{"id":2935,"date":"2019-08-02T14:11:38","date_gmt":"2019-08-02T14:11:38","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2935"},"modified":"2019-08-02T14:19:00","modified_gmt":"2019-08-02T14:19:00","slug":"grundsatz-der-nachahmungsfreiheit-stieleis-magnum-double-kommt-keine-wettbewerbliche-eigenart-zu-gleichfoermiges-eis-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2935","title":{"rendered":"Grundsatz der Nachahmungsfreiheit: Stieleis &#8222;MAGNUM DOUBLE&#8220; kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu. Gleichf\u00f6rmiges Eis zul\u00e4ssig."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 5.7.2019, 4 Ob 80\/19x<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt unter der Dachmarke MAGNUM unter anderem das Stieleis <strong>MAGNUM DOUBLE<\/strong>, das einen ovalen Speiseeisk\u00f6rper aufweist, der dreifach ummantelt ist, und zwar zun\u00e4chst mit einer Schicht kakaohaltiger Fettglasur, dann mit einer F\u00fcllung unterschiedlichen Geschmacks (Karamell, Himbeere, Kokos und Erdnussbutter) und dar\u00fcber mit einer Schicht Schokolade.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben in \u00d6sterreich unter der Eigenmarke Gelatelli unter anderem die Speiseeisvariante <strong>Gelatelli DOUBLE<\/strong>. Dabei handelt es sich ebenfalls um ein Stieleis mit ovalem Speiseeisk\u00f6rper, der denselben dreifachen Schichtaufbau und dasselbe Zutatenverzeichnis (prozentuelle Zusammensetzung) wie das Produkt der Kl\u00e4gerin aufweist und in denselben Geschmacksrichtungen angeboten wird. Die ovale Form eines Speiseeisk\u00f6rpers, der drei Ummantelungen hat, ist produktionsbedingt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte, insbesondere auf \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG gest\u00fctzt, die Erlassung einstweiligen Verf\u00fcgung und klagte ua auf Unterlassung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die ersten beiden Instanzen gaben dem Sicherungsbegehren im Wesentlichen statt.<\/p>\n<p>Der OGH gab den au\u00dferordentlichen Revisionsrekursen der Beklagten jedoch Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom <strong>Grundsatz der Nachahmungsfreiheit<\/strong> auszugehen. F\u00fcr Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz f\u00fcr sich in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, besteht daher grunds\u00e4tzlich Nachahmungsfreiheit. Laut st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann bei <strong>Hinzutreten besonderer lauterkeitsrelevanter Begleitumst\u00e4nde<\/strong> die Nachahmung gewerblicher Erzeugnisse aber dennoch nach \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG unlauter sein. Dementsprechend kann das Anbieten einer Nachahmung lauterkeitswidrig sein, wenn besondere Begleitumst\u00e4nde in Form eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers hinzutreten, wie etwa eine <strong>sklavische Nachahmung<\/strong> bzw eine <strong>glatte Leistungs\u00fcbernahme, <\/strong>eine <strong>vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung<\/strong> oder eine unangemessene <strong>Ausn\u00fctzung der Wertsch\u00e4tzung<\/strong> des nachgeahmten Produkts. F\u00fcr eine Nachahmung muss das beanstandete Erzeugnis oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt \u00fcbereinstimmen oder ihm zumindest so \u00e4hnlich sein, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen l\u00e4sst. Die Nachahmung muss zudem <strong>bewusst<\/strong> erfolgen.<\/p>\n<p>Eine glatte Leistungs\u00fcbernahme liegt vor, wenn der Verletzer <strong>ohne jede eigene Leistung<\/strong> bzw ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungesch\u00fctzte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen <strong>glatt \u00fcbernimmt<\/strong>, um so dem Gesch\u00e4digten mit dessen eigener m\u00fchevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen. Das Kennzeichen einer glatten Leistungs\u00fcbernahme besteht in der Regel darin, dass das Nachahmen mittels eines zumeist technischen Vervielf\u00e4ltigungsverfahrens <strong>unter Ersparnis eigener Kosten<\/strong> geschieht, das Nachgeahmte also kopiert oder abgeschrieben wird. Der Sch\u00f6pfer des Originals wird so um die Fr\u00fcchte seiner Arbeit gebracht, w\u00e4hrend sich der \u00dcbernehmer durch Ersparnis eigener Aufwendungen einen Vorteil verschafft; insbesondere das Produkt <strong>folglich g\u00fcnstiger anbieten<\/strong> kann.<\/p>\n<p>Der OGH erkannte im vorliegenden Fall jedoch keine glatte Leistungs\u00fcbernahme. Die ovale Eisform ist <strong>produktionsbedingt<\/strong> und <strong>die mehrfache Glasur als Gebrauchseigenschaft des Produkts nicht monopolisierbar<\/strong>. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin eine schmerzliche Konkurrenz etwa durch einen sp\u00fcrbaren Umsatzr\u00fcckgang gar nicht behauptet.<\/p>\n<p>Der weitere lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz bei einer vermeidbaren Herkunftst\u00e4uschung setzt voraus, dass das Erzeugnis des Verletzten einen <strong>Herkunftshinweis<\/strong> zu seinem Unternehmen schafft. Die Annahme einer Nachahmung setzt voraus, dass gerade die \u00fcbernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses begr\u00fcnden. Eine wettbewerbliche Eigenart ist zu verneinen, wenn das Publikum die pr\u00e4genden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht oder nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet. Der ovalen Form und auch dem mehrschichtigen Aufbau des Stieleises der Kl\u00e4gerin kommt <strong>keine wettbewerbliche Eigenart<\/strong> zu. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Bezeichnung \u201eDOUBLE\u201c, die lediglich <strong>beschreibend<\/strong> ist und gegen\u00fcber der deutlich sichtbaren Marke \u201eMAGNUM\u201c in den Hintergrund tritt.<\/p>\n<p>Selbst bei Annahme einer \u2013 in diesem Fall aber nur geringen \u2013 wettbewerblichen Eigenart w\u00e4re zu ber\u00fccksichtigen, dass schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen beseitigen k\u00f6nnen. \u00dcberdies kann eine Herkunftst\u00e4uschung durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende <strong>Kennzeichnung<\/strong> der Nachahmung ausger\u00e4umt werden. Beim beanstandeten Erzeugnis ist die Markenbezeichnung \u201eGelatelli\u201c deutlich sichtbar, weshalb auch aus diesem Grund <strong>keine Verwechslungsgefahr<\/strong> besteht.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hielt der OGH daher fest, dass die Revisionsrekurse der Beklagten berechtigt waren, was zur g\u00e4nzlichen Abweisung des Sicherungsantrags f\u00fchrte.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 5.7.2019, 4 Ob 80\/19x &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin vertreibt unter der Dachmarke MAGNUM unter anderem das Stieleis MAGNUM DOUBLE, das einen ovalen Speiseeisk\u00f6rper aufweist, der dreifach ummantelt ist, und zwar zun\u00e4chst mit einer Schicht kakaohaltiger Fettglasur, dann mit einer F\u00fcllung unterschiedlichen Geschmacks (Karamell, Himbeere, Kokos und Erdnussbutter) und dar\u00fcber mit einer Schicht Schokolade. 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