{"id":293,"date":"2013-04-23T11:53:05","date_gmt":"2013-04-23T11:53:05","guid":{"rendered":"http:\/\/lawbulletin.wordpress.com\/?p=160"},"modified":"2013-04-23T11:53:05","modified_gmt":"2013-04-23T11:53:05","slug":"fehlerhafte-beratung-beim-wertpapierverkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=293","title":{"rendered":"Fehlerhafte Beratung beim Wertpapierverkauf"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 23. 1. 2013, 3 Ob 220\/12t<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hielt im zugrundeliegenden Fall Aktien einer AG, die in einem von ihr bei der beklagten Bank er\u00f6ffneten Wertpapierdepot eingeliefert waren, das zur Sicherung eines von ihr aufgenommenen Lombardkredits verpf\u00e4ndet war. Nachdem die Kl\u00e4gerin registriert hatte, dass der <strong>Aktienkurs <\/strong>nach Erreichung seines H\u00f6chststands zu <strong>sinken <\/strong>begann, sprach die Kl\u00e4gerin mehrmals mit ihrem damaligen Kundenberater bei der beklagten Bank. Die <strong>Kl\u00e4gerin wollte die Aktien verkaufen<\/strong>, um mit dem daraus lukrierten Erl\u00f6s das Lombarddarlehen zur G\u00e4nze zu tilgen.<\/p>\n<p>Der <strong>Kundenberater <\/strong>der Bank <strong>riet der Kl\u00e4gerin jedoch vom Verkauf der Aktien ab<\/strong>. Die Kl\u00e4gerin solle diese weiterbehalten, obwohl die Kl\u00e4gerin gerade wegen bereits eingetretener Kursverluste vor hatte, ihre Aktien zu verkaufen und sie folglich nicht mehr dem allgemeinen Kursrisiko ausgesetzt sein wollte.<\/p>\n<p>Kurze Zeit sp\u00e4ter kam es zu einem Kurssturz. Die Kl\u00e4gerin brachte eine Klage ein und begehrte <strong>Schadenersatz wegen Falschberatung<\/strong>.<\/p>\n<p>Der OGH hielt dazu fest, dass die Fehlberatung in Form eines wegen besonderer Umst\u00e4nde unzutreffenden Rats, den gew\u00fcnschten Aktienverkauf nicht vorzunehmen, auch die Gefahr massiv steigert, in der Folge eintretende Kursverluste aufgrund des allgemeinen Marktrisikos zu erleiden. Wenn aber bez\u00fcglich eines bestimmten Risikos zwar keine Aufkl\u00e4rungspflicht bestand (hier: zum allgemeinen Marktrisiko bei Aktien), die Verletzung anderer Beraterpflichten aber dazu f\u00fchrte, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung dieses (letztlich eingetretenen) Risikos bei objektiver Betrachtung nicht blo\u00df unerheblich erh\u00f6hte, sei anzunehmen, dass sich der Schutzzweck der verletzten Informationspflicht auch auf diese wahrscheinlicher gewordenen Folgerisiken bezieht. In dieser Konstellation ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der mangelhaften Beratung und dem Kursschaden, den die Anlegerin mit dem beabsichtigten Verkauf f\u00fcr den Berater erkennbar vermeiden wollte, jedenfalls zu bejahen, selbst wenn dieser nur und unabh\u00e4ngig von den beanstandeten Vorg\u00e4ngen auf das allgemeine Kursrisiko von Aktien zur\u00fcckzuf\u00fchren sein sollte.<br \/>\nEin Mitverschulden der Kl\u00e4gerin wurde vom OGH verneint.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung: OGH 23. 1. 2013, 3 Ob 220\/12t Die Kl\u00e4gerin hielt im zugrundeliegenden Fall Aktien einer AG, die in einem von ihr bei der beklagten Bank er\u00f6ffneten Wertpapierdepot eingeliefert waren, das zur Sicherung eines von ihr aufgenommenen Lombardkredits verpf\u00e4ndet war. 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