{"id":323,"date":"2013-07-04T11:20:27","date_gmt":"2013-07-04T11:20:27","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=261"},"modified":"2014-07-26T14:22:48","modified_gmt":"2014-07-26T14:22:48","slug":"unlautere-grundung-eines-konkurrenzunternehmens-durch-vertragspartner-und-mitarbeiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=323","title":{"rendered":"Unlautere Gr\u00fcndung eines Konkurrenzunternehmens durch Vertragspartner und Mitarbeiter"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 18.6.2013, 4 Ob 36\/13t<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Erstbeklagte war zwischen den Jahren 1987 und 2006 zun\u00e4chst als selbst\u00e4ndiger Handelsvertreter und dann im Rahmen einer Vertragsbeziehung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig; zuletzt als Vertriebsleiter und Vorgesetzter aller f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tigen Handelsvertreter. Zu seinen Aufgaben z\u00e4hlten ua die Vertretersteuerung, die Verkaufsplanung, die Produktentwicklung und die Gro\u00dfkundenbetreuung.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des aufrechten Vertragsverh\u00e4ltnisses kam es beim Erstbeklagten zu einem <strong>\u201einneren Frontwechsel\u201c<\/strong>, der unter anderem dadurch zum Ausdruck gebracht wurde, dass er <strong>Gespr\u00e4che \u00fcber den Aufbau eines Konkurrenzunternehmens <\/strong>sowohl mit einer Lieferantin der Kl\u00e4gerin als auch mit einem Vorstandsmitglied einer gro\u00dfen Stoffproduzentin f\u00fchrte, zwei Handelsvertreter der Kl\u00e4gerin <strong>abzuwerben <\/strong>versuchte, <strong>herabw\u00fcrdigende und gesch\u00e4ftssch\u00e4digende \u00c4u\u00dferungen <\/strong>\u00fcber die Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich einer Messe verbreitete, <strong>Kundenlisten und andere Betriebsgeheimnisse der Kl\u00e4gerin an Dritte weitergab <\/strong>und schlie\u00dflich ein <strong>Konkurrenzunternehmen gr\u00fcndete<\/strong>.<\/p>\n<p>Das <strong>Konkurrenzunternehmen <\/strong>hatte im Jahr 2007 seinen Markteintritt und wurde ma\u00dfgeblich durch <strong>Besch\u00e4ftigung von zwei ehemaligen Mitarbeiterinnen der Kl\u00e4gerin <\/strong>(unter anderem eine dortige Designleiterin) m\u00f6glich, die dadurch gegen nachvertragliche Konkurrenzverbote in ihren Arbeitsvertr\u00e4gen verstie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte auf die Zahlung von <strong>Schadenersatz, Feststellung und Rechnungslegung<\/strong>. Neben dem Erstbeklagten wurden auch die beiden fr\u00fcheren Mitarbeiterinnen (als Zweit- und Drittbeklagte) sowie der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des 2007 gegr\u00fcndeten Konkurrenzunternehmens (als Viertbeklagter) und die Alleineigent\u00fcmerin des Konkurrenzunternehmens (als F\u00fcnftbeklagte) geklagt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte in seiner Entscheidung zun\u00e4chst die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach das <strong>planm\u00e4\u00dfige, illoyale Verhalten des Erstbeklagten<\/strong> gegen\u00fcber seinem Vertragspartner nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls <strong>unlauter <\/strong>war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wurde bereits vom Erstgericht ein <strong>immaterieller Schadenersatz <\/strong>iHv EUR 5.000 zugesprochen. Eine manifeste Beeintr\u00e4chtigung des guten Rufs der Kl\u00e4gerin konnten Erst- und Berufungsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten.<br \/>\nDer OGH f\u00fchrte dazu aus, dass juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen \u201eerlittener Kr\u00e4nkung\u201c haben k\u00f6nnen, nach \u00a7 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbu\u00dfe zuzusprechen ist, wenn mit einem <strong>ernstlich beeintr\u00e4chtigenden Wettbewerbsversto\u00df<\/strong> eine <strong>Verletzung des \u00e4u\u00dferen sozialen Geltungsanspruchs<\/strong> als Ausfluss des Pers\u00f6nlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei k\u00f6nnen auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Verm\u00f6genssch\u00e4den ber\u00fccksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber &#8211; im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen &#8211; um eine <strong>besonders schwere Beeintr\u00e4chtigung der sozialen Wertstellung <\/strong>der betroffenen juristischen Person handeln. Eine besonders intensive negative Au\u00dfenwirkung des lauterkeitswidrigen Verhaltens f\u00fcr Ruf und Ansehen der Kl\u00e4gerin aus dem Sachverhalt konnte auch der OGH nicht ableiten, weshalb die H\u00f6he des immateriellen Schadenersatzes iHv EUR 5.000 als angemessen erachtet wurde.<\/p>\n<p>Das Erstgericht sprach der Kl\u00e4gerin \u00fcberdies zun\u00e4chst etwa ein Sechstel des weiteren begehrten <strong>Schadenersatzes <\/strong>zu. Diese erstinstanzliche Entscheidung wurde jedoch bereits vom Berufungsgericht aufgehoben und an das Erstgericht zur\u00fcckverwiesen. Der gegen den Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs des Erstbeklagten wurde vom OGH dahingehend beantwortet, dass <strong>jedenfalls eine Kausalit\u00e4t zwischen Markteintritt des Konkurrenzunternehmens und dem Umsatzr\u00fcckgang der Kl\u00e4gerin<\/strong> gegeben sei. Ledglich das genaue Ausma\u00df sei noch im fortgesetzten Verfahren festzustellen.<\/p>\n<p>Als nicht nachvollziehbar erachtete der OGH das Argument des Erstbeklagten, wonach ein Schadenersatzbegehren nur im Zusammenhang mit einem (hier nicht geltend gemachten) Unterlassungsbegehren zul\u00e4ssig sei. Der <strong>Anspruch auf Schadenersatz wegen unlauteren Verhaltens <\/strong>ist nach dem Konzept des UWG ein <strong>neben dem Anspruch auf Unterlassung <\/strong><strong>selbst\u00e4ndig bestehender Anspruch<\/strong>, der als zus\u00e4tzliches Tatbestandselement Verschulden voraussetzt (\u00a7 1 Abs 1 UWG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es einem Gesch\u00e4digten verwehrt sein soll, innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist Schadenersatzanspr\u00fcche etwa auch dann geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch <strong>nicht (mehr)<\/strong> vorliegen. Dazu kommt, dass das Unterlassungsgebot Wiederholungsgefahr voraussetzt und in die Zukunft wirkt, w\u00e4hrend der Schadenersatzanspruch einen <strong>in der Vergangenheit eingetretenen Nachteil ausgleicht<\/strong>. W\u00e4re ein Unterlassungstitel Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs, so k\u00f6nnte ein in der Vergangenheit schon eingetretener Schaden nicht ersetzt werden, wenn die Wiederholungsgefahr &#8211; etwa durch Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs &#8211; weggefallen ist.<\/p>\n<p>Das Klagebegehren gegen die Zweit- und Drittbeklagte (fr\u00fchere Mitarbeiterinnen der Kl\u00e4gerin) wurde <strong>abgewiesen<\/strong>. Beide seien zwar einem Konkurrenzverbot unterlegen; jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass sie bereits erheblich <strong>vor ihrem Ausscheiden <\/strong>von der Kl\u00e4gerin einen <strong>\u201einneren Frontwechsel\u201c <\/strong>vollzogen h\u00e4tten und <strong>planm\u00e4\u00dfig <\/strong>f\u00fcr das erst zu gr\u00fcndende Konkurrenzunternehmen t\u00e4tig gewesen seien. Ein <strong>blo\u00dfer Versto\u00df gegen eine vertraglich vereinbarte Konkurrenzklausel <\/strong>sei aber<strong> noch nicht unlauter<\/strong>; erst das <strong>Hinzutreten weiterer &#8211; die Unlauterkeit begr\u00fcndender &#8211; Umst\u00e4nde <\/strong>f\u00fchre dazu, einen Versto\u00df nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Versto\u00df gegen das Lauterkeitsgebot zu beurteilen.<\/p>\n<p>Auch das Klagebegehren gegen den Viertbeklagten (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Konkurrenzunternehmens) wurde <strong>abgewiesen<\/strong>, da nicht festgestellt werden konnte, dass ihm die vertragliche Situation zwischen Erst- bis Drittbeklagtem und der Kl\u00e4gerin bekannt war. Wer ein <strong>Organ einer juristischen Person <\/strong>wegen eines Lauterkeitsversto\u00dfes in Anspruch nimmt, hat zu beweisen, dass das Organ <strong>entweder selbst daran beteiligt <\/strong>war oder aber &#8211; wenn die Handlung im Betrieb des Unternehmens von jemand anderem begangen wurde &#8211; dass es <strong>trotz Kenntnis oder fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Versto\u00dfes nicht dagegen eingeschritten <\/strong>ist. Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts wurde verneint.<\/p>\n<p>Die lauterkeitsrechtliche Haftung der F\u00fcnftbeklagten (Alleineigent\u00fcmerin des Konkurrenzunternehmens) wurde ebenfalls verneint und das Klagebegehren <strong>abgewiesen<\/strong>. <strong>Juristische Personen<\/strong> k\u00f6nnen <strong>St\u00f6rer, Mitt\u00e4ter, Anstifter oder Gehilfen <\/strong>nur aufgrund des <strong>Verhaltens ihrer Organe <\/strong>sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird. Die Zurechnung setzt voraus, dass die tats\u00e4chlich handelnde nat\u00fcrliche Person <strong>in ihrer Eigenschaft als Organ in Ausf\u00fchrung der ihr zustehenden Verrichtungen unlauter gehandelt<\/strong> hat, wobei dieses Handeln im objektiven Zusammenhang mit dem den Organ zugewiesenen Wirkungsbereich bestehen muss. Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts wurde verneint.<\/p>\n<p>Das unbefristet erhobene <strong>Rechnungslegungsbegehren <\/strong>wurde mangels hierf\u00fcr notwendigem Vorbringen <strong>abgewiesen<\/strong>.<\/p>\n<p>Das <strong>Feststellungsbegehren<\/strong>, auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f\u00fcr &#8222;s\u00e4mtliche Sch\u00e4den&#8220; die der Kl\u00e4gerin durch das unlautere Verhalten entstanden sind, wurde ebenfalls <strong>abgewiesen<\/strong>. Die Sch\u00e4den seien laut Vorbringen der Kl\u00e4gerin zwar <strong>schon entstanden<\/strong>, jedoch k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin ihre Schadenersatzanspr\u00fcche mangels Rechnungslegung sowie mangels Kenntnis oder Nachweism\u00f6glichkeit weiterer schadensbegr\u00fcndender Handlungen <strong>ziffernm\u00e4\u00dfig noch nicht geltend machen <\/strong>und insoweit kein Leistungsbegehren erheben.<br \/>\nDer OGH f\u00fchrte hierzu aus, dass ein <strong>rechtliches Interesse nur an der Feststellung k\u00fcnftiger Schadenersatzanspr\u00fcche <\/strong>besteht, demnach solcher, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht f\u00e4llig waren. Ist hingegen ein Schaden bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Streitverhandlung zwar eingetreten, aber nicht nachweisbar, fehlt es am rechtlichen Interesse an der Feststellung der Schadenersatzpflicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 18.6.2013, 4 Ob 36\/13t Sachverhalt: Der Erstbeklagte war zwischen den Jahren 1987 und 2006 zun\u00e4chst als selbst\u00e4ndiger Handelsvertreter und dann im Rahmen einer Vertragsbeziehung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig; zuletzt als Vertriebsleiter und Vorgesetzter aller f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tigen Handelsvertreter. Zu seinen Aufgaben z\u00e4hlten ua die Vertretersteuerung, die Verkaufsplanung, die Produktentwicklung und die Gro\u00dfkundenbetreuung. 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