{"id":2945,"date":"2019-08-13T11:10:46","date_gmt":"2019-08-13T11:10:46","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2945"},"modified":"2019-08-13T11:19:06","modified_gmt":"2019-08-13T11:19:06","slug":"eugh-zum-zitatrecht-im-rahmen-politischer-berichterstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2945","title":{"rendered":"EuGH zum Zitatrecht im Rahmen politischer Berichterstattung"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>EuGH-Urteil vom 29. Juli 2019, Rechtssache C-516\/17<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestags, Volker Beck, verfasste ein 1988 als Aufsatz ver\u00f6ffentlichtes Manuskript, in dem es um die Strafrechtspolitik im Bereich sexueller Straftaten gegen\u00fcber Minderj\u00e4hrigen ging. Im Jahr 2013 wurde dieses bei Recherchen in Archiven aufgefunden Herrn Beck vorgelegt, als dieser f\u00fcr die Bundestagswahl in Deutschland kandidierte. Herr Beck, der der Auffassung war, dass sein Manuskript vom Herausgeber verf\u00e4lscht worden war, stellte es verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis f\u00fcr diesen Umstand zur Verf\u00fcgung, ohne jedoch seiner Ver\u00f6ffentlichung durch die Redaktionen zuzustimmen. Er ver\u00f6ffentlichte das Manuskript und den Aufsatz hingegen auf seiner eigenen Website und vermerkte auf diesen Dokumenten, dass er sich von ihnen distanziere. Spiegel Online berichtete hier\u00fcber und stellte in diesem Zusammenhang Hyperlinks bereit, \u00fcber die ihre Leser die Originalfassung des Manuskripts und des schlie\u00dflich ver\u00f6ffentlichten Aufsatzes herunterladen konnten.<\/p>\n<p>Herr Beck war der Ansicht, dass die Bereitstellung der Hyperlinks seine Urheberrechte verletze. Der BGH legte den Fall dem EuGH vor; dieser solle die Frage beantworten, ob bei Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse bzw. f\u00fcr Zitate, die Nutzer von der Pflicht befreit sind, die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers einzuholen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>In seiner Entscheidung hob der EuGH hervor, dass der <strong>Schutz des Rechts des geistigen Eigentums nicht bedingungslos<\/strong> ist und dass gegebenenfalls zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die Art der betreffenden \u201eRede\u201c oder Information insbesondere im Rahmen der <strong>politischen Auseinandersetzung oder einer das allgemeine Interesse ber\u00fchrenden Diskussion<\/strong> von besonderer Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Zu der M\u00f6glichkeit der Mitgliedstaaten, die Nutzung gesch\u00fctzter Werke in Verbindung mit der Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse zu erlauben, sprach der EuGH aus, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer solchen Ausnahme oder Beschr\u00e4nkung diese <strong>nicht davon abh\u00e4ngig<\/strong> machen d\u00fcrfen, dass der <strong>Urheber zuvor um seine Zustimmung ersucht<\/strong> wurde. Der deutsche BGH habe daher zu pr\u00fcfen, ob die Ver\u00f6ffentlichung der Originalfassungen ohne die Distanzierungsvermerke von Herrn Beck erforderlich war, um das verfolgte <strong>Informationsziel<\/strong> zu erreichen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der von der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme f\u00fcr Zitate stellte der EuGH fest, dass es <strong>nicht notwendig<\/strong> ist, dass das zitierte Werk \u2013 beispielsweise durch Einr\u00fcckungen oder die Wiedergabe in Fu\u00dfnoten \u2013 <strong>untrennbar in den Gegenstand eingebunden<\/strong> ist, in dem es zitiert wird. Vielmehr kann sich ein solches Zitat auch aus der <strong>Verlinkung<\/strong> auf das zitierte Werk ergeben. Die Nutzung muss jedoch den anst\u00e4ndigen Gepflogenheiten entsprechen und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein.<\/p>\n<p>Die Ausnahme f\u00fcr Zitate findet \u00fcberdies nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass das fragliche Zitat ein <strong>Werk betrifft, das der \u00d6ffentlichkeit rechtm\u00e4\u00dfig zug\u00e4nglich gemacht<\/strong> wurde. Das ist der Fall, wenn das Werk der \u00d6ffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zug\u00e4nglich gemacht wurde. Es sei daher Sache des deutschen BGH, zu pr\u00fcfen, ob dem Herausgeber bei der urspr\u00fcnglichen Ver\u00f6ffentlichung des Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband durch Vertrag oder anderweitig das <strong>Recht zustand, die fraglichen redaktionellen \u00c4nderungen vorzunehmen<\/strong>. Sollte das nicht der Fall sein, w\u00e4re davon auszugehen, dass das Werk, wie es in dem Sammelband ver\u00f6ffentlicht wurde, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers der \u00d6ffentlichkeit nicht rechtm\u00e4\u00dfig zug\u00e4nglich gemacht wurde.<\/p>\n<p>Bei der Ver\u00f6ffentlichung des Manuskripts und des Artikels von Herrn Beck auf dessen eigener Website wurden diese Dokumente hingegen nur insoweit der \u00d6ffentlichkeit rechtm\u00e4\u00dfig zug\u00e4nglich gemacht, als sie <strong>mit den Distanzierungsvermerken<\/strong> von Herrn Beck versehen waren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 101\/19 vom 29.7.2019<\/em><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 29. 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