{"id":304,"date":"2013-05-14T12:42:27","date_gmt":"2013-05-14T12:42:27","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=193"},"modified":"2014-03-20T08:08:55","modified_gmt":"2014-03-20T08:08:55","slug":"deutschland-bgh-entscheidet-uber-die-zulassigkeit-personlichkeitsrechtsverletzender-sucherganzungsvorschlage-bei-google","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=304","title":{"rendered":"Deutschland: BGH entscheidet \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzender Sucherg\u00e4nzungsvorschl\u00e4ge bei &#8222;Google&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes: BGH-Urteil vom 14. Mai 2013 \u2013 VI ZR 269\/12<\/p>\n<p>Der <strong>deutsche Bundesgerichtshof <\/strong>hat entschieden, dass die Suchmaschine <strong>&#8222;Google&#8220; <\/strong>sich der Haftung f\u00fcr pers\u00f6nlichkeitsverletzende Begriffe, die durch die <strong>Autocomplete-Funktion <\/strong>vorgeschlagen werden, nicht vollst\u00e4ndig entziehen kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind im vorliegenden Fall ein Unternehmen und deren Vorstandsvorsitzender, die im Internet Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und Kosmetika vertreiben.<\/p>\n<p>Die beklagte Partei betreibt die Internet-Suchmaschine &#8222;Google&#8220;, die seit April 2009 &#8222;Autocomplete&#8220;-Funktion integriert hat, mit deren Hilfe dem Internetnutzer<strong> w\u00e4hrend der Eingabe seiner Suchbegriffe <\/strong>in einem sich daraufhin \u00f6ffnenden Fenster <strong>automatisch verschiedene Suchvorschl\u00e4ge (&#8222;predictions&#8220;) in Form von Wortkombinationen <\/strong>angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Sucherg\u00e4nzungsfunktion angezeigten Suchvorschl\u00e4ge werden <strong>auf der Basis eines Algorithmus <\/strong>ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger stellten im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe des Namens des Vorstandsvorsitzenden in die Suchmaschine, die Wortkombinationen &#8222;R.S. (voller Name) Scientology&#8220; und &#8222;R.S. (voller Name) Betrug&#8220; in dem sich im Rahmen der &#8222;Autocomplete&#8220;-Funktion \u00f6ffnenden Fenster als Suchvorschl\u00e4ge erschienen. Dadurch sahen sich die Kl\u00e4ger in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht und gesch\u00e4ftlichen Ansehen verletzt. Der Kl\u00e4ger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kl\u00e4ger und &#8222;Scientology&#8220; bzw. &#8222;Betrug&#8220; ersichtlich.<\/p>\n<p>Nachdem die Klage von zust\u00e4ndigen OLG K\u00f6ln noch abgewiesen wurde, hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OLG zur\u00fcck. Der BGH f\u00fchrt aus, das Berufungsgericht habe einen Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4ger entsprechend \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG gegen Google rechtsfehlerhaft verneint.<\/p>\n<p>Die Suchworterg\u00e4nzungsvorschl\u00e4ge &#8222;Scientology&#8220; und &#8222;Betrug&#8220; bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Kl\u00e4gers in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine <strong>Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts <\/strong>der Kl\u00e4ger, da ihnen ein <strong>fassbarer Aussagegehalt <\/strong>innewohnt, zwischen dem Kl\u00e4ger und den negativ belegten Begriffen &#8222;Scientology&#8220; und\/oder &#8222;Betrug&#8220; besteht ein sachlicher Zusammenhang.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger w\u00fcrden hierdurch in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt, <strong>wenn diese Aussage \u2013 wie sie vorgetragen haben \u2013 unwahr w\u00e4re <\/strong>und deshalb in der Abw\u00e4gung ihrer grundrechtlich gesch\u00fctzten Position gegen\u00fcber derjenigen der Beklagten das \u00dcbergewicht zuk\u00e4me.<\/p>\n<p>Diese Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Kl\u00e4ger ist der Beklagten auch <strong>unmittelbar zuzurechnen<\/strong>. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschl\u00e4ge unterbreitet.<\/p>\n<p>Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte f\u00fcr jede Pers\u00f6nlichkeitsrechtsbeeintr\u00e4chtigung durch Suchvorschl\u00e4ge haftet. Der Beklagten ist n\u00e4mlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschl\u00e4ge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschl\u00e4ge Rechte Dritter verletzen.<\/p>\n<p>Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchworterg\u00e4nzungsfunktion auf Unterlassung der Erg\u00e4nzung pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Pr\u00fcfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelm\u00e4\u00dfig <strong>nicht verpflichtet<\/strong>, die durch eine Software generierten <strong>Sucherg\u00e4nzungsvorschl\u00e4ge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen<\/strong>. Der Betreiber ist grunds\u00e4tzlich <strong>erst verantwortlich, wenn er Kenntnis <\/strong>von der rechtswidrigen Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts erlangt.<\/p>\n<p>Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zuk\u00fcnftig derartige Verletzungen zu verhindern.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; eine rechtliche W\u00fcrdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Pr\u00fcfungspflichten ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des &#8211; nur in engen Grenzen zu gew\u00e4hrenden &#8211; Anspruchs auf Geldentsch\u00e4digung und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies wird es laut BGH-Urteil nachzuholen haben.<\/p>\n<p>Quelle: http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2013&amp;nr=64071&amp;pos=0&amp;anz=86<br \/>\nPressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes: BGH-Urteil vom 14. Mai 2013 \u2013 VI ZR 269\/12 Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Suchmaschine &#8222;Google&#8220; sich der Haftung f\u00fcr pers\u00f6nlichkeitsverletzende Begriffe, die durch die Autocomplete-Funktion vorgeschlagen werden, nicht vollst\u00e4ndig entziehen kann. 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