{"id":2973,"date":"2019-09-10T12:05:32","date_gmt":"2019-09-10T12:05:32","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2973"},"modified":"2019-09-10T12:24:47","modified_gmt":"2019-09-10T12:24:47","slug":"eugh-zum-alternativen-gerichtsstand-bei-unionsmarkenverletzungen-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2973","title":{"rendered":"EuGH zum alternativen Gerichtsstand bei Unionsmarkenverletzungen im Internet"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>EuGH-Urteil vom 5.9.2019, Rechtssache C\u2011172\/18<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein britischer Hersteller von Audioger\u00e4ten brachte vor dem Intellectual Property and Enterprise Court (Gericht f\u00fcr geistiges Eigentum, Vereinigtes K\u00f6nigreich) eine Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke durch ein spanisches Konkurrenzunternehmen ein.<\/p>\n<p>Das beklagte Unternehmen erhob die Einrede der Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Das Gericht stellte fest, dass es f\u00fcr diese Verletzungsklage insoweit nicht zust\u00e4ndig sei, als sie auf die fragliche Unionsmarke gest\u00fctzt sei.<\/p>\n<p>Der Court of Appeal England &amp; Wales beschloss, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Zust\u00e4ndigkeit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Eingangs hielt der EuGH fest, dass eine Verletzungsklage betreffend eine Unionsmarke wie im Ausgangsverfahrens unter die in der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 (UnionsmarkenVO a.F.) enthaltenen Vorschriften \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00e4llt. Demnach kann der Kl\u00e4ger seine Klage entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem der Beklagte seinen (Wohn)Sitz hat, oder auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Das letztere Gericht ist jedoch nur f\u00fcr die Handlungen zust\u00e4ndig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.<\/p>\n<p>Als Zwischenergebnis hielt der EuGH daher fest, dass der Kl\u00e4ger den <strong>Umfang des \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereichs <\/strong>des angerufenen Gerichts danach bestimmt, ob er sich daf\u00fcr entscheidet, die Verletzungsklage bei dem Unionsmarkengericht des (Wohn)Sitzes des Beklagten oder bei dem Gericht des Hoheitsgebiets zu erheben, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Wird die Verletzungsklage beim Unionsmarkengericht des (Wohn)Sitzes des Beklagten eingebracht, betrifft sie n\u00e4mlich <strong>potenziell die im gesamten Unionsgebiet begangenen Verletzungshandlungen<\/strong>, w\u00e4hrend sie, wenn im Mitgliedsstaat der Verletzungshandlung eingebracht wird, auf die in einem <strong>einzigen Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen beschr\u00e4nkt<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Indem der Unionsgesetzgeber diesen alternativen Gerichtsstand vorgesehen und die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit abgegrenzt hat, gestattet er dem Unionsmarkeninhaber die <strong>Erhebung gezielter Klagen<\/strong>, die jeweils die im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats begangenen Verletzungshandlungen betreffen. Diese Klagen haben nicht denselben Gegenstand und unterliegen daher nicht den Vorschriften \u00fcber die Rechtsh\u00e4ngigkeit, da die Klagen des Kl\u00e4gers <strong>unterschiedliche Hoheitsgebiete<\/strong> betreffen. <strong>Mehrere Verletzungsklagen<\/strong> zwischen denselben Parteien wegen der Verwendung desselben Zeichens sind daher m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Unter <strong>\u201eVerletzungshandlung\u201c<\/strong> sind im vorliegenden Fall Handlungen zu verstehen, die in der Werbung und in Verkaufsangeboten unter einem (mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Marke) identischen Zeichen bestehen. Diese Handlungen sind als in dem Hoheitsgebiet <strong>\u201ebegangen\u201c <\/strong>anzusehen, in dem sie <strong>in dem Gebiet zu einer Werbung und zu einem Verkaufsangebot geworden<\/strong> sind, in dem der gesch\u00e4ftliche Inhalt den Verbrauchern und H\u00e4ndlern, an die er gerichtet war, <strong>tats\u00e4chlich zug\u00e4nglich<\/strong> gemacht worden ist. Es soll n\u00e4mlich verhindert werden, dass Rechtsverletzer sich der Verfolgung entziehen k\u00f6nnen, indem sie sich darauf berufen, dass Werbung und Verkaufsangebote au\u00dferhalb der EU ins Internet gestellt wurden. Oder auch um Rechtsverletzern die M\u00f6glichkeit zu nehmen, den alternativen Gerichtsstand auszuschlie\u00dfen, indem Hoheitsgebiet der Einstellung ins Internet und das ihrer Niederlassung zusammenfallen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend kam der EuGH daher zu dem Ergebnis, dass der Inhaber einer Unionsmarke eine <strong>Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich die Verbraucher oder H\u00e4ndler befinden, an die sich diese Werbung oder Verkaufsangebote richten<\/strong>, obwohl der Dritte die Entscheidungen und Ma\u00dfnahmen im Hinblick auf diese elektronische Anzeige in einem anderen Mitgliedstaat getroffen hat.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 5.9.2019, Rechtssache C\u2011172\/18 &nbsp; Sachverhalt: Ein britischer Hersteller von Audioger\u00e4ten brachte vor dem Intellectual Property and Enterprise Court (Gericht f\u00fcr geistiges Eigentum, Vereinigtes K\u00f6nigreich) eine Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke durch ein spanisches Konkurrenzunternehmen ein. 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