{"id":2953,"date":"2019-08-13T13:46:29","date_gmt":"2019-08-13T13:46:29","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2953"},"modified":"2019-08-20T14:21:01","modified_gmt":"2019-08-20T14:21:01","slug":"filmen-von-polizeieinsatz-zu-beweiszwecken-zulaessig-veroeffentlichung-im-internet-nur-unter-bestimmten-voraussetzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2953","title":{"rendered":"Filmen von Polizeieinsatz zu Beweiszwecken zul\u00e4ssig. Ver\u00f6ffentlichung im Internet nur unter bestimmten Voraussetzungen."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 27.6.2019, 6 Ob 6\/19d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>In den R\u00e4umlichkeiten eines Unternehmers kam es zu einem Polizeieinsatz. Die im Geb\u00e4ude anwesende Beklagte und der Unternehmer wurden von der Amtshandlung \u00fcberrascht. Neben zwei Gerichtsvollziehern schritten maskierte und nicht maskierte Polizeibeamte ein. Unmittelbar nach Beginn der Amtshandlung forderte der Unternehmer die Beklagte auf, die <strong>Amtshandlung zu Beweiszwecken mittels Mobiltelefons zu filmen<\/strong>. Die Amtshandlung wurde auch durch einschreitende Polizeibeamte mittels am K\u00f6rper befestigter sowie in der Hand getragener Videokameras gefilmt.<\/p>\n<p>Ein Polizeibeamter erteilte der Beklagten die ausdr\u00fcckliche Belehrung, dass sie zwar berechtigt sei, die Amtshandlung per Videoaufnahme zu filmen, dass jedoch eine Ver\u00f6ffentlichung dieser Filmaufnahme unzul\u00e4ssig und in diesem Fall mit zivilrechtlichen Folgen zu rechnen sei. Die Beklagte setzte daraufhin das Filmen der Amtshandlung fort. Die Dauer der gesamten Videoaufnahme betr\u00e4gt 14\u00a0Minuten und 41\u00a0Sekunden.<\/p>\n<p>In den Nachmittagsstunden desselben Tages wurde die Videoaufnahme auf \u201e<strong>YouTube<\/strong>\u201c hochgeladen und abrufbar gehalten. Wer diese Videoaufnahme auf \u201eYouTube\u201c hochgeladen und damit ver\u00f6ffentlicht hat, konnte nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist auf der Aufnahme zu sehen und wird auch einmal mit seinem Namen angesprochen. Der Kl\u00e4ger begehrt nun, der Beklagten die Anfertigung sowie die Ver\u00f6ffentlichung von ihn zeigenden Lichtbildern, Videoaufnahmen oder \u00e4hnlichen Abbildungen zu verbieten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab dem gesamten Klagebegehren statt. Der OGH hielt die Revision der Beklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt.<\/p>\n<p>Das <strong>Anfertigen von Aufnahmen<\/strong> hielt der OGH im vorliegenden Fall f\u00fcr <strong>zul\u00e4ssig<\/strong>:<\/p>\n<p><strong>\u00a7 22 MedienG<\/strong> verbietet zwar Fernseh- und H\u00f6rfunkaufnahmen und -\u00fcbertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Gerichtsverhandlungen. Der <strong>Vollzug einer Fahrnisexekution ist aber keine Gerichtsverhandlung<\/strong>. Gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7\u00a078 Abs\u00a01 UrhG<\/strong> d\u00fcrfen Bildnisse von Personen weder \u00f6ffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Ver\u00f6ffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angeh\u00f6rigen verletzt w\u00fcrden. Diese <strong>Norm betrifft somit nur die Ver\u00f6ffentlichung und Verbreitung von Bildnissen, nicht aber deren Anfertigung<\/strong>. Der OGH sah auch keine Anspr\u00fcche nach \u00a7 16 ABGB als erf\u00fcllt an, da eine \u00dcberspannung des Schutzes der Pers\u00f6nlichkeitsrechte zu einer unertr\u00e4glichen Einschr\u00e4nkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Belehrung des Einsatzleiters (filmen zu d\u00fcrfen) sah der OGH jedoch auch nicht als rechtsgesch\u00e4ftliche Zustimmung zu einer Aufnahme an, sondern als blo\u00dfe Wissenserkl\u00e4rung des Einsatzleiters \u00fcber die Rechtslage. Diese Wissenserkl\u00e4rung muss mit der wahren Rechtslage nicht \u00fcbereinstimmen und k\u00f6nnte bei tats\u00e4chlicher Rechtswidrigkeit des Filmens dieses auch nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p>Schlussendlich kam der OGH dennoch zu dem Ergebnis, dass <strong>keine ausreichenden Gr\u00fcnde vorhanden sind, der Beklagten das Filmen der Amtshandlung zu verbieten<\/strong>. Behaupteter Zweck der Aufnahme war die Dokumentation der Amtshandlung als solcher zu <strong>Beweiszwecken<\/strong>, nicht aber die gezielte Aufnahme (nur und speziell) des Kl\u00e4gers. Dass sich aus diesem Zweck der Aufnahmen deren Rechtswidrigkeit erg\u00e4be, ist nicht ersichtlich und kann aus keiner gesetzlichen Bestimmung abgeleitet werden. Dass es dem Kl\u00e4ger m\u00f6glicherweise unangenehm war, gefilmt zu werden, begr\u00fcndet f\u00fcr sich noch keinen Eingriff in von der Rechtsordnung gesch\u00fctzte Interessen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erlaubtheit des Filmens kann nicht erforderlich sein, dass etwa der Kl\u00e4ger \u00fcbergriffig geworden w\u00e4re oder Sachen besch\u00e4digt h\u00e4tte: Eine <strong>Aufnahme, die erst nach einem erfolgten \u00dcbergriff oder einer Besch\u00e4digung beginnt, kann den Dokumentationszweck nicht erf\u00fcllen<\/strong>. Die Beklagte ist auch nicht als \u201eunbeteiligte Dritte\u201c zu einem Polizeieinsatz dazugekommen, sondern war<br \/> selbst vom Polizeieinsatz betroffen.<\/p>\n<p>Die <strong>Ver\u00f6ffentlichung der Aufnahmen<\/strong> hielt der OGH im vorliegenden Fall hingegen f\u00fcr <strong>unzul\u00e4ssig<\/strong>:<\/p>\n<p>Demnach sei der Kl\u00e4ger durch die Verbreitung im Internet einer breiten \u00d6ffentlichkeit \u201evorgef\u00fchrt\u201c worden. Die Beiziehung von Polizei, der Spezialeinheit \u201eCobra\u201c sowie von Polizeihunden sei keineswegs der Regelfall. Wenn das Gericht diesen Polizeieinsatz f\u00fcr erforderlich hielt, muss es begr\u00fcndete Besorgnis gegeben haben, dass anders ein Vollzug nicht m\u00f6glich w\u00e4re, etwa weil sich der Verpflichtete unter Umst\u00e4nden auch gewaltsam gegen den Vollzug wehren w\u00fcrde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Ver\u00f6ffentlichung des Videos gerade dazu dienen sollte, in den entsprechenden Verkehrskreisen die Staatsgewalt und somit auch den Kl\u00e4ger, der als Polizist f\u00fcr diese einschritt, herunterzumachen. Schlie\u00dflich wurde der Kl\u00e4ger im Video mit seinem Namen angesprochen, sodass auch seine Anonymit\u00e4t ohne sachlichen Grund beeintr\u00e4chtigt wurde. Irgendwelche Gr\u00fcnde, die hier die Interessenabw\u00e4gung f\u00fcr ein Recht auf Ver\u00f6ffentlichung ausschlagen lassen w\u00fcrden (zB Informationsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit), hat die Beklagte nicht genannt.<\/p>\n<p>Rechtswidrig ist die Unterlassung einer besonderen Verbindlichkeit, das \u00dcbel zu verhindern. Die <strong>Unterlassungspflicht enth\u00e4lt auch die Verpflichtung, auf Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken<\/strong>. Der Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn die St\u00f6rungshandlung zwar nicht vom Beklagten selbst, aber doch von ihm direkt veranlasst wurde, indem er durch Handlungen oder Unterlassungen die Voraussetzung daf\u00fcr schuf, dass der Dritte die St\u00f6rung begehen konnte. Die Beklagte w\u00e4re folglich dazu <strong>verpflichtet gewesen, alles ihr M\u00f6gliche vorzukehren, um die Ver\u00f6ffentlichung der Videoaufnahmen zu verhindern<\/strong>. Aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen ging der OGH (zumindest) von einem Beitrag der Beklagten zur Ver\u00f6ffentlichung der Videoaufnahme aus.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.6.2019, 6 Ob 6\/19d &nbsp; Sachverhalt: In den R\u00e4umlichkeiten eines Unternehmers kam es zu einem Polizeieinsatz. Die im Geb\u00e4ude anwesende Beklagte und der Unternehmer wurden von der Amtshandlung \u00fcberrascht. 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