{"id":313,"date":"2013-06-19T12:08:48","date_gmt":"2013-06-19T12:08:48","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=220"},"modified":"2013-06-19T12:08:48","modified_gmt":"2013-06-19T12:08:48","slug":"aufeinandertreffen-von-firmenwortlaut-und-marke-andert-der-ogh-seine-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=313","title":{"rendered":"Aufeinandertreffen von Firmenwortlaut und Marke. \u00c4ndert der OGH seine Rechtsprechung?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 19.3.2013, 4 Ob 223\/12s<\/p>\n<p>In dieser k\u00fcrzlich ergangenen Entscheidung hat der OGH (unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH C-17\/06 \u2013 <em>C\u00e9line<\/em>) scheinbar seine Rechtsprechung zur Reichweite des Markenschutzes ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall standen sich der <strong>Firmenwortlaut &#8222;Scorpio Security Bewachungen GmbH&#8220; <\/strong>und die <strong>Marke \u201eSKORPION MOBILE EINSATZGRUPPE\u201c <\/strong>gegen\u00fcber. Fraglich war, ob die Marke durch den Firmenwortlaut <strong>verletzt <\/strong>wurde. Der OGH hat dies <strong>verneint<\/strong>.<br \/>\n<em>(Schon das Berufungsgericht hat den Teil des Begehrens auf \u00c4nderung der Firma mit Teilurteil abgewiesen und ausgesprochen, dass die Beklagte nicht zur \u00c4nderung ihrer Firma verpflichtet sei. Das weitere Unterlassungsbegehren \u201eBewachungsdienstleistungen und\/oder Dienstleistungen als Detektiv unter der Bezeichnung \u201eScorpio\u201c oder in einer anderen, dem Kennzeichen \u201eSkorpion\u201c der Kl\u00e4gerin verwechselbar \u00e4hnlichen Bezeichnung anzubieten und\/oder zu erbringen,\u201c wurde jedoch zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zur\u00fcckverwiesen.)<\/em><\/p>\n<p>Der OGH lies die Revision der Kl\u00e4gerin zu; diese war jedoch nicht berechtigt: Es sei zwar zutreffend, dass der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit ohne weitere Differenzierung einen Anspruch auf Unterlassung des F\u00fchrens einer Marke oder eines (kennzeichnungskr\u00e4ftigen) Markenbestandteils in einer Firma bejaht hat. Die Ansicht, dass die Beseitigung einer Markenverletzung auch die \u00c4nderung des (markenverletzenden) Firmenwortlautes verlangt, k\u00f6nne jedoch <strong>nicht aufrecht erhalten<\/strong> werden.<\/p>\n<p>Markenverletzend sind nur Handlungen iSd \u00a7 10 MSchG, dh die <strong>kennzeichenm\u00e4\u00dfige Verwendung <\/strong>einer Marke f\u00fcr die Waren\/Dienstleistungen, f\u00fcr die diese registriert ist. Die Firma ist nach dem UGB der in das Firmenbuch <strong>eingetragene Name eines Unternehmers<\/strong>, unter dem er seine Gesch\u00e4fte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend eine Marke <strong>Waren oder Dienstleistungen unterscheidungsf\u00e4hig kennzeichnen <\/strong>(k\u00f6nnen) muss, dient die Firma lediglich dazu, das <strong>Unternehmen von anderen zu unterscheiden<\/strong>. Die Unterscheidungskraft bezieht sich somit auf ein anderes Objekt. In der Praxis ergeben sich jedoch gerade hier <strong>h\u00e4ufig \u00dcberschneidungen<\/strong>, da meist die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens mit dem Firmenschlagwort gekennzeichnet werden.<\/p>\n<p>Da anders gelagerte F\u00e4lle bislang kaum eingetreten sind, wurde <strong>in der Rechtsprechung h\u00e4ufig nicht unterschieden<\/strong>, ob die Marke f\u00fcr die Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung einerseits oder zur Kennzeichnung eines Unternehmens andererseits verwendet wurde. Auch bei der Verwendung einer Marke oder eines Markenbestandteils als Firma oder Teil einer Firma wurde eine Markenbenutzung bejaht, weil damit zwar unmittelbar auf die Person des Unternehmensinhabers, mittelbar aber auch auf die Herkunft der aus diesem Unternehmen stammenden Waren und Dienstleistungen hingewiesen wurde.<\/p>\n<p>Nach dem <strong>EuGH <\/strong>(C-17\/06 \u2013 <em>C\u00e9line<\/em>; ihm nun folgend der OGH) ist die Ben\u00fctzung einer Marke durch den Inhaber einer gleichnamigen Firma als Firmenbestandteil infolge der unterschiedlichen Funktionen von Firma und Marke <strong>kein Kennzeichenversto\u00df<\/strong>, <strong>es sei denn<\/strong>, er bringt diesen Namen<strong> auf seinen Waren <\/strong>an und sie also gewisserma\u00dfen zur Marke macht. Entscheidend ist also, ob damit auch <strong>Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet <\/strong>werden und ob in diesem Fall Doppelidentit\u00e4t oder Verwechslungsgefahr vorliegt.<br \/>\nDie Marke ist gegen einen rein firmenm\u00e4\u00dfigen Gebrauch damit nicht mehr gesch\u00fctzt. Folglich besteht auch kein markenrechtlicher Anspruch auf (vollst\u00e4ndige oder teilweise) L\u00f6schung einer Firma.<\/p>\n<p>Ob diese Rechtsprechung weiter ausgebaut wird oder es sich hierbei nur um eine Einzelfallentscheudng des OGH handelt, wird mit Spannung verfolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 19.3.2013, 4 Ob 223\/12s In dieser k\u00fcrzlich ergangenen Entscheidung hat der OGH (unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH C-17\/06 \u2013 C\u00e9line) scheinbar seine Rechtsprechung zur Reichweite des Markenschutzes ge\u00e4ndert. 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