{"id":305,"date":"2013-05-21T12:17:58","date_gmt":"2013-05-21T12:17:58","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=195"},"modified":"2013-05-21T12:17:58","modified_gmt":"2013-05-21T12:17:58","slug":"wettbewerbsrechtliche-prufung-durch-werbeagentur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=305","title":{"rendered":"Rechtliche Pr\u00fcfung durch Werbeagentur?"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 12.2.2013, 4 Ob 174\/12k<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><br \/>\nDer Betreiber eines Tischlereiunternehmens (Kl\u00e4ger) beauftragte eine <strong>Werbeagentur <\/strong>(Beklagte) f\u00fcr ihn einen <strong>neuen Marktauftritt inklusive Logo <\/strong>zu gestalten. Die Namensinitialen des Kl\u00e4gers (K und W) sollten dabei zentraler Teil des Logos sein. Da \u201eKW\u201c als nicht so klingend ausschied, fand \u201eWK Design\u201c (Nachname vor Vorname) die Zustimmung des Kl\u00e4gers. F\u00fcr Namensfindung, Claimentwicklung und Logogestaltung stellte die Beklagte dem Kl\u00e4ger 1.800 EUR (exklusive USt) in Rechnung. Der Kl\u00e4ger verwendete das neue Logo erstmals 2008 und stellte am Mitte 2009 den Antrag auf Eintragung der \u00f6sterreichischen Marke \u201eWK Design Wohnen mit Aussicht\u201c.<\/p>\n<p>Mit Schreiben eines deutschen Rechtsanwalts forderte daraufhin die <strong>deutsche Firmengruppe <\/strong>\u201eWK Wohnen Einrichtungs GmbH\u201c, \u201eWK Wohnen GmbH\u201c und \u201eWK Gemeinschaft f\u00fcr Wohnkultur e.V.\u201c als Inhaberin der internationalen Marken \u201eWK Wohnen\u201c und \u201eWK M\u00f6bel\u201c sowie der Gemeinschaftsmarke \u201eWK\u201c und \u201eWK M\u00f6bel\u201c vom Kl\u00e4ger die <strong>Unterlassung <\/strong>der Verwendung der angemeldeten Marke. Im Hinblick auf die bestehenden \u00e4lteren Markenrechte der deutschen Unternehmen hat der Kl\u00e4ger diesem Verlangen entsprochen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte daraufhin <strong>Schadenersatz <\/strong>f\u00fcr den frustrierten Aufwand aus der Verwendung der von der Beklagten f\u00fcr ihn gestalteten Marke inklusive Logo. <\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><br \/>\nDer OGH lies die Revision zu, weil h\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung einer Werbeagentur gegen\u00fcber dem Kunden bei Erf\u00fcllung des Auftrags, ein Logo herzustellen, fehlt. Das Klagebegehren des Kl\u00e4gers wurde jedoch <strong>abgewiesen<\/strong>.<\/p>\n<p>In seiner Entscheidung f\u00fchrte der OGH Folgendes aus:<\/p>\n<p>Ein Werbeagenturvertrag, ein gesetzlich nicht geregelter Vertragstyp, enth\u00e4lt Elemente eines Werk- und eines Dienstvertrags (\u00a7 1151 ABGB), aber auch eines Bevollm\u00e4chtigungsvertrags (\u00a7 1002 ABGB), insoweit es die Werbeagentur \u00fcbernommen hat, als Vertreterin des Auftraggebers f\u00fcr diesen Rechtshandlungen vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die sorgf\u00e4ltige Erf\u00fcllung eines Werbeagenturvertrags verlangt neben der werbetechnischen Sachkunde auch, f\u00fcr eine <strong>rechtliche Absicherung der empfohlenen oder durchzuf\u00fchrenden Werbema\u00dfnahme <\/strong>zu sorgen. Da eine Werbeagentur in aller Regel keine besondere Sachkenntnis auf rechtlichem Gebiet besitzen wird, muss sie deshalb &#8211; <strong>sofern eine rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung zum vereinbarten Leistungsinhalt geworden <\/strong>ist &#8211; f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung durch einen spezialisierten Juristen sorgen. Ist hingegen eine solche wettbewerbsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung <strong>nicht <\/strong>vom Auftrag umfasst, muss die Werbeagentur den Auftraggeber im Rahmen ihrer Aufkl\u00e4rungs- und Beratungspflicht auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung <strong>hinweisen<\/strong>.<\/p>\n<p>Ob und in welchem Umfang eine mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur selbst eine Kollisionsrecherche durchf\u00fchren muss, ist somit eine <strong>Frage der (ausdr\u00fccklichen oder konkludenten) Vertragsgestaltung<\/strong>. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei, dass hief\u00fcr neben einer Identit\u00e4tsrecherche auch eine aufwendige und kostenintensive \u00c4hnlichkeitsrecherche samt fachkundiger Auswertung durch Spezialisten erforderlich ist.<\/p>\n<p>Zwar ist in der Regel auch ohne gesonderte Parteienabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbema\u00dfnahme rechtm\u00e4\u00dfig zu sein hat. Die grunds\u00e4tzliche Verpflichtung einer Werbeagentur, dem Auftraggeber ein nicht mit Rechten Dritter kollidierendes Logo zur Verf\u00fcgung zu stellen, wird allerdings durch die Zumutbarkeit der Pr\u00fcfung im konkreten Einzelfall begrenzt. Abzuw\u00e4gen ist das Recht des Kunden, eine im gesch\u00e4ftlichen Verkehr nutzbare Leistung zu erhalten, mit dem Interesse der Agentur, in ihrer Berufsaus\u00fcbung nicht durch zu hohe Anforderungen unbillig beschr\u00e4nkt zu werden. Eine Werbeagentur ist in erster Linie auf die Konzeption von Werbung spezialisiert, nicht auf die Beurteilung kennzeichenrechtlicher Kollisionsfragen.<\/p>\n<p>Von einer konkludenten Vereinbarung in diesem Sinn durfte der Kl\u00e4ger angesichts des <strong>geringen Entgelts <\/strong>f\u00fcr Namensfindung, Claimentwicklung und Logogestaltung (1.800 EUR exklusive USt) <strong>nicht ausgehen<\/strong>.<\/p>\n<p>Auch ohne besondere Vertragsabrede hat die Werbeagentur, die ein Logo zu entwerfen hat, aufgrund ihrer Sachkunde, f\u00fcr die sie gem\u00e4\u00df \u00a7 1299 ABGB einzustehen hat, sowie im Rahmen ihrer Warnpflicht nach \u00a7 1168a ABGB als Ausfluss der allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflicht des Schuldners den Auftraggeber auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung m\u00f6glicher Kollisionsf\u00e4lle mit \u00e4lteren Zeichenrechten hinzuweisen. Diese <strong>Aufkl\u00e4rungspflicht <\/strong>hat die Beklagte im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht verletzt. Ihr Angebot an den Kl\u00e4ger enth\u00e4lt n\u00e4mlich den Hinweis auf die Geltung ihrer <strong>allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/strong>, die auf der angegebenen Homepage leicht aufzufinden sind, und die unter der \u00dcberschrift \u201eHaftung\u201c den <strong>Kunden darauf aufmerksam machen, selbst f\u00fcr die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der vorgeschlagenen Werbema\u00dfnahmen verantwortlich <\/strong>zu sein, insbesondere ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen erst dann freizugeben, wenn er selbst sich von der kennzeichenrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Verwendung des Kennzeichens verbundene Risiko selbst zu tragen. Von einer Geltung (auch) der haftungsbeschr\u00e4nkenden Klauseln in den AGB der Beklagten ist im Lichte des \u00a7 864a ABGB auszugehen. Die AGB der Beklagten stammen inhaltlich vom <strong>Verband der \u00f6sterreichischen Werbeagenturen<\/strong>; sie sind damit als <strong>branchen\u00fcblich<\/strong>, keinesfalls aber als ungew\u00f6hnlich oder \u00fcberraschend zu beurteilen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 12.2.2013, 4 Ob 174\/12k Sachverhalt: Der Betreiber eines Tischlereiunternehmens (Kl\u00e4ger) beauftragte eine Werbeagentur (Beklagte) f\u00fcr ihn einen neuen Marktauftritt inklusive Logo zu gestalten. Die Namensinitialen des Kl\u00e4gers (K und W) sollten dabei zentraler Teil des Logos sein. 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