{"id":3131,"date":"2020-01-23T14:53:19","date_gmt":"2020-01-23T14:53:19","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3131"},"modified":"2020-02-17T12:19:25","modified_gmt":"2020-02-17T12:19:25","slug":"unlautere-geschaeftspraktik-deutscher-webshop-bietet-oesterreichischen-konsumenten-digitale-vignetten-ohne-ruecktrittsrecht-an","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3131","title":{"rendered":"Unlautere Gesch\u00e4ftspraktik: Deutscher Webshop bietet \u00f6sterreichischen Konsumenten digitale Vignetten ohne R\u00fccktrittsrecht an"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 19.12.2019, 4 Ob 96\/19z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die ASFINAG (Kl\u00e4gerin) bietet seit dem Jahr\u00a02018 den Erwerb einer Digitalen Vignette in ihrem Webshop an. Bei Erwerb der Digitalen Vignette durch Verbraucher ist eine Wartefrist von 18\u00a0Tagen vorgesehen, um Missbrauch von Kunden im Zusammenhang mit dem gesetzlichen R\u00fccktrittsrecht der Verbraucher zu verhindern.<\/p>\n<p>Laut den Allgemeinen Nutzungsbedingungen der Kl\u00e4gerin darf der Online-Bezug ausschlie\u00dflich \u00fcber den Webshop der Kl\u00e4gerin innerhalb des EWR und der Schweiz erfolgen. Die gewerbliche Weiterver\u00e4u\u00dferung der Digitalen Vignetten ohne schriftliche Zustimmung seitens der\u00a0Kl\u00e4gerin ist untersagt.<\/p>\n<p>Eine Konzerngesellschaft der Kl\u00e4gerin ist Inhaberin von registrierten Marken im Zusammenhang mit der Digitalen Vignette; die Kl\u00e4gerin besitzt daran eine Lizenz und ist zur Rechtsdurchsetzung erm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt ebenfalls einen Online-Shop, wo <strong>digitale Vignetten ohne 18-t\u00e4gige Wartezeit angeboten<\/strong> werden. Dies sei laut Angaben der Beklagten aufgrund des Unternehmenssitzes in Deutschland m\u00f6glich. Die h\u00f6heren Preise der Beklagten werden ausschlie\u00dflich als Pauschalpreis angegeben, sodass f\u00fcr den Erwerber dieser <strong>h\u00f6here Preis nicht deutlich erkennbar<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Die Abwicklung des \u201eErwerbs\u201c der Digitalen Vignette erfolgt derart, dass die Beklagte die Kundendaten ihrerseits in den Webshop der Kl\u00e4gerin eingibt, dabei aber die Option \u201eIch bin Unternehmer\u201c w\u00e4hlt. Die Kunden der Beklagten m\u00fcssen vor Abschluss des Bestellvorgangs hinsichtlich des Erl\u00f6schens des R\u00fccktrittsrechts\u00a0ihre Zustimmung erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte u.a. auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung. Das\u00a0Rekursgericht\u00a0wies den Sicherungsantrag ab. Betreffend die geltend gemachten Verst\u00f6\u00dfe gegen das Lauterkeitsrecht verneinte das Rekursgericht die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin, weil es am Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen den Streitteilen mangle. Eine konkrete oder auch nur abstrakte Absatzbehinderung scheide aus. Einen Markenrechtsversto\u00df verneinte das Rekursgericht, weil die Marken der Kl\u00e4gerin blo\u00df beschreibend seien. Der OGH befand den Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin f\u00fcr\u00a0<span style=\"font-weight: inherit; font-style: inherit;\">zul\u00e4ssig und berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/span><\/p>\n<p>Im Hinblick auf die\u00a0Aktivlegitimation kam der OGH zu dem Ergebnis, dass ein <strong>Ad-hoc-Wettbewerbsverh\u00e4ltnis <\/strong>vorliegt. Ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis ist immer dann anzunehmen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden, also um denselben Kundenkreis bem\u00fchen. Gewerbetreibende verschiedener Branchen k\u00f6nnen auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten (Ad-hoc-Wettbewerbsverh\u00e4ltnis). Im Anlassfall liegen beide Voraussetzungen vor. Der OGH <strong>bejahte daher die Aktivlegitimation<\/strong> der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das <strong>Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz (FAGG) <\/strong>ist auf den von den Beklagten praktizierten Vertrieb der Digitalen Vignette und der Digitalen Streckenmaut <strong>anzuwenden<\/strong>. Somit hat die Beklagte die <strong>Informationspflichten<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 iVm \u00a7\u00a7\u00a07\u00a0ff FAGG zu erf\u00fcllen und das <strong>R\u00fccktritts- bzw Widerrufsrecht<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a011\u00a0ff FAGG zu gew\u00e4hren, dessen Verlust nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7\u00a018 FAGG m\u00f6glich w\u00e4re. Nach \u00a7\u00a018 Abs\u00a01 Z\u00a01 FAGG verliert der Verbraucher sein R\u00fccktrittsrecht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt sind: Es muss sich um einen Vertrag \u00fcber Dienstleistungen handeln, der Vertrag muss vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt worden sein, und der Verbraucher muss vor Leistungsbeginn das Begehren nach \u00a7\u00a010 FAGG stellen und dem Unternehmer best\u00e4tigen, zu wissen, dass er nach vollst\u00e4ndiger Erf\u00fcllung sein R\u00fccktrittsrecht verliert. Da die Kl\u00e4gerin eine <strong>Dauerleistung<\/strong> schuldet, ist ihre Dienstleistung erst nach Ablauf der Laufzeit der Vignette vollst\u00e4ndig erbracht und einer <strong>Ausnahme vom R\u00fccktrittsrecht nicht zug\u00e4nglich<\/strong>. Eine Ausnahme vom R\u00fccktrittsrecht nach \u00a7\u00a018 Abs\u00a01 Z\u00a01 FAGG kommt daher nur bei der 10-Tages-Vignette in Betracht.<\/p>\n<p>Da die Beklagte kein R\u00fccktrittsrecht gew\u00e4hrt, verletzt sie \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a02 UWG (Versto\u00df gegen FAGG ist <strong>unlauterer Rechtsbruch<\/strong>). Die Nichtgew\u00e4hrung des Widerrufsrechts unter Verschleierung der wahren Rechtslage entspricht nicht der beruflichen Sorgfalt. Die Eignung der wesentlichen Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers ist schon dadurch bescheinigt, dass die Beklagte mit ihrem Gesch\u00e4ftsmodell \u201eDigitale Vignette sofort\u201c (laut eigenen Angaben) einen durchschnittlichen Monatsgewinn von 33.000\u00a0EUR erzielt.<\/p>\n<p>Der OGH sah auch den Tatbestand des UWG\u00a0Anhang\u00a0Z\u00a018 als erf\u00fcllt an (<strong>Unrichtige Informationen \u00fcber die Marktbedingungen<\/strong>). Denn die Beklagte nannte ihren Kunden Pauschalpreise f\u00fcr die Vignette und ihre eigenen Dienstleistungen. Dies hat zur Folge, dass Kunden die <strong>h\u00f6heren Preise f\u00fcr die digitalen Mautprodukte im Vergleich zur Kl\u00e4gerin nicht unmittelbar und deutlich erkennen<\/strong> konnten. Zudem erl\u00e4uterte die Beklagte das bei einem Fernabsatzvertrag zu gew\u00e4hrende <strong>R\u00fccktrittsrecht nicht im Sinn des \u00f6sterreichischen FAGG<\/strong>, sondern berief sich stattdessen pauschal und irref\u00fchrend auf die \u2013 zumindest f\u00fcr inl\u00e4ndische Verbraucher nicht anwendbare \u2013 deutsche Rechtslage.<\/p>\n<p>Die Sicherungsverf\u00fcgung des Erstgerichts wurde vom OGH in diesem Punkt wiederhergestellt, allerdings mit der enthaltenen Einschr\u00e4nkung \u201e<em>mit Wirkung f\u00fcr \u00d6sterreich<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Zum Versto\u00df gegen das <strong>Markenrecht<\/strong> f\u00fchrte der OGH aus, dass den beiden Wortbildmarken der Kl\u00e4gerin <strong>Unterscheidungskraft<\/strong> nicht abgesprochen werden kann. Ihre Wortelemente \u201eDigitale Vignette\u201c und \u201eDigitale Streckenmaut\u201c treten als beschreibend in den Hintergrund, sodass die jeweiligen <strong>Bildelemente als pr\u00e4gend<\/strong> anzusehen sind. Wenn daher die Beklagten die unterscheidungskr\u00e4ftigen Marken der Kl\u00e4gerin zur Bewerbung ihrer eigenen Dienstleistung verwenden, liegt darin eine <strong>Verletzungshandlung<\/strong> im Sinne von \u00a7\u00a010 Abs\u00a01 Z\u00a01 MSchG. Benutzungshandlungen Dritter sind nur zul\u00e4ssig, wenn diese den anst\u00e4ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen. Im Anlassfall versto\u00dfen die Beklagten mit ihrem Gesch\u00e4ftsmodell bereits gegen das UWG, weshalb schon aus diesem Grund die beanstandete Markenverwendung rechtswidrig ist.<\/p>\n<p>Somit wurde auch die Sicherungsverf\u00fcgung des Erstgerichts im Hinblick auf die Markenrechtsverletzung wiederhergestellt.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 19.12.2019, 4 Ob 96\/19z &nbsp; Sachverhalt: Die ASFINAG (Kl\u00e4gerin) bietet seit dem Jahr\u00a02018 den Erwerb einer Digitalen Vignette in ihrem Webshop an. Bei Erwerb der Digitalen Vignette durch Verbraucher ist eine Wartefrist von 18\u00a0Tagen vorgesehen, um Missbrauch von Kunden im Zusammenhang mit dem gesetzlichen R\u00fccktrittsrecht der Verbraucher zu verhindern. 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