{"id":3261,"date":"2020-03-10T15:40:38","date_gmt":"2020-03-10T15:40:38","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3261"},"modified":"2020-03-10T15:47:08","modified_gmt":"2020-03-10T15:47:08","slug":"ogh-zu-ibiza-video-herstellung-rechtswidrig-veroeffentlichung-aber-im-oeffentlichen-interesse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3261","title":{"rendered":"OGH zu &#8222;Ibiza-Video&#8220;: Herstellung rechtswidrig, Ver\u00f6ffentlichung aber im \u00f6ffentlichen Interesse"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 23.1.2020, 6 Ob 236\/19b<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war f\u00fchrender Politiker der FP\u00d6. Der Beklagte ist selbst\u00e4ndiger Rechtsanwalt.<\/p>\n<p>Im Mai\u00a02019 wurde ein \u2013 nunmehr als \u201e<strong>Ibiza-Video<\/strong>\u201c bekanntes &#8211; Video \u00f6ffentlich, auf dem der Kl\u00e4ger zu sehen war. Der Beklagte lie\u00df ein Gespr\u00e4ch zwischen (u.a.) dem Kl\u00e4ger und einer vermeintlichen russischen Oligarchen-Nichte heimlich mit Bild und Ton filmen, um das Video gewinnbringend zu verkaufen. Das Video dauert sechs bis sieben Stunden, von denen nur einige Minuten \u00f6ffentlich gemacht wurden. Weitere Sequenzen des Videos wurden als Transkript ver\u00f6ffentlicht. Der Kl\u00e4ger trat in der Folge als Obmann des Klubs der Abgeordneten der FP\u00d6 zum Nationalrat und zum Bundesrat zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung und klagte auf Unterlassung. Dem Beklagten solle verboten werden, ohne Einverst\u00e4ndnis des Kl\u00e4gers Ton- oder Bild- bzw. Filmaufnahmen herzustellen und diese zu ver\u00f6ffentlichen; ebenso solle er es unterlassen, die in seinem Auftrag hergestellte, in der \u00d6ffentlichkeit mit der Bezeichnung \u201eIbiza-Video\u201c bezeichneten Filmaufnahmen zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Das\u00a0Rekursgericht\u00a0gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.\u00a0Der OGH befand den Revisionsrekurs des Beklagten jedoch f\u00fcr\u00a0zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst f\u00fchrte der OGH aus, dass bereits die Herstellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Eingriff in dessen allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht im Sinn des \u00a7\u00a016 ABGB begr\u00fcnden kann. Analog zum Recht am eigenen Bild ist in der Judikatur auch das \u201eRecht am eigenen Wort\u201c anerkannt, das ebenfalls aus \u00a7\u00a016 ABGB abgeleitet wird. Bereits die Tonbandaufnahme einer Besprechung ohne Zustimmung des Gespr\u00e4chspartners ist grunds\u00e4tzlich rechtswidrig. Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und eine fortdauernde unerw\u00fcnschte \u00dcberwachung stellen eine Verletzung der Geheimsph\u00e4re dar.<\/p>\n<p>Bei der rechtlichen Beurteilung bed\u00fcrfe es einer <strong>umfassenden G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall<\/strong>. Den <strong>Medien<\/strong> m\u00fcsse es aber jedenfalls m\u00f6glich sein, ihre <strong>Rolle eines\u00a0\u201epublic watchdog\u201c<\/strong>\u00a0in einer demokratischen Gesellschaft zu erf\u00fcllen. Der OGH hat in fr\u00fcheren Entscheidungen bereits klargestellt, dass sich ein \u201e<strong>Verwertungsverbot<\/strong>\u201c f\u00fcr rechtswidrig erlangte Informationen <strong>nicht aus der Rechtsordnung ableiten l\u00e4sst<\/strong> und auch mit der vom EGMR postulierten Rolle der Medien als\u00a0\u201epublic watchdog\u201c\u00a0unvereinbar w\u00e4re. Allerdings haben auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit R\u00fccksicht auf ihre Pers\u00f6nlichkeit nimmt.<\/p>\n<p>Beim Kl\u00e4ger handle es sich um eine <strong>Person der Zeitgeschichte<\/strong>. Das aufgenommene <strong>Gespr\u00e4ch stand ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit seiner politischen T\u00e4tigkeit<\/strong> und diente der vermeintlichen Kontaktaufnahme der vorgeblichen reichen Ausl\u00e4nderin mit Vertretern einer politischen Partei. Der Kl\u00e4ger musste daher davon ausgehen, dass ihm seine \u00c4u\u00dferungen von den Gespr\u00e4chsteilnehmern in <strong>seiner Funktion als Repr\u00e4sentant seiner politischen Partei und als Tr\u00e4ger \u00f6ffentlicher \u00c4mter zugerechnet <\/strong>w\u00fcrden. Die dokumentierten Verhaltensweisen des Kl\u00e4gers sind dar\u00fcber hinaus f\u00fcr die<strong> Meinungsbildung der \u00d6ffentlichkeit<\/strong> \u00fcber die pers\u00f6nliche <strong>Eignung des Kl\u00e4gers zur Aus\u00fcbung politischer \u00c4mter<\/strong> daher in hohem Ausma\u00df relevant.<\/p>\n<p>Die gezielte Anfertigung der Aufnahmen sowie deren Weitergabe an Dritte stellt laut OGH <strong>dennoch einen Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/strong> des Kl\u00e4gers dar, weil er berechtigt darauf vertrauen durfte, dass keine Aufzeichnungen des Gespr\u00e4chs stattfinden. Im vorliegenden Fall schlage hinsichtlich der<strong> Herstellung <\/strong>der Ton- und Bildaufnahmen auch die <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> zwischen dem Recht des Kl\u00e4gers auf Achtung seiner Pers\u00f6nlichkeit und dem Recht des Beklagten auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung <strong>zugunsten des Kl\u00e4gers<\/strong> aus. Zu Lasten des Beklagten war zudem die <strong>verp\u00f6nte Art der Erlangung der Aufnahme<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen. Das Gespr\u00e4ch kam erst durch T\u00e4uschungen zustande.<\/p>\n<p>Da der Beklagte die <strong>Aufnahme veranlasste, um das Video gewinnbringend zu verkaufen<\/strong>, ergebe sich <strong>kein von Art\u00a010 EMRK gesch\u00fctztes Interesse<\/strong> des Beklagten, das h\u00f6her zu bewerten w\u00e4re als die Interessen des Kl\u00e4gers. Der OGH best\u00e4tigte die daher die Vorinstanzen im Hinblick auf die <strong>Untersagung der Herstellung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen<\/strong>.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die<strong> Ver\u00f6ffentlichung <\/strong>der Bild- und Tonaufnahmen kam der OGH hingegen zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagte hier <strong>zur Rechtfertigung auf die von Art\u00a010 EMRK gesch\u00fctzte Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit st\u00fctzen<\/strong> kann, weil die hier zu beurteilende Eingriffshandlung tats\u00e4chlich einen <strong>Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse<\/strong> leistete. Durch die Weitergabe des Videos an Medienunternehmen und die dadurch erm\u00f6glichte Ver\u00f6ffentlichung wurde die <strong>\u00d6ffentlichkeit in die Lage versetzt, sich selbst ein Bild \u00fcber die pers\u00f6nliche Integrit\u00e4t des Kl\u00e4gers zu machen<\/strong> und daraus Schl\u00fcsse auf seine Eignung zur Aus\u00fcbung hoher politischer \u00c4mter zu ziehen. Es sei von Bedeutung, dass derartige Themen, die unter anderem Dispositionen der \u00f6ffentlichen Hand betreffen, nicht im Rahmen eines gesch\u00e4ftlich ausgestalteten Arbeitstreffens, sondern an einem Urlaubsort bei reichlich Alkoholkonsum diskutiert wurden. Gerade dieses Umfeld und die Art der Diskussion erm\u00f6glichen die Beurteilung der Integrit\u00e4t und des Verantwortungsbewusstseins des (unter anderem) Kl\u00e4gers als Politiker und Inhaber \u00f6ffentlicher \u00c4mter.<\/p>\n<p>Die <strong>Ver\u00f6ffentlichung der Videoaufnahme leistete daher einen au\u00dfergew\u00f6hnlich gro\u00dfen Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse<\/strong>. Dieser Beitrag ist im vorliegenden Fall h\u00f6her zu gewichten als das Interesse des Kl\u00e4gers an der Wahrung der Vertraulichkeit des stattgefundenen Gespr\u00e4chs.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.1.2020, 6 Ob 236\/19b &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger war f\u00fchrender Politiker der FP\u00d6. Der Beklagte ist selbst\u00e4ndiger Rechtsanwalt. Im Mai\u00a02019 wurde ein \u2013 nunmehr als \u201eIbiza-Video\u201c bekanntes &#8211; Video \u00f6ffentlich, auf dem der Kl\u00e4ger zu sehen war. 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