{"id":3117,"date":"2020-01-21T11:01:12","date_gmt":"2020-01-21T11:01:12","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3117"},"modified":"2020-01-21T21:43:38","modified_gmt":"2020-01-21T21:43:38","slug":"kommentare-in-online-foren-wann-ist-ein-host-provider-zur-herausgabe-von-nutzerdaten-verpflichtet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3117","title":{"rendered":"Steht bei moderierten Internetforen das Redaktionsgeheimnis einem Auskunftsbegehren gem ECG entgegen?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 27.11.2019, 6 Ob 156\/19p<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der klagende Gemeindeverband ist der Tr\u00e4ger eines Bezirkskrankenhauses. Sein Obmann ist ein dort t\u00e4tiger Arzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt ein regionales Online-Magazin. Registrierte Nutzer k\u00f6nnen dort in Form von Postings eigene Beitr\u00e4ge und Kommentare unter Artikel posten. Mitarbeiter kontrollieren diese Postings nach \u201eHausverstandskriterien\u201c (nicht beleidigend, nicht pers\u00f6nlich untergriffig und dergleichen). Etwaig rufsch\u00e4digendes, sexistisches und rechtsradikales Material wird aussortiert und gar nicht erst ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Registrierung als Nutzer ist es n\u00f6tig, einen beliebig kreierten Benutzernamen und eine E-Mail-Adresse anzugeben. Ebenso Stra\u00dfe, Postleitzahl, Wohnort und Land. Die Angaben k\u00f6nnen dabei frei erfunden sein, sofern sie formalen Kriterien gen\u00fcgen, denn deren Richtigkeit wird nicht \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p>Von der Beklagten war bereits \u00f6fters kritisch \u00fcber den Arzt berichtet worden. Nach Aufforderung des Klagevertreters wurde hinsichtlich eines konkreten Beitrags eine Gegendarstellung ver\u00f6ffentlicht sowie ein Teil eines kritischen Postings gel\u00f6scht. Die Beklagte weigerte sich jedoch, Namen und Adresse des Posters herauszugeben.<\/p>\n<p>Der klagende Verband begehrte schlie\u00dflich gerichtlich die Herausgabe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Klage wiederum statt. Der OGH hielt die Revision der Beklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Der klagende Verband st\u00fctzt sein Herausgabebegehren ausdr\u00fccklich auf \u00a7\u00a018 Abs\u00a04 ECG. Da die Beklagte es Internet-Nutzern erm\u00f6glicht, von ihnen eingegebene Informationen in ihrem Online-Diskussionsforum auf ihrer Website zu speichern, ist sie Host-Provider im Sinn des \u00a7\u00a016 ECG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a018 Abs\u00a04 ECG haben die in \u00a7\u00a016 ECG genannten Diensteanbieter den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes auf Verlangen dritten Personen zu \u00fcbermitteln, sofern diese ein <strong>\u00fcberwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identit\u00e4t eines Nutzers<\/strong> und eines <strong>bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts<\/strong> sowie \u00fcberdies <strong>glaubhaft<\/strong> machen, dass die Kenntnis dieser <strong>Informationen eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die Rechtsverfolgung<\/strong> bildet.<\/p>\n<p>Eine Berufung des Host-Providers auf das <strong>Redaktionsgeheimnis nach \u00a7\u00a031 MedienG<\/strong> ist dann unzul\u00e4ssig ist, wenn ein Posting in <strong>keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen T\u00e4tigkeit<\/strong> steht; allein das Zurverf\u00fcgungstellen des Online-Forums (unmoderiertes Forum) reicht nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur T\u00e4tigkeit der Presse herzustellen. Dieser Grundsatz wurde vom OGH bereits\u00a0auf jene F\u00e4lle ausgedehnt, in denen die Beitr\u00e4ge nicht unmittelbar ver\u00f6ffentlicht, sondern vor der Freischaltung einer Kontrolle unterzogen und bei Bedarf entfernt wurden. Bei der Vorabpr\u00fcfung wie die Beklagte sie vornimmt, wird kein engerer Zusammenhang mit der journalistischen T\u00e4tigkeit hergestellt. Die Beitr\u00e4ge werden nicht mitgestaltet, es gibt keine journalistische \u00dcberpr\u00fcfung des Geschriebenen und es gibt keinen Austausch zwischen dem Poster und dem Journalisten (in dem eine etwaige Vertraulichkeit zugesichert werden k\u00f6nnte). Die Postings werden unver\u00e4ndert oder eben gar nicht ver\u00f6ffentlicht. Es liegt keinerlei echte \u201eredaktionelle\u201c T\u00e4tigkeit vor, die durch das MedienG gesch\u00fctzt werden soll.<\/p>\n<p>Der als Anspruchsgrundlage f\u00fcr das Auskunftsbegehren des klagenden Verbands dienende \u00a7\u00a018 Abs\u00a04 ECG spricht lediglich von einer Glaubhaftmachung hinsichtlich des \u00fcberwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identit\u00e4t eines Nutzers, hinsichtlich eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts und hinsichtlich des Umstands, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die Rechtsverfolgung bildet. Die konkrete<strong> Rechtsverletzung<\/strong> (Versto\u00df gegen \u00a71330 ABGB \u2013 Ehrenbeleidigung\/Kreditsch\u00e4digung) <strong>ist damit nicht im Auskunftsverfahren n\u00e4her zu pr\u00fcfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster<\/strong>. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Pr\u00fcfung eine <strong>Verurteilung nach \u00a7\u00a01330 ABGB<\/strong> <strong>nicht g\u00e4nzlich auszuschlie\u00dfen<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall schrieb der Nutzer \u201e<em><span style=\"font-weight: inherit;\">Abgesehen davon h\u00f6rt man immer \u00f6fter, dass man das BKH eher meiden soll, au\u00dfer es ist ein Notfall!<\/span><\/em>\u201c. Bereits zuvor hatte eine Tageszeitung unter Bezugnahme auf den Obmann des klagenden Verbands\u00a0 berichtet, dass immer mehr Patienten die Unfallchirurgie an diesem Krankenhaus meiden w\u00fcrden, weshalb dieses nun gegensteuern und den Ruf verbessern wolle.<\/p>\n<p>Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass der Nutzer nicht etwa selbst dem Krankenhaus einen Vorwurf gemacht, schlechte \u00e4rztliche Leistungen zu erbringen oder \u00c4hnliches, sondern in der Tagespresse von Verantwortlichen des BKH selbst er\u00f6rterte Umst\u00e4nde wiedergegeben. Eine Verurteilung des Users erschien dem OGH damit schon allein im Hinblick auf die subjektive Tatseite unm\u00f6glich. Daher stellte der OGH die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.11.2019, 6 Ob 156\/19p &nbsp; Sachverhalt: Der klagende Gemeindeverband ist der Tr\u00e4ger eines Bezirkskrankenhauses. Sein Obmann ist ein dort t\u00e4tiger Arzt. Die Beklagte betreibt ein regionales Online-Magazin. Registrierte Nutzer k\u00f6nnen dort in Form von Postings eigene Beitr\u00e4ge und Kommentare unter Artikel posten. 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