{"id":3180,"date":"2020-02-11T13:12:13","date_gmt":"2020-02-11T13:12:13","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3180"},"modified":"2020-02-11T13:16:25","modified_gmt":"2020-02-11T13:16:25","slug":"meinungsaeusserungsfreiheit-kommerzielle-werbung-ist-schaerferen-einschraenkungen-unterworfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3180","title":{"rendered":"Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit: Kommerzielle Werbung ist sch\u00e4rferen Einschr\u00e4nkungen unterworfen"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 19.12.2019, 4 Ob 171\/19d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber einer Apotheke. Der Beklagte vertreibt Nahrungserg\u00e4nzungsmittel. Seine Produkte sind in \u00d6sterreich \u00fcber Internetshops und bei niedergelassenen H\u00e4ndlern erh\u00e4ltlich. Der Beklagte h\u00e4lt \u00fcberdies Vortr\u00e4ge, in denen er eine sehr kritische Haltung zur Pharmaindustrie einnimmt. Dabei behauptet er ua, dass Apotheken Gift und Mittel verkaufen, die zum Tod f\u00fchren. Seiner Ansicht nach sollen Apotheken aufh\u00f6ren Menschen zu t\u00f6ten. Bei seinen \u00c4u\u00dferungen berief er sich im Wesentlichen auf sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung.<\/p>\n<p>Der Apothekeninhaber klagte auf Unterlassung und Urteilsver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der OGH wies die au\u00dferordentliche Revision des Beklagten zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Tatsachen<\/strong> iSd \u00a7 1330 Abs 2 ABGB sind Umst\u00e4nde, die ihrer allgemeinen Natur nach <strong>objektiv \u00fcberpr\u00fcfbar<\/strong> sind. Die <strong>Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit<\/strong> <strong>sch\u00fctzt grunds\u00e4tzlich keine unwahren Tatsachenbehauptungen<\/strong>.<\/p>\n<p>Apotheken geben (in medizinisch indizierten Dosierungen) zwar auch Gifte ab, daraus ergebe sich jedoch nicht die Wahrheit der Behauptungen des Beklagten. Es sei allgemein bekannt, dass Arzneidrogen in medizinisch indizierten Dosen heilsam, in \u00dcberdosen jedoch giftig wirken k\u00f6nnen, und dass es die Aufgabe von Apotheken ist, Medikamente nach \u00e4rztlicher Verordnung in heilsamen Dosen abzugeben. Dies ignoriere der Beklagte g\u00e4nzlich, wenn er in den beanstandeten Appellen Apotheken pauschal auffordert, aufzuh\u00f6ren Gift zu verkaufen und Menschen zu t\u00f6ten.<\/p>\n<p>Welchen Eindruck eine Ank\u00fcndigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zu l\u00f6sen ist. Ma\u00dfgeblich ist die <strong>Verkehrsauffassung<\/strong>, n\u00e4mlich der Eindruck, der sich auch bei nur <strong>fl\u00fcchtigem Lesen f\u00fcr den Durchschnittsinteressenten<\/strong> ergibt.<\/p>\n<p>Die gegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen k\u00f6nnen deshalb als Tatsachenbehauptung gewertet werden, weil objektiv \u00fcberpr\u00fcfbar sei, ob Apotheken Gift verkaufen und damit Menschen t\u00f6ten, oder aber medizinisch indizierte Dosierungen von Arzneidrogen als Heilmittel abgeben.<\/p>\n<p>Im Rahmen der vorzunehmenden <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> m\u00fcsse auf das Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung Bedacht genommen werden. Dieses Recht umfasst auch, jene Ideen auszusprechen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Nimmt ein Mitbewerber \u2013 wenngleich in <strong>Wettbewerbsabsicht<\/strong> \u2013 an einer Debatte teil, die <strong>\u00f6ffentliche Interessen<\/strong> betrifft, so hat die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung seiner Aussagen ein h\u00f6heres Gewicht als bei rein unternehmensbezogenen \u00c4u\u00dferungen. Dennoch gab der OGH dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge. Denn obwohl der Beklagte an einer \u00f6ffentlichen Debatte teilgenommen hat, verfolgte er prim\u00e4r wirtschaftliche Eigeninteressen. Liegt eine <strong>Werbung prim\u00e4r im Eigeninteresse des Werbenden und nicht im Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit, kommt der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit ein geringeres Gewicht <\/strong>zu. Nach der Rechtsprechung zu <strong>Art 10 MRK<\/strong> darf <strong>kommerzielle Werbung<\/strong> <strong>sch\u00e4rferen Einschr\u00e4nkungen unterworfen<\/strong> werden als (zum Beispiel) der Ausdruck politischer Ideen. Die Wettbewerbsabsicht war im vorliegenden Fall zu vermuten, da der Beklagte Nahrungserg\u00e4nzungsmittel verkauft, und es ihm darum ging, Kunden dazu zu bringen, weniger Medikamenten zu kaufen, sondern mehr Produkte die er selbst vertreibt.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 19.12.2019, 4 Ob 171\/19d &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Inhaber einer Apotheke. Der Beklagte vertreibt Nahrungserg\u00e4nzungsmittel. Seine Produkte sind in \u00d6sterreich \u00fcber Internetshops und bei niedergelassenen H\u00e4ndlern erh\u00e4ltlich. Der Beklagte h\u00e4lt \u00fcberdies Vortr\u00e4ge, in denen er eine sehr kritische Haltung zur Pharmaindustrie einnimmt. 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