{"id":3029,"date":"2019-11-07T10:44:01","date_gmt":"2019-11-07T10:44:01","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=3029"},"modified":"2019-11-07T10:50:08","modified_gmt":"2019-11-07T10:50:08","slug":"internationale-zustaendigkeit-welches-gericht-ist-bei-einer-drohenden-verletzung-eines-gemeinschaftsgeschmacksmusters-durch-ein-auslaendisches-unternehmen-zustaendig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=3029","title":{"rendered":"Internationale Zust\u00e4ndigkeit: Welches Gericht ist bei einer drohenden Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen zust\u00e4ndig?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 24.9.2019, 4 Ob 138\/19a<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Beide Streitparteien produzieren und vertreiben Einkaufswagenl\u00f6ser (\u201eCaddy Keys\u201c). Die belgische Beklagte hat <strong>in \u00d6sterreich keine Niederlassung, bot ihre Produkte aber zur Lieferung nach \u00d6sterreich<\/strong> einer bestimmten Person bzw einem Unternehmen an. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob es auch zu Lieferungen kam. Die Website der Beklagten ist auch in deutscher Sprache abrufbar. Es werden eigene L\u00e4nderversionen der Seite angeboten (zB f\u00fcr Deutschland, Spanien, Italien, Polen, etc), darunter ist aber keine \u201e\u00d6sterreich-Seite\u201c.<\/p>\n<p>Mit ihrer ua auf Unterlassung gerichteten Klage machte die Kl\u00e4gerin eine Verletzung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch die Beklagte geltend. Die Beklagte wandte die <strong>internationale Unzust\u00e4ndigkeit<\/strong> ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler Unzust\u00e4ndigkeit zur\u00fcck. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kl\u00e4gerin Folge und verwarf die Einrede der internationalen Unzust\u00e4ndigkeit. Ausgehend von dem Angebot der Beklagten, die Eingriffsgegenst\u00e4nde nach \u00d6sterreich zu liefern, ging das Rekursgericht davon aus, dass der Beklagten ein Eingriff in den Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters vorgeworfen werde. Bei einem Versendungskauf vom Ausland ins Inland liege eine Verletzungshandlung im Inland vor. Durch ihr Angebot habe die Beklagte aktiv ihre <strong>Bereitschaft bekundet, ihre Produkte nach \u00d6sterreich zu liefern<\/strong>, wodurch eine <strong>Verletzungshandlung drohe<\/strong>.<\/p>\n<p>Der OGH befand den Revisionsrekurs der Beklagten zur Klarstellung der Rechtslage zwar f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzte sich auf die Anwendung des Art\u00a082 Abs\u00a05 GGV (GemeinschaftsgeschmacksmusterVO). Diese Bestimmung erm\u00f6glicht eine <strong>Klage am Ort der Verletzungshandlung<\/strong>.<\/p>\n<p>Dem hier vorliegenden Fall lag das <strong>konkrete Angebot einer Lieferung<\/strong> der von der Beklagten erzeugten Gegenst\u00e4nde <strong>nach \u00d6sterreich<\/strong> zugrunde. Der Beklagten wird daher ein <strong>aktives Verhalten<\/strong> vorgeworfen, das unmittelbar in den Schutzbereich der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster in \u00d6sterreich eingreift.<\/p>\n<p>Damit ist Grundlage der Klage eine Verletzungshandlung im Sinne des Art\u00a019 Abs\u00a01 GGV. Die Klage richtet sich ua gegen das <strong>rechtswidrige Verhalten des Anbietens auf dem inl\u00e4ndischen Markt durch die Beklagte selbst<\/strong>. Nach Art\u00a019 GGV kann sich der Rechteinhaber dagegen zur Wehr setzen. Gerade das dem Rechteinhaber m\u00f6gliche Untersagen einer <strong>Einfuhr<\/strong> nach \u00d6sterreich indiziert, dass bei einem grenz\u00fcberschreitenden Angebot die Verletzungshandlung in \u00d6sterreich begangen wird oder dort droht. Bei einer Lieferung nach \u00d6sterreich durch die Beklagte bedeutet die Belieferung auf dem \u00f6sterreichischen Teil der Wegstrecke <strong>jedenfalls eine Benutzungshandlung<\/strong> der Beklagten im Inland.<\/p>\n<p>Der EuGH hat \u00fcberdies erst k\u00fcrzlich klargestellt, dass beim Anbieten von Waren auf einer Website an einen unbestimmten Personenkreis eine Verletzungsklage auch vor den Gerichten jenes Staats erhoben werden kann, in dem sich die Verbraucher oder H\u00e4ndler befinden, an die sich diese Werbung oder Verkaufsangebote richten, obwohl der Werbende die Werbehandlungen in einem anderen Mitgliedstaat getroffen hat.<\/p>\n<p>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit \u00f6sterreichischer Gerichte war daher zu bejahen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.9.2019, 4 Ob 138\/19a &nbsp; Sachverhalt: Beide Streitparteien produzieren und vertreiben Einkaufswagenl\u00f6ser (\u201eCaddy Keys\u201c). 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