{"id":2969,"date":"2019-09-10T12:02:59","date_gmt":"2019-09-10T12:02:59","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2969"},"modified":"2019-09-10T12:15:19","modified_gmt":"2019-09-10T12:15:19","slug":"in-welcher-form-darf-beim-verieb-von-markenware-mit-geschuetzten-marken-geworben-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2969","title":{"rendered":"In welcher Form darf beim Verieb von Markenware mit gesch\u00fctzten Marken geworben werden?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 22.8.2019, 4 Ob 127\/19h<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin handelt auf Basis eines Lizenzvertrags mit Parfumprodukten, die sie unter Verwendung ua der Marken \u201eBOSS\u201c und \u201eJOOP!\u201c in den Verkehr bringt. Sie ist von der Markeninhaberin zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus der Verletzung von Markenrechten berechtigt worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte betrieb einen Online-Shop f\u00fcr Parfum- und Kosmetikprodukte und bot in diesem Rahmen auch Originalprodukte der genannten Marken an. Sie verschickte bestellte Waren in einem <strong>Karton<\/strong>, auf dem in gedr\u00e4ngter und durchmischter Anordnung <strong>neben anderen Marken auch die Klagsmarken aufgedruckt <\/strong>waren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung und begehrte die Unterlassung. Die Verwendung der Klagsmarken beeintr\u00e4chtige ihre berechtigten Interessen, weil die Marken in einer ihrem Image als Luxusmarken nicht entsprechenden Weise genutzt werden. Die Vorgangsweise der Beklagten suggeriere eine nicht bestehende Gesch\u00e4ftsbeziehung zwischen den Streitteilen und entspreche nicht den anst\u00e4ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erlies die einstweilige Verf\u00fcgung. Das Rekursgericht \u00e4nderte diese Entscheidung jedoch ab. Der OGH wies den au\u00dferordentlichen Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Wirkung der <strong>Ersch\u00f6pfung des Markenrechts<\/strong> iSd Art\u00a015 Abs\u00a01 UMV bzw \u00a7\u00a010b Abs\u00a01 MSchG darin, dass der Kennzeicheninhaber den Weitervertrieb des unver\u00e4nderten Originalprodukts durch Dritte nicht untersagen kann, wenn mit der Marke versehene konkrete Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Vom EuGH wurde bereits gekl\u00e4rt, dass von der Ersch\u00f6pfung der Marke <strong>auch das Recht umfasst ist, die Marke zu benutzen, um in der \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr diese Waren zu werben<\/strong>. Denn ein Wiederverk\u00e4ufer, der Waren einer fremden Marke vertreibt, kann seine Kunden ohne Benutzung der Marke nicht hierauf hinweisen. Eine <strong>informative Benutzung der ersch\u00f6pften Marke<\/strong> ist daher erforderlich.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Rekursgerichts bewarb die Beklagte auf dem Versandkarton den Weitervertrieb der unver\u00e4nderten Originalprodukte mit den Klagsmarken als Herkunftshinweis f\u00fcr weitere Eink\u00e4ufe (produktbezogen) und benutze damit die Marke iSd Art\u00a015 Abs\u00a01 UMV bzw \u00a7\u00a010b Abs\u00a01 MSchG, selbst wenn sich im konkreten Karton nicht immer Waren der Klagsmarken befanden. Der OGH hielt diese Begr\u00fcndung f\u00fcr vertretbar.<\/p>\n<p>Der OGH hielt weiters fest, dass von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngig sei, ob sich der Markeninhaber aus berechtigten Gr\u00fcnden der Markenbenutzung widersetzen darf. Ein berechtigter Grund liegt etwa dann vor, wenn der Wiederverk\u00e4ufer mit seiner Werbung, f\u00fcr die er sich der Marke bedient, den <strong>irref\u00fchrenden Eindruck<\/strong> erweckt, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen ihm und dem Markeninhaber. Dies wurde vom Rekursgericht vertretbar verneint. Auch die in Art\u00a015 Abs\u00a02 UMV bzw \u00a7\u00a010b Abs\u00a02 MSchG als Beispiele berechtigter Gr\u00fcnde angef\u00fchrten F\u00e4lle, wonach der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen <strong>ver\u00e4ndert oder verschlechtert<\/strong> ist, liegen im Anlassfall nicht vor.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass ein qualitativ niedriger positionierter Wiederverk\u00e4ufer in seiner Branche <strong>\u00fcbliche Werbeformen<\/strong> f\u00fcr die mit der Marke versehenen Waren benutzt, selbst wenn diese nicht denen entsprechen, die der Markeninhaber selbst oder die von ihm ausgew\u00e4hlten Wiederverk\u00e4ufer verwenden, erf\u00fcllt <strong>keinen berechtigten Grund<\/strong> iSd Art\u00a015 Abs\u00a02 UMV bzw \u00a7\u00a010b Abs\u00a02 MSchG, der es rechtfertigt, dass der Inhaber sich dieser Werbung widersetzt, sofern nicht erwiesen ist, dass die Benutzung der Marke in der Werbung des Wiederverk\u00e4ufers den Ruf der Marke im konkreten Fall <strong>erheblich sch\u00e4digt<\/strong>. Eine erhebliche Sch\u00e4digung wurde im vorliegenden Fall verneint.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.8.2019, 4 Ob 127\/19h &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin handelt auf Basis eines Lizenzvertrags mit Parfumprodukten, die sie unter Verwendung ua der Marken \u201eBOSS\u201c und \u201eJOOP!\u201c in den Verkehr bringt. Sie ist von der Markeninhaberin zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus der Verletzung von Markenrechten berechtigt worden. 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