{"id":3048,"date":"2019-11-19T10:14:20","date_gmt":"2019-11-19T10:14:20","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3048"},"modified":"2019-11-19T10:18:55","modified_gmt":"2019-11-19T10:18:55","slug":"einstweilige-verfuegung-ist-ab-kenntnis-der-entscheidung-zu-befolgen-nicht-ab-fiktivem-zustellzeitpunkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3048","title":{"rendered":"Einstweilige Verf\u00fcgung ist ab Kenntnis der Entscheidung zu befolgen, nicht ab (fiktivem) Zustellzeitpunkt"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 29.8.2019, 3 Ob 135\/19b<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der verpflichteten Partei wurde per einstweiliger Verf\u00fcgung verboten, die Aus\u00fcbung des Stimmrechts der betreibenden Partei bei Beschlussfassungen in Generalversammlungen einer GmbH zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung wurde dem Rechtsanwalt der verpflichteten Partei im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs <strong>an einem Freitag zugestellt, wobei erst der folgende Werktag (Montag) Zustellzeitpunkt<\/strong> nach \u00a7\u00a089d Abs\u00a02 GOG ist. Zus\u00e4tzlich faxte das Gericht die einstweilige Verf\u00fcgung dem Rechtsvertreter des Verpflichteten am Freitag. Im Verfahren war unstrittig, dass sowohl Rechtsanwalt als auch verpflichtete Partei <strong>am Freitag Kenntnis<\/strong> von der einstweiligen Verf\u00fcgung erlangten. Dennoch verstie\u00df die verpflichtete Partei noch am Freitag gegen die einstweilige Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Zuwiderhandlungen beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Unterlassungsexekution nach \u00a7\u00a0355 EO sowie wegen der Zuwiderhandlungen von Freitag und Montag die Verh\u00e4ngung zweier Geldstrafen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht bewilligte wegen des Versto\u00dfes vom Freitag die Exekution und verh\u00e4ngte eine Geldstrafe. Das Mehrbegehren, eine Geldstrafe auch wegen des behaupteten Versto\u00dfes vom Montag zu verh\u00e4ngen, wies es ab. Das Rekursgericht best\u00e4tigte den abweisenden Teil der Entscheidung, bewilligte die Exekution wegen des behaupteten Versto\u00dfes vom Freitag jedoch nicht.<\/p>\n<p>Der OGH befand den Revisionsrekurs der betreibenden Partei hinsichtlich des behaupteten Versto\u00dfes vom Freitag f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Da eine einstweilige Verf\u00fcgung mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an den Gegner der gef\u00e4hrdeten Partei wirksam wird, ist sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zu befolgen und vollstreckbar. Als <strong>Zustellzeitpunkt elektronisch \u00fcbermittelter gerichtlicher Erledigungen<\/strong> gilt der auf das Einlangen in den elektronischen Verf\u00fcgungsbereich des Empf\u00e4ngers <strong>folgende Werktag<\/strong>, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (\u00a7\u00a089d\u00a0Abs\u00a02\u00a0GOG).<\/p>\n<p>Bis zur Neufassung des \u00a7\u00a089d Abs\u00a02 GOG erfolgten die Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr nur einmal t\u00e4glich geb\u00fcndelt, und zwar erst kurz nach Mitternacht. Seit der GOG-Novelle\u00a02012 erfolgen jedoch die Zustellungen im ERV (wie im E-Mail-Verkehr \u00fcblich) regelm\u00e4\u00dfig. \u00a7\u00a089d Abs\u00a02 GOG idgF soll deshalb nur eine m\u00f6gliche Benachteiligung von ERV-Teilnehmern durch allf\u00e4llige elektronische Zustellungen zu einer Zeit, in der die Kanzlei des Empf\u00e4ngers nicht mehr besetzt ist (wie etwa in den sp\u00e4ten Abendstunden), verhindern.<\/p>\n<p>Im Anlassfall gilt daher der <strong>Montag als Zeitpunkt der Zustellung<\/strong> im Sinne des \u00a7\u00a089d Abs\u00a02 GOG.<\/p>\n<p>Die Entscheidung stand <strong>jedoch bereits am Freitag im elektronischen Verf\u00fcgungsbereich<\/strong> des Rechtsanwalts der Verpflichteten und die Verpflichtete erlangte von der Entscheidung <strong>auch Kenntnis<\/strong>.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df fr\u00fcherer Rechtsprechung des OGH <strong>kommt es auf den (fiktiven) Zustellzeitpunkt des \u00a7\u00a089d Abs\u00a02 GOG dann nicht mehr an<\/strong>, wenn die Entscheidung in den elektronischen Verf\u00fcgungsbereich des anwaltlichen Vertreters gelangt ist und die Partei davon Kenntnis erlangt hat.<\/p>\n<p>Denn mit der Bestimmung des \u00a7\u00a089d Abs\u00a02 GOG soll (nur) sichergestellt werden, dass Parteien, denen im Wege des ERV zuzustellen ist, jedenfalls die volle Frist f\u00fcr befristete Prozesshandlungen zur Verf\u00fcgung steht. Im Anlassfall kam es aber nicht auf die Wahrung einer Frist an.<\/p>\n<p>Die verpflichtete Partei hatte die einstweilige Verf\u00fcgung daher <strong>schon am Freitag zu befolgen<\/strong>.<\/p>\n<p>Der OGH hielt es f\u00fcr bedenklich, wenn das Zustellrecht den Zweck einer einstweiligen Verf\u00fcgung vereiteln und Schutzl\u00fccken \u00f6ffnen k\u00f6nnte. Zusammenfassend hielt er fest, dass die Verpflichtete die einstweilige Verf\u00fcgung (bereits) zu befolgen hatte, als diese in den elektronischen Verf\u00fcgungsbereich ihres anwaltlichen Vertreters gelangt war und sie selbst vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt hatte.<\/p>\n<p>Die Exekution wegen des behaupteten Versto\u00dfes am Freitag bewilligte der OGH dennoch nicht, da der Titel zu unbestimmt war und daher keine Grundlage f\u00fcr eine Exekutionsbewilligung nach \u00a7\u00a0355 EO bilden konnte.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des behaupteten Versto\u00dfes am Montag war das Rechtsmittel absolut unzul\u00e4ssig, da die Vorinstanzen den Strafantrag \u00fcbereinstimmend abgewiesen hatten.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.8.2019, 3 Ob 135\/19b &nbsp; Sachverhalt: Der verpflichteten Partei wurde per einstweiliger Verf\u00fcgung verboten, die Aus\u00fcbung des Stimmrechts der betreibenden Partei bei Beschlussfassungen in Generalversammlungen einer GmbH zu beeintr\u00e4chtigen. 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