{"id":3164,"date":"2020-02-07T12:34:07","date_gmt":"2020-02-07T12:34:07","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3164"},"modified":"2020-07-17T15:31:56","modified_gmt":"2020-07-17T15:31:56","slug":"eugh-soll-entscheiden-haftet-medieninhaberin-fuer-falsche-gesundheitstipps-in-zeitungsartikel-produkthaftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3164","title":{"rendered":"EuGH soll entscheiden: Haftet Medieninhaber f\u00fcr falsche Gesundheitstipps in Zeitungsartikel? (Produkthaftung)"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 21.1.2020, 1 Ob 163\/19f<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte ist Medieninhaberin einer Tageszeitung. Die Beklagte ver\u00f6ffentlichte in einer Rubrik f\u00fcr Gesundheitstipps einen Beitrag von einem \u201eKr\u00e4uterpfarrer\u201c mit dem Titel \u201e<em>Schmerzfrei ausklingen lassen \u2013 Eine Auflage aus geriebenem Kren<\/em>\u201c. Dem Beitrag war zu entnehmen, dass Rheumaschmerzen durch die Auflage von Kren gelindert werden k\u00f6nnen. Die Auflage solle zwei bis f\u00fcnf Stunden auf der betroffenen K\u00f6rperstelle belassen werden. Die im Beitrag angef\u00fchrte Dauer f\u00fcr die Krenauflage war jedoch falsch: Anstelle von zwei bis f\u00fcnf Stunden h\u00e4tte es richtig zwei bis f\u00fcnf Minuten lauten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Abonnentin der Zeitung und las den Beitrag. Sie vertraute auf die Richtigkeit der angef\u00fchrten Behandlungszeit und brachte die dort beschriebene Krenauflage an einer K\u00f6rperstelle an. Sie belie\u00df den Verband f\u00fcr etwa drei Stunden und nahm ihn erst ab, als es bereits zu starken Schmerzen gekommen war. Durch die im Kren enthaltenen scharfen Senf\u00f6le war eine toxische Kontaktreaktion eingetreten. F\u00fcr die erlittene schwere K\u00f6rperverletzung begehrte sie vor Gericht Schadenersatz von der Beklagten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren nicht Folge. Der OGH entschloss sich, das Verfahren zu unterbrechen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zusammengefasst solle der EuGH beantworten, ob die <strong>Produkthaftungsrichtlinie<\/strong> (Richtlinie\u00a085\/374\/EWG) dahin auszulegen ist, dass als <strong>(fehlerhaftes) Produkt<\/strong> auch ein <strong>k\u00f6rperliches Exemplar einer Tageszeitung<\/strong> anzusehen ist, die einen <strong>fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enth\u00e4lt<\/strong>, dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit verursacht?<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art\u00a02 Satz\u00a01 der Produkthaftungsrichtlinie gilt bei Anwendung dieser Richtlinie als \u201eProdukt\u201c jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. Ein Teil der Fachliteratur beschr\u00e4nke die Haftung f\u00fcr Informationstr\u00e4ger auf jene <strong>Sch\u00e4den, die durch ihre K\u00f6rperlichkeit<\/strong> (zB giftiger Einband eines Buches oder giftige Druckfarbe) verursacht wurden. Andere bejahen die Produkthaftung auch wegen der <strong>fehlerhaften geistigen Leistung<\/strong>. Als Haftpflichtige sollen der Verlag, der Autor und die Druckerei in Frage kommen.<\/p>\n<p><strong>Druckwerke werden wegen ihres Inhalts gekauft<\/strong> und die Erwartungen der Verbraucher an das Produkt seien nicht nur, dass aus dem Druckwerk keine Klammern herausstehen, an denen sie sich verletzen k\u00f6nnen, sondern dass es den <strong>beworbenen Inhalt<\/strong> vermittelt. Speziell Handb\u00fccher, Anleitungen etc k\u00f6nnten nur deshalb vertrieben werden, weil die Endabnehmer erwarten, von ihnen <strong>korrekte Instruktionen<\/strong> zu erhalten. Gegen\u00a0eine Haftung f\u00fcr eine falsche Information spr\u00e4chen aber u.a. der Schutzzweck der Produkthaftung, wonach f\u00fcr die <strong>Gef\u00e4hrlichkeit der Sache<\/strong> gehaftet wird. <strong>Geistige Leistungen seien keine Produkte <\/strong>im gesetzlichen Sinn. Die Ankn\u00fcpfung der Produkthaftung an die Verk\u00f6rperung der Information sei willk\u00fcrlich und ein solch weitgehenden Produktverst\u00e4ndnisses k\u00f6nne in Grenzenlosigkeit ausufern.<\/p>\n<p>Da die L\u00f6sung der Frage, ob der Inhalt einer Tageszeitung als Produkt anzusehen ist, f\u00fcr den OGH nicht klar und eindeutig m\u00f6glich war, entschloss er sich, die Kl\u00e4rung dieser Rechtsfrage an den EuGH heranzutragen.<\/p>\n<p>Sollte die Beklagte (als Herstellerin) die verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung f\u00fcr den Inhalt ihrer Zeitung treffen, h\u00e4tte sie nach Ansicht des OGH grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Sch\u00e4den infolge der Anwendung der unrichtigen Empfehlung einzustehen; und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die falsche Behandlungszeit bereits im Manuskript des \u201eKr\u00e4uterpfarrers\u201c angef\u00fchrt war oder sich erst durch einen \u00dcbertragungsfehler im Bereich der Beklagten einschlich.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.1.2020, 1 Ob 163\/19f &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagte ist Medieninhaberin einer Tageszeitung. 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