{"id":2988,"date":"2019-09-23T09:50:37","date_gmt":"2019-09-23T09:50:37","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2988"},"modified":"2019-09-23T10:00:54","modified_gmt":"2019-09-23T10:00:54","slug":"rechteeinraeumung-im-urheberrecht-stellt-unklare-vereinbarung-eine-schluessige-nutzungsbewilligung-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2988","title":{"rendered":"Rechteeinr\u00e4umung im Urheberrecht: Stellt unklare Vereinbarung eine schl\u00fcssige Nutzungsbewilligung dar?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 22.8.2019, 4 Ob 135\/19k<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte ist Gr\u00fcnder einer Interessensgemeinschaft und berichtete auf seiner Website \u00fcber deren Aktivit\u00e4ten und Veranstaltungen. Auf seiner Website ver\u00f6ffentlichte er ein Lichtbild, das das Modell eines Autobusses zeigte, und zwar ohne Werknutzungsbewilligung des Fotografen sowie ohne Bezeichnung des Fotografen als Hersteller. Das Lichtbild wurde ihm von einem Mitglied der Interessensgemeinschaft \u00fcbermittelt, der darauf hinwies, dass das Lichtbild von jemandem anderen angefertigt worden war.<\/p>\n<p>Ein Fotograf hatte dieses Lichtbild anl\u00e4sslich einer Modellbaumesse angefertigt. Er erlaubte einem Modellbauer die <strong>Nutzung des Lichtbilds ausschlie\u00dflich f\u00fcr private Zwecke oder f\u00fcr die einmalige Nutzung auf der Facebook-Seite<\/strong> des Busunternehmers. Dar\u00fcberhinausgehende Nutzungsrechte \u00fcbertrug der Fotograf nicht. In den Metadaten der Bilddatei war die Herstellerbezeichnung angebracht.<\/p>\n<p>Der Fotograf beauftragte einen Rechtsschutzverband mit der Einbringung einer Klage und begehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 680,- an angemessenem Entgelt sowie die Unterlassung der Ver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren zum Teil sowie dem Unterlassungsbegehren zur G\u00e4nze statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Werknutzungsrechte k\u00f6nnten auch konkludent erteilt und \u00fcbertragen werden. Die Revision erkl\u00e4rte die Revision des Kl\u00e4gers f\u00fcr zul\u00e4ssig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts korrekturbed\u00fcrftig war. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Dem Hersteller eines Lichtbilds steht nach \u00a7\u00a074 UrhG das Leistungsschutzrecht daran zu. Der Hersteller kann die Nutzung seines Lichtbilds im gegebenen Zusammenhang aber dann nicht untersagen, wenn er dem Nutzer \u2013 <strong>ausdr\u00fccklich oder schl\u00fcssig<\/strong> \u2013 ein <strong>Nutzungsrecht oder eine Nutzungsbewilligung<\/strong> einger\u00e4umt hat. Nach der Rechtsprechung kann eine solche Befugnis auch schl\u00fcssig einger\u00e4umt werden, wobei der Nutzungsberechtigte <strong>im Zweifel nicht mehr Befugnisse erwirbt, als f\u00fcr den praktischen Zweck der vorgesehenen Nutzung erforderlich<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Im Anlassfall wurde eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung \u00fcber die Reichweite der Nutzungsbefugnisse des Modellbauers getroffen. Wenn das Erstgericht wie hier feststellt, dass der Fotograf dem Modellbauer die Nutzung des Lichtbilds ausschlie\u00dflich f\u00fcr private Zwecke oder f\u00fcr die einmalige Nutzung auf einer bestimmten Facebook-Seite einger\u00e4umt hat und dar\u00fcber hinausgehende Nutzungsrechte nicht erteilt wurden, so ist daraus das Tatsachensubstrat zu entnehmen, dass der Fotograf \u2013 bei \u00dcbergabe der CD mit der in Rede stehenden Bilddatei \u2013 entsprechende Erkl\u00e4rungen abgegeben und der Modellbauer dem nicht widersprochen hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte der Umstand der ausdr\u00fccklichen Rechteeinr\u00e4umung und deren Inhalt daher nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Laut OGH lag demnach nicht lediglich eine konkludente Rechteeinr\u00e4umung an den Modellbauer vor.<\/p>\n<p>Die an den Modellbauer \u00fcbertragenen Nutzungsbefugnisse haben sich nicht auf andere Ver\u00f6ffentlichungen im Internet &#8211; au\u00dfer als Lichtbild nur f\u00fcr die einmalige Nutzung auf der Facebook-Seite des Busunternehmers &#8211; erstreckt und daher auch nicht auf solche \u00fcber die Website des Beklagten. Der Beklagte verf\u00fcgte daher \u00fcber keine Nutzungsbefugnisse. Auf das Argument des Beklagten, dass er mit seiner privaten Website keine Gesch\u00e4fte mache, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>Im Ergebnis kam die <strong>Zweifelsregel<\/strong> zum Tragen, wonach die <strong>Weitergabe eines Nutzungsrechts an die Zustimmung des Urhebers bzw Leistungsschutzberechtigten gebunden<\/strong> ist.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.8.2019, 4 Ob 135\/19k &nbsp; Sachverhalt: Der Beklagte ist Gr\u00fcnder einer Interessensgemeinschaft und berichtete auf seiner Website \u00fcber deren Aktivit\u00e4ten und Veranstaltungen. Auf seiner Website ver\u00f6ffentlichte er ein Lichtbild, das das Modell eines Autobusses zeigte, und zwar ohne Werknutzungsbewilligung des Fotografen sowie ohne Bezeichnung des Fotografen als Hersteller. 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