{"id":296,"date":"2013-04-25T10:44:04","date_gmt":"2013-04-25T10:44:04","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=170"},"modified":"2013-04-25T10:44:04","modified_gmt":"2013-04-25T10:44:04","slug":"ankundigung-die-lieblingszeitung-der-salzburger-nicht-irrefuhrend-bei-anfuhrung-der-richtigen-und-hochsten-verkaufszahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=296","title":{"rendered":"Ank\u00fcndigung &#8222;Die Lieblingszeitung der Salzburger&#8220; nicht irref\u00fchrend bei Anf\u00fchrung der richtigen und h\u00f6chsten Verkaufszahlen"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: 12.2.2013, 4 Ob 14\/13g<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><br \/>\nEine der f\u00fchrenden Tageszeitungen \u00d6sterreichs ver\u00f6ffentlichte in einer Ausgabe ihrer Salzburg-Mutation einen eigenwerbenden Artikel, der mit einem Schaubild illustriert wurde, das die <strong>\u00dcberschrift \u201eDie Lieblingszeitung der Salzburger\u201c<\/strong> aufwies. In einem S\u00e4ulendiagramm wurden Zahlen von Tageszeitungen gegen\u00fcbergestellt. Unter dem S\u00e4ulendiagramm stand, dass es sich bei diesen Zahlen um &#8222;verkaufte Zeitungen&#8220; (also <strong>reine Verkaufszahlen<\/strong>) handelt. Als Quelle wurde auf die Daten der \u00f6sterreichischen Auflagenkontrolle (\u00d6AK) des vorangegangenen Halbjahrs verwiesen.<br \/>\nEine konkurrierende Tageszeitung brachte daraufhin eine Klage ein und st\u00fctze ihr Unterlassungsbegehren haupts\u00e4chlich auf den Umstand, dass nicht die reinen Verkaufszahlen, sondern die <strong>Reichweite <\/strong>insgesamt (alle Personen die erreicht werden; nicht nur durch Kauf sondern auch durch sonstige Weitergabe) ma\u00dfgeblich sei. Demnach f\u00fchre nicht die Beklagte, sondern eine in Salzburg ans\u00e4ssige Tageszeitung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><br \/>\nDie Aussage \u201eDie Lieblingszeitung der Salzburger\u201c ist im vorliegenden Zusammenhang <strong>nicht als Blickfang <\/strong>allein zu beurteilen, weil sie im Vergleich zu den sonstigen Angaben gerade nicht besonders herausgestellt wird, sondern das S\u00e4ulendiagramm mit den hervorgehobenen Verkaufszahlen gleicherma\u00dfen in den Vordergrund tritt.<br \/>\nDer OGH vertrat ebenso wie die Vorinstanzen die Rechtsmeinung, dass nach dem ma\u00dfgeblichen Gesamteindruck <strong>weder eine marktschreierische Anpreisung noch die Behauptung einer generellen Spitzenstellung <\/strong>vorliegt. Diese wird vielmehr deutlich auf die angegebenen &#8211; und als richtig zugestandenen &#8211; Verkaufszahlen bezogen. Wenn der Bedeutungsinhalt klar ist, muss der Werbende die ung\u00fcnstigste denkbare Auslegung gerade nicht gegen sich gelten lassen. Bezieht sich die beanstandete Werbung <strong>eindeutig auf die Verkaufszahlen, kommt es auf die Reichweite nicht an<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: 12.2.2013, 4 Ob 14\/13g Sachverhalt: Eine der f\u00fchrenden Tageszeitungen \u00d6sterreichs ver\u00f6ffentlichte in einer Ausgabe ihrer Salzburg-Mutation einen eigenwerbenden Artikel, der mit einem Schaubild illustriert wurde, das die \u00dcberschrift \u201eDie Lieblingszeitung der Salzburger\u201c aufwies. In einem S\u00e4ulendiagramm wurden Zahlen von Tageszeitungen gegen\u00fcbergestellt. 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