{"id":3169,"date":"2020-02-07T12:40:34","date_gmt":"2020-02-07T12:40:34","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3169"},"modified":"2020-02-07T12:46:02","modified_gmt":"2020-02-07T12:46:02","slug":"ogh-uber-handelt-mangels-oesterreichischer-gewerbeberechtigung-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3169","title":{"rendered":"OGH: UBER handelt mangels \u00f6sterreichischer Gewerbeberechtigung wettbewerbswidrig"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 19.12.2019, 4 Ob 206\/19a<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vermittelt Taxifahrten und verf\u00fcgt \u00fcber eine Gewerbeberechtigung f\u00fcr das Mietwagengewerbe.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ihren Sitz in Amsterdam und betreibt eine elektronische Vermittlungsplattform (<strong>UBER<\/strong>-App). Sie unterh\u00e4lt in \u00d6sterreich keine Niederlassung und verf\u00fcgt in \u00d6sterreich weder \u00fcber eine Konzession f\u00fcr das Mietwagen- oder Taxigewerbe noch \u00fcber eine Gewerbeberechtigung f\u00fcr die Vermittlung von Transport- und Personenbef\u00f6rderungen.<\/p>\n<p>Mit Hilfe der App werden Kundenanfragen an die Partnerunternehmen \u00fcbermittelt. In weiterer Folge ermittelt das Vermittlungssystem der Beklagten einen geeigneten Fahrer. Der Fahrpreis ist von der gefahrenen Route unabh\u00e4ngig und wird von der Beklagten vorgegeben, in der Regel auch von ihr beim Kunden eingehoben und in der Folge (nach Abzug einer Provision) teilweise an das Partnerunternehmen weitergeleitet. Wird der Fahrpreis (ausnahmsweise) beim jeweiligen Fahrer direkt beglichen, so rechnet die Beklagte ihre Provision mit dem jeweiligen Partnerunternehmen ab. Die Beklagte gibt den Partnerunternehmen auch die Fahrzeugkategorien vor. Zudem fordert sie von jedem Partnerunternehmen die Vorlage polizeilicher F\u00fchrungszeugnisse der dort besch\u00e4ftigten Fahrer; sie kann einzelne Fahrer auch von der Durchf\u00fchrung von Fahrten ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Derzeit sind in Wien 2.800\u00a0Mietw\u00e4gen unterwegs, die f\u00fcr die Beklagte Fahrten durchf\u00fchren. Die Beklagte erzielt am \u00f6sterreichischen Markt einen Gewinn von monatlich 1,5\u00a0Mio\u00a0EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte u.a. auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das\u00a0Erstgericht\u00a0erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung und machte deren Vollzug vom Erlag einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000\u00a0EUR oder einer Bankgarantie \u00fcber diesen Betrag abh\u00e4ngig. Das\u00a0Rekursgericht\u00a0best\u00e4tigte diese Entscheidung.<\/p>\n<p>Der OGH lies den Revisionsrekurs der Beklagten zu und befand diesen f\u00fcr teilweise berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Wesentlich sei der <strong>Einfluss der Beklagten auf die Leistungserbringung durch die Partnerunternehmen<\/strong>. Die von der Beklagten vermittelten UBER-Fahrten werden von der Beklagten nach ihren <strong>strikten Vorgaben<\/strong> organisiert und nach deren Vorgaben durchgef\u00fchrt. Die Vorgaben der Beklagten beziehen sich insbesondere auf die auch bereits vom EuGH genannten Kriterien der <strong>Preisbestimmung<\/strong>, der <strong>Einhebung des Preises<\/strong> und der <strong>Qualit\u00e4tskontrolle<\/strong>. Zudem gibt die Beklagte die <strong>Fahrzeugkategorien<\/strong> vor und nimmt auch auf die <strong>Auswahl der UBER-Fahrer<\/strong> einen bestimmenden Einfluss. Ohne das Vermittlungssystem der Beklagten k\u00f6nnten die Partnerunternehmen ihre Bef\u00f6rderungsdienstleistungen nicht, jedenfalls nicht in rentabler Weise erbringen, weil f\u00fcr die Inanspruchnahme der Mietwagenfahrten entscheidend ist, dass sie <strong>von den Fahrg\u00e4sten leicht ausgew\u00e4hlt<\/strong> <strong>und angefordert <\/strong>werden k\u00f6nnen. <strong>Ohne das leicht handhabbare Vermittlungssystem<\/strong> der Beklagten (UBER-App) w\u00fcrden die Kunden diese Fahrer nicht auf andere Weise, ausw\u00e4hlen, sondern <strong>auf andere Vermittlungssysteme (zB Taxizentralen) ausweichen<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Rechtsansicht der Beklagten, dass sie sich wegen des Herkunftslandprinzips nicht an die \u00f6sterreichischen gewerberechtlichen Vorschriften halten m\u00fcsse, ist unvertretbar. Die Beklagte erbringt eine reine Online-Vermittlungst\u00e4tigkeit, f\u00fcr die \u2013 ohne Zusammenhang mit einer Offline-Ausf\u00fchrung der Dienstleistung \u2013 das Herkunftslandprinzip nicht gilt.<\/p>\n<p>Zur fehlenden Gewerbeberechtigung in \u00d6sterreich f\u00fchrte der OGH aus, dass der Beklagten darin zuzustimmen sei, dass sie selbst keine gewerbsm\u00e4\u00dfige Bef\u00f6rderung von Personen mit Kraftfahrzeugen\u00a0durchf\u00fchrt\u00a0und daher keiner Konzession nach \u00a7\u00a02 Abs\u00a01 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und auch keiner Niederlassung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs\u00a01 leg cit bedarf. Die von den Vorinstanzen erlassene einstweilige Verf\u00fcgung war daher zu weitgehend.<\/p>\n<p>Dies bedeutet aber nicht, dass die Beklagte ihre Vermittlungst\u00e4tigkeit ohne \u00f6sterreichische Gewerbeberechtigung erbringen darf. Vielmehr ist f\u00fcr die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuf\u00fchrenden Personenbef\u00f6rderungen nach\u00a0\u00a7\u00a0126 Abs\u00a01 Z\u00a02 GewO\u00a0eine <strong>Gewerbeberechtigung f\u00fcr das Reiseb\u00fcrogewerbe erforderlich<\/strong>.\u00a0Die Beklagte verf\u00fcgt \u00fcber keine solche Gewerbeberechtigung in \u00d6sterreich, weshalb sie das Gewerbe der Vermittlung von Personenbef\u00f6rderungs-Dienstleistungen in \u00d6sterreich auch nicht aus\u00fcben darf.<\/p>\n<p>Dieser <strong>Rechtsbruch<\/strong> verst\u00f6\u00dft als <strong>unlautere Handlung<\/strong> gegen \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG. Die Eignung eines Rechtsbruchs zur sp\u00fcrbaren Beeinflussung des Wettbewerbs h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, wobei sich die Eignung ausgehend vom Regelungszweck der verletzten Norm und von den typischen Auswirkungen des Rechtsbruchs schon aus dem Normenversto\u00df als solchem ergeben kann. Die Beklagte <strong>erspart sich den Nachweis der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen<\/strong> f\u00fcr die Aus\u00fcbung ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit. Au\u00dferdem <strong>entzieht sie sich der Kontrolle durch die zust\u00e4ndige Gewerbebeh\u00f6rde<\/strong>. Diese Umst\u00e4nde f\u00fchren dazu, dass sie sich im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung ihrer Vermittlungst\u00e4tigkeit beachtliche Anpassungen an die \u00f6sterreichische Rechtsordnung und damit verbundene Aufwendungen erspart, weshalb ihr Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, eine <strong>relevante Nachfrageverlagerung zu Lasten anderer Mitbewerber<\/strong> herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Als Ergebnis hielt der OGH fest, dass der Teil des Sicherungsbegehrens, das die fehlende \u00f6sterreichische Gewerbeberechtigung der Beklagten f\u00fcr die Vermittlung von Personenbef\u00f6rderungs-Dienstleistungen zum Gegenstand hat, zu Recht erlassen wurde.<\/p>\n<p>UBER wurde es demnach verboten, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ohne Gewerbeberechtigung nach der \u00f6sterreichischen Gewerbeordnung in \u00d6sterreich Verkehrsdienstleistungen zur Personenbef\u00f6rderung zu vermitteln.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 19.12.2019, 4 Ob 206\/19a &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin vermittelt Taxifahrten und verf\u00fcgt \u00fcber eine Gewerbeberechtigung f\u00fcr das Mietwagengewerbe. 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