{"id":3265,"date":"2020-03-11T15:15:11","date_gmt":"2020-03-11T15:15:11","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3265"},"modified":"2020-03-11T15:22:38","modified_gmt":"2020-03-11T15:22:38","slug":"unberechtigtes-aufforderungsschreiben-feststellungsklage-kann-rechtsunsicherheit-beenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3265","title":{"rendered":"Unberechtigtes Aufforderungsschreiben? Feststellungsklage kann Rechtsunsicherheit beenden"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH Entscheidung vom 24.1.2020, 8 Ob 137\/19h<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Schriftf\u00fchrer eines Vereins. Dieser Verein bestellte bei der Beklagten Fleischwaren, die vom Verein aber nicht bezahlt wurden. Der Kl\u00e4ger selbst war weder in diese Bestellungen involviert, noch kamen ihm die Fleischlieferungen zugute.<\/p>\n<p>Der Anwalt der Beklagten forderte den Kl\u00e4ger in einem Schreiben unter Androhung der Klagseinbringung zur Zahlung des offenen Betrags samt Zinsen auf. Der Kl\u00e4ger wies die Anspr\u00fcche mit Antwortschreiben seines Rechtsvertreters zur\u00fcck und forderte seinerseits Ersatz der ihm verursachten Kosten. Daraufhin teilte der Anwalt der Beklagten dem Rechtsvertreter des Kl\u00e4gers mit, dieses Schreiben inhaltlich nicht zu beantworten und im Auftrage seiner Mandantschaft derzeit die Einbringung einer Strafanzeige zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Der\u00a0Kl\u00e4ger\u00a0brachte daher eine <strong>Klage auf Feststellung<\/strong> ein, wonach <strong>kein Anspruch auf Zahlung<\/strong> bestehe. Es bestehe ein Schwebezustand, der ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers begr\u00fcnde, die Anma\u00dfung der Beklagten als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und die Beklagte zu zwingen, das angema\u00dfte Recht zu beweisen oder aufzugeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0wies das Klagebegehren ab. Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0gab der Berufung des Kl\u00e4gers nicht Folge.\u00a0Der OGH erachtete die\u00a0Revision des Kl\u00e4gers\u00a0f\u00fcr\u00a0zul\u00e4ssig und auch\u00a0berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Bei einer <strong>negativen Feststellungsklage<\/strong> besteht <strong>das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts<\/strong> immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Das rechtliche Interesse erfordert neben der <strong>f\u00e4lschlichen Ber\u00fchmung<\/strong> eines solchen Rechts aber auch eine <strong>dadurch hervorgerufene Gef\u00e4hrdung der Rechtsstellung<\/strong> des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Der OGH hat in fr\u00fcheren Entscheidungen bereits in der Ausstellung von Rechnungen oder der Zusendung von Forderungsschreiben eine solche Ber\u00fchmung gesehen und das rechtliche Interesse des Kl\u00e4gers an einem entsprechenden negativen Feststellungsbegehren als unzweifelhaft bezeichnet. Dementsprechend sei auch der vorliegende Fall zu beurteilen.<\/p>\n<p>Mit dem Anspruchsscheiben hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber unter Klagsandrohung eine f\u00fcnfstellige Forderung f\u00e4llig gestellt und behauptet, dass der Kl\u00e4ger ihr gegen\u00fcber in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden sei, wobei sie auch noch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Kl\u00e4gers in den Raum gestellt hat. Die daran m\u00f6glicherweise ankn\u00fcpfenden privat- sowie strafrechtlichen Folgen begr\u00fcnden das Feststellungsinteresse des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Der <strong>Kl\u00e4ger muss daher auf eine gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Anspr\u00fcche nicht warten<\/strong>, sondern <strong>kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden<\/strong>.<\/p>\n<p>Der OGH gab der Klage daher statt. Dem Kl\u00e4ger fehlte das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht. Das negative Feststellungsbegehren des Kl\u00e4gers erwies sich daher als berechtigt.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH Entscheidung vom 24.1.2020, 8 Ob 137\/19h &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger war Schriftf\u00fchrer eines Vereins. Dieser Verein bestellte bei der Beklagten Fleischwaren, die vom Verein aber nicht bezahlt wurden. 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