{"id":3058,"date":"2019-12-10T15:04:56","date_gmt":"2019-12-10T15:04:56","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3058"},"modified":"2019-12-10T15:12:02","modified_gmt":"2019-12-10T15:12:02","slug":"glatte-uebernahme-von-agb-urheberrechtsverletzung-und-verstoss-gegen-uwg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3058","title":{"rendered":"Glatte \u00dcbernahme von AGB: Urheberrechtsverletzung und Versto\u00df gegen UWG"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 24.10.2019, 4 Ob 166\/19v (4 Ob 187\/19g)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Bei den Streitparteien handelt es sich um Unternehmen, die Energiel\u00f6sungen f\u00fcr Business- und Gro\u00dfkunden in \u00d6sterreich anbieten und zu diesem Zweck Energieliefervertr\u00e4ge f\u00fcr Strom und Gas abschlie\u00dfen, denen sie ihre Allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde legen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wurde bekannt, dass die Beklagte ihre Vertragstexte und auch ihre Allgemeinen Lieferbedingungen nahezu unver\u00e4ndert \u00fcbernommen hatte. Die \u00dcberarbeitung durch die Beklagte bestand im Wesentlichen darin, dass teilweise die Satzstellung ver\u00e4ndert wurde und teilweise Synonyme verwendet werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung und klagte auf Unterlassung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge und schr\u00e4nkte das Unterlassungsgebot ein, da es lediglich zwei Klauseln (die Preiszonenklausel und die Energieeffizienzklausel) als <strong>Sprachwerke<\/strong> qualifizierte und nur in Bezug auf diese Klauseln eine Urheberrechtsverletzung bejahte.<\/p>\n<p>Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin teilweise Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Bezogen auf das Unterlassungsbegehren auf der <strong>Grundlage des UrhG<\/strong> kam der OGH zu dem Ergebnis, dass die <strong>erforderliche Pr\u00e4zisierung der begangenen Rechtsverletzung<\/strong> <strong>im Unterlassungsbegehren<\/strong> fehle. Die Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass der Beklagten mit dem Unterlassungsgebot allgemein untersagt werden k\u00f6nne, den Text Allgemeiner Lieferbedingungen, insbesondere solcher f\u00fcr die Lieferung von Energie, zu verwenden, soweit es sich dabei um Sprachwerke handle, kommt diesem Erfordernis nicht nach. Daher konnte das beantragte <strong>(umfassende) Unterlassungsgebot auf der Grundlage des UrhG nicht erlassen<\/strong> werden.<\/p>\n<p>Zum Eventualbegehren auf der <strong>Grundlage des UWG<\/strong> <span>f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus, dass sich der <strong>\u00dcbernehmer eines Arbeitsergebnisses<\/strong> einer <strong>schmarotzerischen Ausbeutung fremder Leistungen<\/strong> schuldig mache. Bei ihren Allgemeinen Lieferbedingungen handle es sich um ein derartiges Arbeitsergebnis, das von der Beklagten glatt \u00fcbernommen worden sei, zumal diese nur geringf\u00fcgige Umformulierungen vorgenommen habe. Bei der Beurteilung einer <strong>lauterkeitsrechtlichen Leistungs\u00fcbernahme komme es nicht darauf an, ob die Arbeitsergebnisse sonderrechtlich gesch\u00fctzt<\/strong> seien oder nicht.<\/span><\/p>\n<p>Der OGH gab der Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich Recht:<\/p>\n<p>Unlauter im Sinn des \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG wegen schmarotzerischer Ausbeutung einer fremden Leistung bzw einer sklavischen Nachahmung oder glatten Leistungs\u00fcbernahme handelt, wer <strong>ohne jede eigene Leistung bzw ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang<\/strong> das auch ungesch\u00fctzte <strong>Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt \u00fcbernimmt<\/strong>, um <strong>dem Gesch\u00e4digten mit dessen eigener M\u00fche Konkurrenz<\/strong> zu machen. Dies gilt auch f\u00fcr die glatte \u00dcbernahme von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, wenn diese mit einem gewissen Arbeitsaufwand eigens f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des Anwenders erstellt wurden, und wenn sie ohne nennenswerte \u00c4nderungen abgeschrieben bzw der Text und die Gestaltung nahezu unver\u00e4ndert \u00fcbernommen wurden. Dabei ist das mit der \u00dcbernahme verbundene Unwerturteil umso gr\u00f6\u00dfer, je individueller und eigenartiger das Arbeitsergebnis ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Allgemeinen Lieferbedingungen der Kl\u00e4gerin nahezu unver\u00e4ndert \u00fcbernommen. Die teilweisen und nur geringf\u00fcgigen \u00c4nderungen (zum Teil ge\u00e4nderte Satzstellung und Verwendung von Synonymen) dienten nur der Kosmetik und bewirkten keine nennenswerten Abweichungen. Damit liegt eine schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistungen vor, die gegen \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, dass es am Tatbestandsmerkmal der sp\u00fcrbaren Beeinflussung mangle, weil die \u201eVertragsformbl\u00e4tter\u201c nur jenen Kunden \u00fcbermittelt worden seien, die sich bereits zu einem Vertragswechsel entschieden h\u00e4tten, \u00fcberzeugte den OGH nicht. Im hier vorliegenden Fall gehe es nicht um die Energieliefervertr\u00e4ge, sondern um die Allgemeinen Lieferbedingungen. Damit Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden, muss der Vertragspartner vor Vertragsabschluss die M\u00f6glichkeit haben, vom Inhalt der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Aus diesem Grund liegt es auch nahe, dass sich <strong>potenzielle Neukunden mit den Allgemeinen Lieferbedingungen besch\u00e4ftigen<\/strong>, durch branchenorientierte und sachkundig ausgearbeitete Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen angezogen werden k\u00f6nnen und dem zugrunde liegenden <strong>Leistungsangebot n\u00e4hertreten, was zu einer Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern<\/strong> f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>In Stattgebung des Revisionsrekurses der Kl\u00e4gerin erlie\u00df der OGH daher die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung im Sinn des Eventualsicherungsbegehrens auf Grundlage des UWG.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.10.2019, 4 Ob 166\/19v (4 Ob 187\/19g) &nbsp; Sachverhalt: Bei den Streitparteien handelt es sich um Unternehmen, die Energiel\u00f6sungen f\u00fcr Business- und Gro\u00dfkunden in \u00d6sterreich anbieten und zu diesem Zweck Energieliefervertr\u00e4ge f\u00fcr Strom und Gas abschlie\u00dfen, denen sie ihre Allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde legen. 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