EuGH dahingehend, dass der gerechte Ausgleich oder der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Abgabe f\u00fcr Privatkopien nicht unmittelbar an die Bezugsberechtigten ausgezahlt werden muss, sondern <strong>zur H\u00e4lfte an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen <\/strong>geleistet werden kann, sofern diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tats\u00e4chlich den Berechtigten zugutekommen und die Funktionsmodalit\u00e4ten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind. Dies zu pr\u00fcfen sei ebenfalls Sache des OGH.<\/p>\n<p>Zu guter Letzt beatwortete der EuGH die vierte Vorlagefrage dahingehend, dass der Pflicht, eine Abgabe f\u00fcr Privatkopien zu entrichten, <strong>nicht <\/strong>entgegenstehen kann, dass eine entsprechende Abgabe <strong>bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet <\/strong>worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Entscheidung: EuGH 11.7.2013, C-521\/11 (Amazon \/ Austro Mechana) Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Mitgliedstaaten der EU die Anfertigung von Privatkopien urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke erlauben. Im Gegenzug muss aber der Mitgliedstaat in Entsprechung der Richtlinie 2001\/29\/EG daf\u00fcr sorgen, dass die Rechteinhaber einen &#8222;gerechten Ausgleich&#8220; erhalten. 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