{"id":3141,"date":"2020-01-27T09:47:25","date_gmt":"2020-01-27T09:47:25","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3141"},"modified":"2020-01-27T09:54:52","modified_gmt":"2020-01-27T09:54:52","slug":"online-verzeichnis-von-psychotherapeuten-keine-verbandsklage-wegen-dsgvo-verletzung-moeglich-grafische-hervorhebung-von-zahlenden-kunden-therapeuten-nicht-irrefuehrend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3141","title":{"rendered":"Online-Verzeichnis von Psychotherapeuten: Keine Verbandsklage wegen DSGVO-Verletzung m\u00f6glich. Grafische Hervorhebung von zahlenden Kunden (Therapeuten) nicht irref\u00fchrend."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 27.1.2019, 4 Ob 84\/19k<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der klagende Verein ist die Interessenvertretung der \u00f6sterreichischen Psychotherapeuten.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) ver\u00f6ffentlicht eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Liste der im Inland eingetragenen Psychotherapeuten. In dieser Liste werden in reiner Textform Vor- und Familienname, Geschlecht, Zusatzbezeichnung, Berufssitz und\/oder Dienstort der erfassten Personen angef\u00fchrt. Die Liste enth\u00e4lt keine Informationen \u00fcber Zusatzausbildungen, Arbeitsschwerpunkte, Krankenkassenabrechnung und freie Pl\u00e4tze.<\/p>\n<p>Die Beklagten betreiben ein <strong>Online-Verzeichnis von Psychotherapeuten<\/strong>\u00a0in \u00d6sterreich. Die Daten wurden aus der Liste des BMASGK eingeholt, ohne zuvor die Zustimmung der darin enthaltenen Personen einzuholen.<\/p>\n<p>Die Plattform bietet eine kostenfreie Variante sowie auch <strong>kostenpflichtige Pakete<\/strong> (Basis, Top, Premium) an. Die mit der kostenpflichtigen Buchung erweiterter Pakete angebotenen Zusatzleistungen umfassen ua die <strong>Vorreihung und Hervorhebung in den Suchergebnissen<\/strong>, die Aufnahme eines Profilbilds bis hin zu einer Galerie und die Ver\u00f6ffentlichung von Zusatzinformationen (Publikationen, Verlinkung mit Homepage und Blogartikel).<\/p>\n<p>Der\u00a0Kl\u00e4ger\u00a0beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Beklagten sollen es unterlassen, personenbezogene Daten in ihrem Online-Verzeichnis anzuf\u00fchren, ohne vorab die Zustimmung der Betroffenen einzuholen; bzw. den Wettbewerb von Psychotherapeuten zu f\u00f6rdern, die in ihrem Online-Verzeichnis mit bezahlten Profilen gegen\u00fcber kostenlosen (zustimmungslosen) Profilen vorgereiht werden.<\/p>\n<p>Das beanstandete Verhalten versto\u00dfe gegen datenschutzrechtliche Vorgaben, standesrechtliche Vorgaben, gegen das Verbot vergleichender und marktschreierischer Werbung sowie gegen das Verbot der unsachlichen Informationserteilung. Durch diese Verst\u00f6\u00dfe gegen datenschutz- und standesrechtliche Bestimmungen verschafften sich die Beklagten einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH befand den Revisionsrekurs des Kl\u00e4gers f\u00fcr zul\u00e4ssig, weil h\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung zur lauterkeitsrechtlichen Verfolgbarkeit von Verst\u00f6\u00dfen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen fehlt; aber nicht f\u00fcr berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Zum Versto\u00df gegen das Datenschutzrecht f\u00fchrte der OGH aus, dass dem klagenden <strong>Verband die Aktivlegitimation f\u00fcr die Geltendmachung von Datenschutzrechten Dritter fehlt<\/strong>. Denn das Recht auf Datenschutz ist ein Pers\u00f6nlichkeitsrecht und ein Grundrecht nach Art\u00a08 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union. \u00a7\u00a028 DSG (Vertretung von Betroffenen durch einen Datenschutzverband) regelt die Vertretung von betroffenen Personen <strong>ausschlie\u00dflich in Verfahren \u00fcber Beschwerden vor der Datenschutzbeh\u00f6rde<\/strong>. Nach Art\u00a080 Abs\u00a02 DSGVO k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten zwar vorsehen, dass bestimmte Einrichtungen auch ohne Auftrag der betroffenen Person Rechte durchsetzen k\u00f6nnen. \u00d6sterreich hat von dieser Erm\u00e4chtigungsklausel jedoch keinen Gebrauch gemacht und hat <strong>zur Durchsetzung von Anspr\u00fcchen nach der DSGVO in \u00d6sterreich keine Verbandsklage vorgesehen<\/strong>. Ein unlauterer Rechtsbruch nach \u00a7\u00a01 UWG (aufgrund einer DSGVO-Verletzung) wurde aus demselben Grund verneint.<\/p>\n<p>Zum Versto\u00df gegen Standesrecht f\u00fchrte der OGH aus, dass eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln nur dann unlauter ist, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. In einer fr\u00fcheren Entscheidung hat der OGH bereits ausgesprochen, dass bei der Pr\u00fcfung, ob in einer Werbeaussendung Werbung f\u00fcr einen bestimmten [Arzt] pers\u00f6nlich gemacht wird, darauf abzustellen ist, <strong>welchen Eindruck die Ank\u00fcndigung auf ihren Durchschnittsadressaten<\/strong> vermittelt. Bei einem (wie hier streitgegenst\u00e4ndlichen) <strong>umfassenden Verzeichnis<\/strong> von Psychotherapeuten entsteht <strong>nicht der Eindruck, es werde darin f\u00fcr bestimmte Therapeuten geworben<\/strong>. Zusammenfassend verletzen die Ver\u00f6ffentlichungen der Beklagten (Vorreihungen, Zusatzinformationen \u00fcber \u201eZahlkunden\u201c) keine standesrechtlichen Vorschriften. Dass die Plattform unsachliche Informationen (\u00a7\u00a016 PsychotherapieG) enthielte, sei nicht erkennbar. Die Inhalte werden auch durch ein Lichtbild nicht marktschreierisch.<\/p>\n<p>Auch der Ansicht des Kl\u00e4gers, dass f\u00fcr die Nutzer nicht erkennbar sei, dass die Vorreihung Resultat einer Entgeltzahlung sei und daher unlautere Irref\u00fchrung vorliege, folgte der OGH nicht. Ma\u00dffigur f\u00fcr die lauterkeitsrechtliche Pr\u00fcfung einer gegen\u00fcber Verbrauchern angewendeten Gesch\u00e4ftspraktik sei ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher. F\u00fcr den durchschnittlichen Nutzer eines kostenlos zug\u00e4nglichen Verzeichnisses sei durch den Umstand, dass sich <strong>vorgereihte Eintr\u00e4ge durch aufwendigere Gestaltung von den nachgereihten unterscheiden<\/strong>, ausreichend <strong>erkennbar, dass es sich um kostenpflichtige Eintr\u00e4ge<\/strong> handle. Diese mittlerweile <strong>g\u00e4ngige Praxis<\/strong> sei den Nutzern bekannt. Insofern liege <strong>keine unlautere Irref\u00fchrung<\/strong> vor.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.1.2019, 4 Ob 84\/19k &nbsp; Sachverhalt: Der klagende Verein ist die Interessenvertretung der \u00f6sterreichischen Psychotherapeuten. Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) ver\u00f6ffentlicht eine \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Liste der im Inland eingetragenen Psychotherapeuten. In dieser Liste werden in reiner Textform Vor- und Familienname, Geschlecht, Zusatzbezeichnung, Berufssitz und\/oder Dienstort der erfassten Personen angef\u00fchrt. 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