{"id":3234,"date":"2020-02-19T13:35:43","date_gmt":"2020-02-19T13:35:43","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3234"},"modified":"2020-03-03T11:24:49","modified_gmt":"2020-03-03T11:24:49","slug":"schutz-der-privatsphaere-videoueberwachung-allgemein-zugaenglicher-wege-verletzt-datenschutzrecht-und-recht-auf-achtung-der-geheimsphaere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3234","title":{"rendered":"Schutz der Privatsph\u00e4re: Video\u00fcberwachung allgemein zug\u00e4nglicher Wege verletzt Datenschutzrecht und Recht auf Achtung der Geheimsph\u00e4re"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 27.11.2019, 6 Ob 150\/19f<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger lebt mit seiner Familie in einer Erdgeschosswohnung. Der Beklagte lebt in der angrenzenden Erdgeschosswohnung. Beiden Wohnungen sind G\u00e4rten zugeordnet, die ebenso aneinandergrenzen. Vor diesen G\u00e4rten f\u00fchrt ein allgemeiner Zugangsweg (ausschlie\u00dflich) zu den G\u00e4rten der Streitteile vorbei.<\/p>\n<p>Der Beklagte montierte im Bereich der <strong>Au\u00dfenfassade seiner Wohnung eine \u00dcberwachungskamera<\/strong>. Dem Beklagten ist es damit m\u00f6glich, jederzeit Aufnahmen zu erstellen. Die Kamera ist \u00fcber eine App steuerbar und auch in der Nacht mittels Infrarot funktionsf\u00e4hig. Der <strong>Schwenkbereich der Kamera umfasst den Garten des Beklagten. Auch der Zugangsweg<\/strong> kann gefilmt werden. W\u00e4hrend der Boden des Gartens des Kl\u00e4gers nicht erfassbar ist, kann ein kleiner Bereich des Gartens des Kl\u00e4gers gesehen werden. Die Kamera wird vom Beklagten zur <strong>Echtzeit\u00fcberwachung<\/strong> verwendet. Eine <strong>Aufzeichnung erfolgt nachts<\/strong>, wobei die Kamera so eingestellt ist, dass ausschlie\u00dflich die Terrasse und der Bodenbereich des Gartens des Beklagten gefilmt werden.<\/p>\n<p>Der\u00a0Kl\u00e4ger\u00a0begehrte vor Gericht die Entfernung dieser \u00dcberwachungskamera. Mit der \u00dcberwachungskamera werde insbesondere ein Teil des vom Kl\u00e4ger bewohnten Gartens und der allgemein zug\u00e4ngliche Weg vor den G\u00e4rten eingesehen und aufgezeichnet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht wies das Klagebegehren ab.\u00a0Das\u00a0Berufungsgericht\u00a0gab dem Klagebegehren wiederum statt. Der OGH hielt die Revision des Beklagten nicht f\u00fcr berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die DSGVO ist auf die <strong>automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten<\/strong> anwendbar. Dabei werden alle Arten von personenbezogenen Daten gesch\u00fctzt, daher \u201e<em>alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen<\/em>\u201c. Dieser Begriff ist weit zu verstehen.<\/p>\n<p><span>In der demonstrativen Aufz\u00e4hlung zur Definition des Begriffs der Verarbeitung finden sich unter anderem die <strong>Vorg\u00e4nge des Erhebens und des Erfassens<\/strong>. Durch diese beiden Vorg\u00e4nge gelangen Daten <strong>in den Verf\u00fcgungsbereich<\/strong> des Verantwortlichen, wobei dabei <strong>aktive Handlungen<\/strong> gesetzt werden m\u00fcssen. Eine inhaltliche Kenntnisnahme der Aufzeichnungen ist nicht erforderlich, wohl aber die <strong>M\u00f6glichkeit, inhaltlich Kenntnis zu nehmen<\/strong>. Unterschieden werden diese Vorg\u00e4nge dadurch, dass das Erheben auf eine gezielte Beschaffung abstellt und das Erfassen eine kontinuierliche Aufzeichnung ist.<\/span><\/p>\n<p>Im Fall von <strong>Bilddaten<\/strong> muss die abgebildete Person zumindest <strong>erkennbar<\/strong> sein. Au\u00dferdem ist eine Identifikation einer Person m\u00f6glich, wenn eine <strong>Zuordnung<\/strong> m\u00f6glich ist, sobald man diese Information <strong>mit anderen Informationen verkn\u00fcpft<\/strong>. Ein Personenbezug kann auch erst im Nachhinein entstehen kann. Dies steht mit der (bisherigen) Rechtsprechung zu \u00a7\u00a016 ABGB im Einklang, wonach eine Videoaufzeichnung dann \u201eidentifizierend\u201c ist, wenn sie aufgrund eines oder mehrerer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.<\/p>\n<p>Der hier erkennende OGH-Senat hat bereits in einer fr\u00fcheren Entscheidung ausgef\u00fchrt, dass eine automatisierte Verarbeitung immer dann vorliegt, wenn Datenverarbeitungsanlagen zum Einsatz kommen. Damit <strong>f\u00fchrt jede Benutzung von Computer, Internet oder E-Mail zur Anwendbarkeit der Verordnung, sobald personenbezogene Daten involviert<\/strong> sind.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen sind die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der DSGVO im vorliegenden Fall gegeben. Der Beklagte ist als Verantwortlicher anzusehen, weil er die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Kamera hat und bestimmt, wann welcher Bereich gefilmt wird. Beim Filmen werden Bilddaten aufgenommen, es liegt somit ein Erfassen vor. Bei den aufgenommenen Bilddaten handelt es sich um personenbezogene Daten, weil diese zumindest im Nachhinein einer bestimmten Person, n\u00e4mlich dem Kl\u00e4ger bzw dessen Familie, zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da im vorliegenden Fall auch der <strong>\u00f6ffentliche Zugangsweg<\/strong> zu den G\u00e4rten gefilmt wird, kommt eine Anwendung des <strong>Haushaltsprivilegs des Art\u00a02 Abs\u00a02 lit\u00a0c DSGVO nicht in Betracht<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann rechtm\u00e4\u00dfig sein, wenn <strong>lebenswichtige Interessen<\/strong> der betroffenen Person oder einer anderen nat\u00fcrlichen Person gesch\u00fctzt werden. Dieser Rechtfertigungsgrund ist jedoch eng auszulegen; er <strong>erfasst lediglich die h\u00f6chsten Rechtsg\u00fcter<\/strong> wie etwa die k\u00f6rperliche Unversehrtheit und das Leben. Solche sind hier nicht betroffen.<\/p>\n<p>Weiters ist zu pr\u00fcfen, ob die Verarbeitung zur <strong>Wahrung der berechtigten Interessen <\/strong>des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a012 Abs\u00a03 Z\u00a01 DSG ist eine <strong>Bildaufnahme dann zul\u00e4ssig, wenn sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften<\/strong>, die ausschlie\u00dflich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient und <strong>r\u00e4umlich nicht \u00fcber die Liegenschaft hinausreicht<\/strong>, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung \u00f6ffentlicher Verkehrsfl\u00e4chen. Dieser Zul\u00e4ssigkeitstatbestand ist hier jedoch nicht gegeben, weil der Beklagte \u00fcber das \u201eunvermeidliche\u201c Ausma\u00df hinaus einen Teil des \u00f6ffentlichen Zugangswegs und zus\u00e4tzlich noch einen (wenngleich kleinen) Teil des privaten Gartens des Kl\u00e4gers filmt.<\/p>\n<p>Eine Bildaufnahme kann auch dann zul\u00e4ssig sein, wenn sie f\u00fcr den <strong>vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Orten<\/strong>, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund <strong>bereits erfolgter Rechtsverletzungen <\/strong>oder eines in der Natur des Orts liegenden <strong>besonderen Gef\u00e4hrdungspotenzials<\/strong> erforderlich ist. Beispielweise im Falle von Diebst\u00e4hlen oder Sachbesch\u00e4digungen. Allerdings bedarf es auch in einem solchen Fall einer Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung f\u00fcr den konkreten Einzelfall.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df bisheriger OGH-Judikatur stellt systematische, verdeckte, identifizierende Video\u00fcberwachung immer einen Eingriff in das gesch\u00fctzte Recht auf <strong>Achtung der Geheimsph\u00e4re<\/strong> dar. Einer <strong>Person darf nicht das Gef\u00fchl gegeben werden, dass sie jederzeit \u00fcberwacht werden kann<\/strong>. Dabei ist auf den <strong>\u00dcberwachungsdruck<\/strong> abzustellen, den der \u00dcberwachte empfindet, sodass es <strong>nicht darauf ankommt, wie die Kamera konkret eingestellt<\/strong> ist und wie scharf die Aufnahme tats\u00e4chlich ist. Etwa eine konfigurierte Verpixelung von Teilen der erfassten Bereiche ist f\u00fcr einen objektiven Betrachter von au\u00dfen nicht erkennbar. Entscheidend ist, ob nach den Umst\u00e4nden des Falls die konkrete Bef\u00fcrchtung besteht, dass die Kamera jederzeit in Betrieb gesetzt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall <strong>\u00fcberwiegen die Interessen des Kl\u00e4gers auf Datenschutz und insbesondere seines Geheimhaltungsinteresses<\/strong>, weil der Beklagte den Zugangsweg zum Garten des Kl\u00e4gers \u00fcberwacht und so jederzeit feststellen kann, wann der Kl\u00e4ger den Garten betritt. Insbesondere der Umstand, dass die Kamera auch den Garten der Lebensgef\u00e4hrtin des Kl\u00e4gers filmt, greift in dessen Geheimhaltungsinteresse ein.<\/p>\n<p>Damit folgte der OGH der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die \u00dcberwachungsma\u00dfnahme des Beklagten im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung \u00fcberschie\u00dfend sei.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.11.2019, 6 Ob 150\/19f &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger lebt mit seiner Familie in einer Erdgeschosswohnung. Der Beklagte lebt in der angrenzenden Erdgeschosswohnung. Beiden Wohnungen sind G\u00e4rten zugeordnet, die ebenso aneinandergrenzen. Vor diesen G\u00e4rten f\u00fchrt ein allgemeiner Zugangsweg (ausschlie\u00dflich) zu den G\u00e4rten der Streitteile vorbei. 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