{"id":2981,"date":"2019-09-17T10:48:07","date_gmt":"2019-09-17T10:48:07","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2981"},"modified":"2019-09-18T10:49:21","modified_gmt":"2019-09-18T10:49:21","slug":"bildzitat-zur-aufklaerung-bei-legitimer-kritik-an-berichterstattung-eines-mediums-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2981","title":{"rendered":"Aufkl\u00e4rendes Bildzitat bei legitimer Kritik an Berichterstattung eines Mediums zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 22.8.2019, 4 Ob 53\/19a<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Medieninhaberin einer Gratiszeitung und einer Nachrichten-Website. Auf dieser Website wurde ein Artikel mit Lichtbild ver\u00f6ffentlicht, an dem ihr das ausschlie\u00dfliche Verwertungsrecht einger\u00e4umt wurde. Das Foto zeigte eine Frau auf einem Fahrrad, w\u00e4hrend der Artikel dar\u00fcber berichtete, dass die abgebildete Frau aufgrund eines \u201eharmlosen Verkehrsdelikts\u201c eine hohe Strafe zahlen musste. Dass es sich bei der abgebildeten Frau um die eigene Chefredakteurin handelte, war dem Artikel jedoch nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ebenfalls Medieninhaberin einer Nachrichten-Website. Sie berichtete unter Verwendung desselben Fotos \u00fcber die Berichterstattung der Kl\u00e4gerin; insbesondere hob sie hervor, dass die Kl\u00e4gerin den Umstand verschwiegen hatte, dass \u00fcber die Chefredakteurin der Kl\u00e4gerin berichtet wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte wegen der zustimmungslosen Verwertung des Fotos vor Gericht die Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren im Wesentlichen statt. Der OGH befand die au\u00dferordentliche Revision der Beklagten jedoch f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Der OGH bekr\u00e4ftigte zun\u00e4chst seine j\u00fcngere Rechtsprechung zu \u00a7\u00a042c UrhG (Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse), wonach die freie Werknutzung nur f\u00fcr andere Werke gilt, die im Rahmen der Berichterstattung \u00fcber ein Tagesereignis \u00f6ffentlich wahrnehmbar werden. Damit w\u00fcrde das Gesetz der Tatsache Rechnung tragen, dass <strong>eine tagesaktuelle (Bild-)Berichterstattung die Wiedergabe dabei wahrnehmbarer Werke in der Regel nicht vermeiden<\/strong> kann. Das Werk als solches d\u00fcrfe aber nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein. Die Analyse der Berichterstattung eines Konkurrenzmediums sei keine Berichterstattung \u00fcber ein Tagesereignis.<\/p>\n<p>Auch \u00e4lterer Rechtsprechung zu \u00a7\u00a042f UrhG (Zitate) zufolge, <strong>muss ein Bildzitat Zitat- und Belegfunktion haben und darf nicht nur der Illustration dienen<\/strong>, um beim Leser bzw Zuseher Aufmerksamkeit zu erheischen. Die blo\u00dfe Befriedigung von Neugierde oder Sensationslust rechtfertigt keinen Eingriff in die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit iSd Art 10 MRK. Ferner ist auch immer zu fragen, ob sich der Zitatzweck nicht auch anders (etwa durch Einholung der Einwilligung des Rechteinhabers) oder durch Darstellung des Schutzgegenstands mit eigenen Worten erreichen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Bezogen auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Artikel kam der OGH zu dem Ergebnis, dass der <strong>Artikel in den Schutzbereich des Art\u00a010 MRK<\/strong> f\u00e4llt. Er stellt eine <strong>legitime Kritik an einem Versto\u00df gegen die berufliche Sorgfalt der Kl\u00e4gerin (Verletzung des journalistischen Transparenzgebots)<\/strong> dar. Gerade in der kritischen Berichterstattung liegt aber die wesentliche Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft. Die Ver\u00f6ffentlichung habe nicht nur das Ziel verfolgt, die dem Werk selbst entgegengebrachte Aufmerksamkeit auszunutzen. Denn das Bild zeigt f\u00fcr den nicht informierten Betrachter blo\u00df eine unbekannte Frau auf einem Fahrrad, die bei Rotlicht auf einem Zebrastreifen steht. Ein relevantes Interesse der Leser entsteht erst durch die zus\u00e4tzliche Information, dass es sich bei der Radfahrerin um die Chefredakteurin der Kl\u00e4gerin handelt. Ebenso wenig wird der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgeh\u00f6hlt.<\/p>\n<p>Das strittige <strong>Lichtbild erf\u00fcllt damit Zitat- und Belegfunktion<\/strong>. Kern der Kritik der Beklagten war die <strong>fehlende Offenlegung<\/strong> des Umstands, dass die von der Polizei bestrafte Radfahrerin Chefredakteurin der Kl\u00e4gerin ist; das Lichtbild belegt dies. Eine Beschreibung mit Worten kann diesem Zweck nicht im selben Ausma\u00df gerecht werden, weil erst durch das <strong>Lichtbild aus einer blo\u00dfen Behauptung<\/strong> (die der Leser glauben kann oder nicht) <strong>eine bewiesene Tatsache<\/strong> wird. Damit erf\u00fcllt sein Einsatz nicht nur Beleg-, sondern <strong>auch Beweisfunktion<\/strong>.<\/p>\n<p>Der OGH gab der Revision der Beklagten daher Folge und wies das Unterlassungsbegehren ab.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.8.2019, 4 Ob 53\/19a &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist Medieninhaberin einer Gratiszeitung und einer Nachrichten-Website. Auf dieser Website wurde ein Artikel mit Lichtbild ver\u00f6ffentlicht, an dem ihr das ausschlie\u00dfliche Verwertungsrecht einger\u00e4umt wurde. 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