{"id":3147,"date":"2020-01-31T12:02:24","date_gmt":"2020-01-31T12:02:24","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3147"},"modified":"2020-02-03T09:08:55","modified_gmt":"2020-02-03T09:08:55","slug":"eugh-stellt-anmeldung-einer-marke-ohne-benutzungsabsicht-fuer-alle-umfassten-waren-und-dienstleistungen-boesglaeubiges-handeln-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3147","title":{"rendered":"EuGH: Stellt Markenanmeldung ohne Benutzungsabsicht b\u00f6sgl\u00e4ubiges Handeln dar?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>EuGH-Urteil vom 29.1.2020, Rechtssache C\u2011371\/18<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sky<\/strong> ist Inhaber von vier Unionsmarken sowie von einer nationalen Wortmarke des Vereinigten K\u00f6nigreichs, die das Wort \u201eSky\u201c beinhalten. Diese Marken wurden f\u00fcr eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen, insbesondere aus den Klassen 9 und 38 der Nizza Klassifikation, darunter auch \u201eComputersoftware\u201c. \u00a0Sky macht in seinen Kerngesch\u00e4ftsbereichen \u2013 n\u00e4mlich Fernseh\u00fcbertragung, Telefonie und Breitbandbereitstellung \u2013 umfangreichen Gebrauch von den Marken.<\/p>\n<p><strong>SkyKick<\/strong> bietet Produkte basierend auf einer Software im Sinne einer Service-basierten Anwendung (software as a service oder SaaS) sowie Cloud-Dienstleistungen an.<\/p>\n<p>Sky klagte SkyKick wegen Verletzung der Sky-Marken.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Verfahrens erhob SkyKick daher <strong>Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung<\/strong> der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken. Denn die Sky-Marken wurden von Sky <strong>nicht f\u00fcr alle vom Markenschutz umfassten Waren und\/oder Dienstleistungen benutzt<\/strong> und es gebe auch keine Hinweise daf\u00fcr, dass dies zuk\u00fcnftig beabsichtigt sei.<\/p>\n<p>Der High Court of Justice (England &amp; Wales) legte das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hielt zun\u00e4chst fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken in der Zeit von April 2003 bis Oktober 2008\u00a0angemeldet wurden. Daher k\u00e4men die Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr.\u00a040\/94 und die Markenrichtlinie 89\/104\/EWG zur Anwendung (die zwischenzeitlich beide ersetzt wurden).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die konkrete <strong>Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses<\/strong> hielt der EuGH weiters fest, dass <strong>mangelnde Klarheit und Eindeutigkeit der Begriffe<\/strong>, die f\u00fcr die Bezeichnung der von einer Marke erfassten Waren und Dienstleistungen verwendet werden, <strong>nicht als Grund f\u00fcr die Ung\u00fcltigkeit bzw. Nichtigkeit<\/strong> der betroffenen nationalen Marke oder Gemeinschaftsmarke angesehen werden kann. (Konkret ging es um die Frage, ob ein Begriff wie \u201eComputersoftware\u201c zu allgemein formuliert ist.)<\/p>\n<p>Der EuGH f\u00fcgte vorsorglich hinzu, dass eine Marke f\u00fcr <strong>verfallen<\/strong> erkl\u00e4rt werden kann, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen <strong>Zeitraums von f\u00fcnf Jahren<\/strong> f\u00fcr die Waren oder Dienstleistungen, f\u00fcr die sie eingetragen ist, <strong>nicht ernsthaft benutzt<\/strong> worden ist. Wenn der Grund f\u00fcr die Verfallserkl\u00e4rung einer Marke nur f\u00fcr einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vorliegt, kann die Marke nur f\u00fcr diese Waren oder Dienstleistungen f\u00fcr verfallen erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Insgesamt ergebe sich aus den rechtlichen Bestimmungen, dass eine Marke, die f\u00fcr eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, deren Bezeichnung es an Klarheit und Eindeutigkeit mangelt, jedenfalls nur f\u00fcr die Waren und Dienstleistungen schutzf\u00e4hig ist, f\u00fcr die sie ernsthaft benutzt worden ist.<\/p>\n<p>Zur Frage, ob die Anmeldung einer Marke ohne Benutzungsabsicht b\u00f6sgl\u00e4ubiges Handeln darstellt, hielt der EuGH zun\u00e4chst fest, dass der <strong>Begriff \u201eb\u00f6sgl\u00e4ubig\u201c<\/strong> weder in der Verordnung Nr.\u00a040\/94 noch in der Richtlinie 89\/104 definiert wird. Der EuGH jedoch hat bereits entschieden, dass bei der Auslegung des Begriffs \u201eb\u00f6sgl\u00e4ubig\u201c neben dem Umstand, dass er in seiner \u00fcblichen Bedeutung im gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch eine <strong>unredliche Geisteshaltung oder Absicht<\/strong> voraussetzt, der besondere <strong>markenrechtliche Kontext<\/strong>, n\u00e4mlich der des Gesch\u00e4ftslebens, zu ber\u00fccksichtigen ist. Jedes Unternehmen muss die M\u00f6glichkeit haben, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher erm\u00f6glichen, dessen Waren oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden. Wenn sich aus schl\u00fcssigen und \u00fcbereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Marke die Anmeldung nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der <strong>Absicht, in einer den redlichen Handelsbr\u00e4uchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden<\/strong>, finden die absoluten Nichtigkeits- bzw. Ung\u00fcltigkeitsgr\u00fcnde Anwendung.<\/p>\n<p>Ein Markenanmelder verf\u00fcgt \u00fcber einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren, um eine tats\u00e4chliche Benutzung aufzunehmen, die der Hauptfunktion der Marke entspricht. Er muss daher <strong>zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung weder angeben noch genau wissen, wie er die angemeldete Marke benutzen wird<\/strong>. Die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit eines Markenanmelders kann daher nicht auf der Grundlage der blo\u00dfen Feststellung angenommen werden, dass der Anmelder bei der Anmeldung keinen Gesch\u00e4ftsbereich hatte, der den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen entsprach. Der Nichtigkeits- bzw. Ung\u00fcltigkeitsgrund k\u00e4me auch nicht auf die Marke insgesamt zur Anwendung, sondern nur auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen.<\/p>\n<p>Insgesamt kam der EuGH daher zu dem Ergebnis, dass die Anmeldung einer Marke ohne die Absicht, sie f\u00fcr die von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen zu benutzen, b\u00f6sgl\u00e4ubiges Handeln im Sinne dieser Bestimmungen darstellen kann, wenn der Anmelder der betreffenden Marke die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbr\u00e4uchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschlie\u00dfliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke geh\u00f6renden Zwecken zu verschaffen. Bezieht sich die fehlende Absicht, die Marke entsprechend den wesentlichen Funktionen einer Marke zu benutzen, nur auf einige der von der Markenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen, stellt diese Anmeldung nur insoweit b\u00f6sgl\u00e4ubiges Handeln dar, als sie diese Waren oder Dienstleistungen betrifft.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 29.1.2020, Rechtssache C\u2011371\/18 &nbsp; Sachverhalt: Sky ist Inhaber von vier Unionsmarken sowie von einer nationalen Wortmarke des Vereinigten K\u00f6nigreichs, die das Wort \u201eSky\u201c beinhalten. 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