{"id":3174,"date":"2020-02-11T12:06:49","date_gmt":"2020-02-11T12:06:49","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3174"},"modified":"2020-02-11T12:14:25","modified_gmt":"2020-02-11T12:14:25","slug":"unterlassungsexekution-wird-nicht-durch-neuerliche-anhaengigmachung-eines-gleichen-klagebegehrens-gehindert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3174","title":{"rendered":"Unterlassungsexekution wird nicht durch neuerliche Anh\u00e4ngigmachung eines gleichen Klagebegehrens gehindert"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2019, 3 Ob 232\/19t<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Zwischen den Parteien war ein Exekutionsverfahren anh\u00e4ngig. Der verpflichteten Partei war es gegen\u00fcber der betreibenden Partei verboten, aufgrund eines vollstreckbaren Urteils (Exekutionstitel) eine \u201eExklusivit\u00e4t\u201c ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht, insbesondere f\u00e4lschlich \u201eexklusive\u201c Interviews zu behaupten. Die\u00a0betreibende Partei beantragte, ihr aufgrund des Exekutionstitels die Exekution wegen eines Versto\u00dfes gegen das Urteil zu bewilligen und \u00fcber die verpflichtete Partei eine Geldstrafe zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>In ihrer (zur Strafh\u00f6he) einger\u00e4umten \u00c4u\u00dferung wies die verpflichtete Partei darauf hin, dass die betreibende Partei <strong>zum behaupteten Titelversto\u00df<\/strong> vor dem Handelsgericht Wien <strong>eine weitere Unterlassungsklage <\/strong>erhoben habe, die ein weiteres rechtskr\u00e4ftige Urteil zur Folge hatte. Die zweite Klage sei wegen des (sp\u00e4ter) auch hier geltend gemachten Titelversto\u00dfes eingeleitet worden. Dem Exekutionsantrag fehle daher das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgem\u00e4\u00df. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Der OGH befand den Revisionsrekurs der betreibenden Partei aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Das Rekursgericht st\u00fctzte die Unzul\u00e4ssigkeit des Exekutionsantrags unter anderem auf die Einmaligkeitswirkung des zweiten Urteils. Die in \u00a7 411 ZPO angeordnete <strong>Einmaligkeitswirkung<\/strong> schlie\u00dft zwischen gleichen Parteien die <strong>neuerliche Anh\u00e4ngigmachung eines gleichen Begehrens<\/strong>, das auf den <strong>gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt<\/strong> gest\u00fctzt wird, aus und <strong>verwehrt eine inhaltliche Entscheidung<\/strong> \u00fcber dieses <strong>idente Rechtsschutzbegehren<\/strong>.<\/p>\n<p>Die betreibende Parte wies im Revisionsrekurs zutreffend darauf hin, dass der <strong>Gegenstand des Exekutionsverfahrens ein anderer ist als der eines Erkenntnisverfahrens<\/strong>. W\u00e4hrend das Erkenntnisverfahren dazu dient, einen materiell-rechtlichen Anspruch zu pr\u00fcfen, dient das Exekutionsverfahren dazu, einen <strong>bereits titulierten Anspruch zwangsweise durchzusetzen, ohne dabei die materiell-rechtliche Berechtigung zu pr\u00fcfen<\/strong>.<\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Der auf die Durchsetzung des vollstreckbaren (titulierten) Anspruchs gerichtete <strong>Exekutionsantrag ist daher nicht ident mit dem im Prozess erhobenen Klagebegehren<\/strong>. Schon wegen dieser fundamentalen Unterschiede zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren kann die Einmaligkeitswirkung eines Urteils nicht auf das Exekutionsverfahren ausstrahlen. Exekutionsantrag und Klage beinhalten <strong>nicht \u201egleiche Begehren\u201c<\/strong>.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Auch eine <strong>Doppelbestrafung liege nicht vor<\/strong>. Denn eine Unterlassungsklage zielt n\u00e4mlich (nur) darauf ab, dass dem Beklagten mit Urteil k\u00fcnftig eine bestimmte Handlung untersagt (verboten) wird. Damit ist noch keine \u201eBestrafung\u201c f\u00fcr die bisherigen (rechtswidrigen) Handlungen verbunden. Nur ein Versto\u00df gegen eine titelm\u00e4\u00dfig gedeckte Unterlassungsverpflichtung kann erstmals zur Verh\u00e4ngung einer Geldstrafe im Wege des Exekutionsverfahrens f\u00fchren. Eine doppelte Bestrafung liegt damit nicht vor.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">Auch ein <strong>Vollstreckungsinteresses fehlt nicht<\/strong>. Die blo\u00dfe Existenz eines (weiteren) Unterlassungstitels kann dem Titelgl\u00e4ubiger nicht die M\u00f6glichkeit nehmen, die auf die Verh\u00e4ngung von Geldstrafen abzielende Exekution gegen den Schuldner einzuleiten. Allenfalls w\u00e4re die <strong>Zul\u00e4ssigkeit\/Berechtigung der zweiten Klage zu pr\u00fcfen gewesen<\/strong>, diese Frage sei jedoch hier nicht verfahrensgegenst\u00e4ndlich.<\/span><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2019, 3 Ob 232\/19t &nbsp; Sachverhalt: Zwischen den Parteien war ein Exekutionsverfahren anh\u00e4ngig. Der verpflichteten Partei war es gegen\u00fcber der betreibenden Partei verboten, aufgrund eines vollstreckbaren Urteils (Exekutionstitel) eine \u201eExklusivit\u00e4t\u201c ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht, insbesondere f\u00e4lschlich \u201eexklusive\u201c Interviews zu behaupten. 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