{"id":2958,"date":"2019-08-14T09:40:17","date_gmt":"2019-08-14T09:40:17","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2958"},"modified":"2019-08-14T09:59:26","modified_gmt":"2019-08-14T09:59:26","slug":"eugh-zum-facebook-like-button-auf-website-von-online-shop-gemeinsame-verantwortung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2958","title":{"rendered":"EuGH zum Facebook-&#8222;Like&#8220;-Button auf Website von Online-Shop: Gemeinsame Verantwortung"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>EuGH-Urteil vom 29.7.2019, Rechtssache C-40\/17<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Online-H\u00e4ndler f\u00fcr Modeartikel (Fashion ID) band den <strong>\u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button<\/strong> des sozialen Netzwerks <strong>Facebook<\/strong> auf seine Website ein. Beim Aufrufen der Website durch einen Besucher wurden aufgrund der Einbindung dieses Buttons in die Website <strong>personenbezogene Daten dieses Besuchers an Facebook<\/strong> \u00fcbermittelt. Diese \u00dcbermittlung erfolgte, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst war und unabh\u00e4ngig davon, ob er Mitglied von Facebook war oder den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button von Facebook anklickt hat.<\/p>\n<p>Die Verbraucherzentrale NRW warf dem Online-H\u00e4ndler vor, personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website ohne deren Einwilligung und unter Versto\u00df gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften \u00fcber den Schutz personenbezogener Daten an Facebook \u00fcbermittelt zu haben und klagte.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf beschloss, das Verfahren auszusetzen und den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH stellte zun\u00e4chst fest, dass es Verb\u00e4nden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt ist, gegen den mutma\u00dflichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben. (Die DSGVO sieht das Klagerecht f\u00fcr Verb\u00e4nde bereits ausdr\u00fccklich vor.)<\/p>\n<p>Danach befasste sich der EuGH mit der Frage, ob der Betreiber einer Website, der ein Social Plugin einbindet, das personenbezogene Daten des Besuchers an den Anbieter \u00fcbermittelt, als f\u00fcr die Verarbeitung <strong>Verantwortlicher<\/strong> angesehen werden kann, obwohl er keinen Einfluss auf die Verarbeitung hat.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hielt der EuGH fest, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem oder mehreren Vorg\u00e4ngen bestehen kann. Wenn mehrere Akteure gemeinsam die <strong>Zwecke und Mittel<\/strong> der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmen, sind diese Akteure an dieser Verarbeitung als Verantwortliche <strong>beteiligt<\/strong>. Im vorliegenden Fall hat Fashion ID es Facebook durch den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button offenbar <strong>erm\u00f6glicht<\/strong>, personenbezogene Daten der Besucher ihrer Website zu erhalten. Diese M\u00f6glichkeit entsteht ab dem Zeitpunkt des Aufrufens einer solchen Seite, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese Besucher Mitglieder von Facebook sind, ob sie den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button von Facebook angeklickt haben oder auch ob sie von diesem Vorgang Kenntnis haben. Fashion ID hat den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button von Facebook offenbar in diesem Wissen in ihre Website eingebunden und hat das Erheben und die \u00dcbermittlung der Daten an Facebook entscheidend beeinflusst. Unter diesen Umst\u00e4nden ging der EuGH davon aus, dass Facebook und Fashion ID \u00fcber die <strong>Mittel<\/strong>, die dem Erheben personenbezogener Daten der Besucher der Website von Fashion ID und deren Weitergabe durch \u00dcbermittlung zugrunde lagen, <strong>gemeinsam<\/strong> entschieden haben.<\/p>\n<p>Was die <strong>Zwecke<\/strong> dieser Vorg\u00e4nge der Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, kam der EuGH zu der Ansicht, dass es Fashion ID so erm\u00f6glicht wurde, die Werbung f\u00fcr ihre Produkte zu optimieren. Um in den Genuss dieses wirtschaftlichen Vorteils kommen zu k\u00f6nnen, scheint Fashion ID mit der Einbindung eines solchen Buttons in ihre Website <strong>zumindest stillschweigend<\/strong> in das Erheben personenbezogener Daten <strong>eingewilligt<\/strong> zu haben.<\/p>\n<p>Der EuGH kam daher zu dem Ergebnis, dass Fashion ID f\u00fcr die Vorg\u00e4nge des Erhebens personenbezogener Daten der Besucher ihrer Website und deren Weitergabe durch \u00dcbermittlung <strong>gemeinsam mit Facebook als verantwortlich<\/strong> im Sinne von Art.\u00a02 Buchst.\u00a0d der Datenschutzrichtlinie (RL 95\/46) anzusehen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Datenverarbeitungsvorg\u00e4nge, die Facebook <strong>nach<\/strong> der \u00dcbermittlung der Daten an sie vorgenommen hat, kann der H\u00e4ndler jedoch <strong>nicht als verantwortlich<\/strong> angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf eine nun unter Umst\u00e4nden notwendig werdende<strong> Einwilligung<\/strong> der Website-Besucher f\u00fchrte der EuGH aus, dass diese <strong>vor dem Erheben der Daten<\/strong> der betroffenen Person und deren Weitergabe durch \u00dcbermittlung erkl\u00e4rt werden m\u00fcsse. Daher w\u00fcrde <strong>es dem Betreiber der Website<\/strong> obliegen und nicht dem Anbieter des Social Plugins, diese <strong>Einwilligung einzuholen<\/strong>, da der Verarbeitungsprozess der personenbezogenen Daten dadurch ausgel\u00f6st wird, dass ein Besucher diese Website aufruft.<\/p>\n<p>Das Gleiche gilt f\u00fcr die <strong>Informationspflicht<\/strong> nach Art.\u00a010 der Datenschutzrichtlinie. Der Websitebetreiber ist ver\u00adpflich\u00adtet, \u00fcber den Vor\u00adgang der Erhe\u00adbung und \u00dcber\u00admitt\u00adlung der Daten zu infor\u00admie\u00adren. Der f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche hat diese Information sofort zu erteilen, dh <strong>zum Zeitpunkt des Erhebens<\/strong> der Daten. Daraus folgt, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren <strong>auch die Informationspflicht den Betreiber der Website trifft<\/strong>, wobei dieser die betroffene Person jedoch nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorg\u00e4nge der Verarbeitung personenbezogener Daten informieren muss, f\u00fcr den bzw f\u00fcr die dieser Betreiber tats\u00e4chlich \u00fcber die Zwecke und Mittel entscheidet.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 29.7.2019, Rechtssache C-40\/17 &nbsp; Sachverhalt: Ein Online-H\u00e4ndler f\u00fcr Modeartikel (Fashion ID) band den \u201eGef\u00e4llt mir\u201c-Button des sozialen Netzwerks Facebook auf seine Website ein. Beim Aufrufen der Website durch einen Besucher wurden aufgrund der Einbindung dieses Buttons in die Website personenbezogene Daten dieses Besuchers an Facebook \u00fcbermittelt. 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