{"id":3088,"date":"2020-01-15T12:59:39","date_gmt":"2020-01-15T12:59:39","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3088"},"modified":"2020-01-15T13:03:31","modified_gmt":"2020-01-15T13:03:31","slug":"bgh-zu-bewertungsplattform-gewerbetreibender-muss-kritik-hinnehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3088","title":{"rendered":"BGH zu Bewertungsplattform: Gewerbetreibender muss Kritik hinnehmen"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>BGH-Urteil vom 14. Januar 2020 &#8211; VI ZR 496\/18 (u.a.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt: <\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt im Internet unter der Bezeichnung \u201e<strong>Yelp<\/strong>\u201c (www.yelp.de) ein <strong>Bewertungsportal<\/strong>, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu f\u00fcnf Sternen und einen Text bewerten k\u00f6nnen. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeitr\u00e4ge an und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als &#8222;empfohlen&#8220; oder als &#8222;(momentan) nicht empfohlen&#8220; ein.<\/p>\n<p>Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu f\u00fcnf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den &#8222;empfohlenen&#8220; Nutzerbeitr\u00e4gen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht &#8222;[Anzahl] Beitr\u00e4ge&#8220;. Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen &#8211; \u00fcberschrieben mit &#8222;Empfohlene Beitr\u00e4ge f\u00fcr [Unternehmen]&#8220; &#8211; jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht &#8222;[Anzahl] andere Beitr\u00e4ge, die momentan nicht empfohlen werden&#8220;. Nach Anklicken der daneben befindlichen Schaltfl\u00e4che wird folgender Text angezeigt:<\/p>\n<p><em>&#8222;Was sind empfohlene Beitr\u00e4ge? <\/em><\/p>\n<p><em>Unsere User ver\u00f6ffentlichen auf Yelp Millionen von Beitr\u00e4gen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software um die hilfreichsten Beitr\u00e4ge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z.B. die Qualit\u00e4t, die Vertrauensw\u00fcrdigkeit und die bisherige Aktivit\u00e4t des Users auf Yelp. Dieser Vorgang ist gleich f\u00fcr alle Gesch\u00e4ftsauflistungen und hat nichts damit zu tun ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beitr\u00e4ge die nicht direkt auf der Gesch\u00e4ftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden sind aber unten aufgef\u00fchrt. Hier mehr dar\u00fcber erfahren.&#8220; <\/em><\/p>\n<p>Darunter befindet sich die \u00dcberschrift &#8222;[Anzahl] Beitr\u00e4ge f\u00fcr [Unternehmen] werden momentan nicht empfohlen&#8220; mit dem nachfolgenden &#8222;Hinweis: Die Beitr\u00e4ge unten werden nicht in der gesamten Sternchen-Bewertung f\u00fcr das Gesch\u00e4ft ber\u00fccksichtigt.&#8220; Danach folgt die Wiedergabe der nicht empfohlenen Beitr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das Bewertungsportal aufgrund eines empfohlenen Beitrags drei Sterne und 24 \u00e4ltere Beitr\u00e4ge mit \u00fcberwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen anzeigte.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beitr\u00e4ge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beitr\u00e4gen sei willk\u00fcrlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm den Betreiber der Bewertungsplattform wegen ihrer Bewertungsdarstellung auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.<\/p>\n<p>Der BGH stellte auf die Revision der Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her. Die Beklagte habe keine unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \u00e4u\u00dferte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller f\u00fcr das Fitness-Studio abgegebenen Beitr\u00e4ge handle und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verst\u00e4ndige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zun\u00e4chst, wie viele Beitr\u00e4ge die Grundlage f\u00fcr die Durchschnittsberechnung bildeten, und schlie\u00dft daraus weiter, dass Grundlage f\u00fcr die Durchschnittsberechnung ausschlie\u00dflich der &#8222;empfohlene&#8220; Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht.<\/p>\n<p>Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greife auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin ein. Die rechtlich gesch\u00fctzten Interessen der Kl\u00e4gerin \u00fcberwiegen nicht die schutzw\u00fcrdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als &#8222;empfohlen&#8220; oder &#8222;nicht empfohlen&#8220; sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit gesch\u00fctzt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die \u00f6ffentliche Er\u00f6rterung ge\u00e4u\u00dferter Kritik grunds\u00e4tzlich hinnehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.1.2020<\/em><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 14. 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