{"id":3035,"date":"2019-11-07T11:23:18","date_gmt":"2019-11-07T11:23:18","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3035"},"modified":"2022-05-19T12:56:16","modified_gmt":"2022-05-19T12:56:16","slug":"widerruf-eines-fernabsatzvertrags-zwischen-verbraucher-und-immobilienmakler-keine-provision","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3035","title":{"rendered":"Widerruf eines Fernabsatzvertrags zwischen Verbraucher und Immobilienmakler: Keine Provision"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 25.9.2019, 1 Ob 127\/19m<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte war durch ein Privatinserat auf eine Liegenschaft aufmerksam geworden. Der Verk\u00e4ufer bot diese zu einem Preis von EUR 490.000\u00a0an. Der Beklagte hatte die Liegenschaft bereits zweimal besichtigt und w\u00e4re bereit gewesen EUR 380.000 zu bieten, bevor er im Internet auf ein Inserat der Kl\u00e4gerin (Immobilienmaklerin) \u00fcber dieses Grundst\u00fcck mit einem Preis von EUR 450.000\u00a0stie\u00df. Er kontaktierte daraufhin die Kl\u00e4gerin, um zu erfahren, ob es sich um die ihm bekannte Liegenschaft handelt. Ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin brachte dem Beklagten zur Kenntnis, dass er jedenfalls \u00fcber 400.000\u00a0EUR bieten m\u00fcsste. Dem Beklagten wurde daraufhin von der Kl\u00e4gerin per E-Mail ein Expos\u00e8 samt Grundbuchsauszug, ein \u201eleeres Kaufanbot\u201c, Hinweise \u00fcber Nebenkosten, R\u00fccktrittsrechte und die Maklerprovision sowie ein Widerrufsformular \u00fcbermittelt. Der Beklagte rief den Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin daraufhin an, um ihm zu sagen, dass er mit dessen Vorgehensweise nicht einverstanden sei und kein Anbot unterzeichnen wolle. Er erkl\u00e4rte, einen allf\u00e4lligen Maklervertrag zu \u201ewiderrufen\u201c.<\/p>\n<p>Der Beklagte einigte sich schlie\u00dflich direkt mit dem Verk\u00e4ufer und kaufte die Liegenschaft ohne Mitwirkung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangte daraufhin die Zahlung einer Provision, da sie f\u00fcr das Zustandekommen des Vertrags verdienstlich gewesen sei, weswegen ihr die Provision trotz des Widerrufs geb\u00fchre.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht folgte dem Standpunkt der Kl\u00e4gerin, bejahte deren Verdienstlichkeit und sprach die Provision zu. Das Berufungsgericht \u00e4nderte \u00fcber die Berufung des Beklagten das Urteil in eine Klageabweisung ab. Der OGH erachtete die von der Kl\u00e4gerin erhobene Revision f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Ob Verdienstlichkeit vorliegt, erachtete der OGH f\u00fcr die L\u00f6sung dieses Rechtsstreits nicht f\u00fcr relevant.<\/p>\n<p>Zweifellos w\u00fcrde es sich um einen <strong>im Fernabsatz geschlossenen Vertrag<\/strong> zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach \u00a7\u00a01 FAGG handeln. Davon kann ein <strong>Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gr\u00fcnden zur\u00fccktreten <\/strong>(\u00a7\u00a011 Abs\u00a01 FAGG), was unstrittig erfolgt ist.<\/p>\n<p>Der R\u00fccktritt l\u00f6st nur Leistungspflichten des Verbrauchers dann aus, wenn dieser sein Verlangen nach einem Beginn mit der Vertragserf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a010 FAGG erkl\u00e4rt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserf\u00fcllung begonnen hat.<\/p>\n<p>Trotz Einwand des \u201eWiderrufs\u201c durch den Beklagten, hat die Kl\u00e4gerin weder vorgebracht, dass der Erstbeklagte kein R\u00fccktrittsrecht gehabt oder er eine vorzeitige Vertragserf\u00fcllung iSd \u00a7\u00a010 FAGG verlangt h\u00e4tte. Damit war eine <strong>(allenfalls) erhaltene Dienstleistung f\u00fcr den Verbraucher kostenlos<\/strong>.<\/p>\n<p>Der Beklagte schuldet daher selbst unter der Annahme eines urspr\u00fcnglich abgeschlossenen Maklervertrags wegen des wirksamen R\u00fccktritts <strong>keine Provision<\/strong>.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.9.2019, 1 Ob 127\/19m &nbsp; Sachverhalt: Der Beklagte war durch ein Privatinserat auf eine Liegenschaft aufmerksam geworden. Der Verk\u00e4ufer bot diese zu einem Preis von EUR 490.000\u00a0an. 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