{"id":2923,"date":"2019-07-11T10:42:47","date_gmt":"2019-07-11T10:42:47","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2923"},"modified":"2019-07-11T10:51:43","modified_gmt":"2019-07-11T10:51:43","slug":"monopolstellung-am-staedtischen-friedhof-oeffentlich-rechtliche-stellung-darf-nicht-zur-foerderung-privaten-wettbewerbs-ausgenuetzt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2923","title":{"rendered":"Monopolstellung am st\u00e4dtischen Friedhof: \u00d6ffentlich-rechtliche Stellung darf nicht zur F\u00f6rderung privaten Wettbewerbs ausgen\u00fctzt werden"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 28.5.2019, 4 Ob 248\/18a<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte, ein Bestattungsunternehmen, steht zu 99\u00a0% im Eigentum einer Holding einer nieder\u00f6sterreichischen Stadt; 1\u00a0% h\u00e4lt die Stadt unmittelbar. Sie verwaltet den st\u00e4dtischen Friedhof. Auf dem Friedhofsgel\u00e4nde befindet sich die einzige Aufbahrungshalle der Stadt. Die Aufbahrungshalle steht im Eigentum der Beklagten, die auch die Kosten f\u00fcr die laufende Instandhaltung tr\u00e4gt. Die Durchf\u00fchrung einer Sargbestattung ist nur unter Ben\u00fctzung der Aufbahrungshalle zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Bestattungsunternehmen. Beabsichtigt die Kl\u00e4gerin eine Bestattung unter Ben\u00fctzung der Aufbahrungshalle, muss sie diese Nutzung bei der Beklagten zu einem bestimmten Termin reservieren und die gesetzlich vorgesehenen Geb\u00fchren bezahlen. Dar\u00fcber hinaus verlangt die Beklagte f\u00fcr durch ihr Bestattungsunternehmen erbrachte Leistungen einen Fixpreis von 440\u00a0EUR f\u00fcr \u201eAufbahrung\u201c und \u201ePersonal\u201c. Diese Leistungen kann die Kl\u00e4gerin nicht abbestellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und klagte auf Unterlassung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Klage hingegen statt. Die Beklagte verquicke ihre amtliche mit ihrer erwerbswirtschaftlichen T\u00e4tigkeit, indem sie die Ben\u00fctzung der Aufbahrungshalle von der entgeltpflichtigen Bestellung von Leistungen ihres Bestattungsbetriebs abh\u00e4ngig mache. Damit n\u00fctze sie ihre \u00f6ffentlich-rechtliche Befugnis zur Vergabe der Bestattungstermine und ihre Monopolstellung als Eigent\u00fcmerin der Aufbahrungshalle zum Nachteil der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin werde dadurch wirtschaftlich gen\u00f6tigt, dieses Entgelt auf ihre Kunden zu \u00fcberw\u00e4lzen. Sie k\u00f6nne daher ihre Leistungen nicht zu einem geringeren Preis anbieten als der Bestattungsbetrieb der Beklagten.<\/p>\n<p>Der OGH lies die Revision der Beklagten zu, befand sie aber nicht f\u00fcr berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p><strong>Eine privatwirtschaftlich t\u00e4tig werdende \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft darf nicht jene Machtmittel, die ihr die \u00f6ffentlich-rechtliche Stellung gibt, zur F\u00f6rderung ihres privaten Wettbewerbs ausn\u00fctzen<\/strong>. Unlauter ist insbesondere die Verquickung amtlicher Pflichten mit erwerbswirtschaftlichen Interessen.<\/p>\n<p>Die Beklagte besorgt einerseits die dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnende Friedhofsverwaltung, andererseits betreibt sie im Rahmen privatwirtschaftlicher Bet\u00e4tigung ein Bestattungsunternehmen. Die vertraglichen Bedingungen \u00fcber die verrechneten \u201eZusatzleistungen\u201c schlie\u00df sie im Rahmen ihrer Privatautonomie ab. Damit unterliegt die beanstandete Vertragsgestaltung mit ihren Kunden einer lauterkeitsrechtlichen Kontrolle.<\/p>\n<p>Anderes gilt f\u00fcr den Betrieb und die Zurverf\u00fcgungstellung der Aufbahrungshalle. Nach \u00a7\u00a023 Abs\u00a01 N\u00d6\u00a0BestattungsG\u00a02007 sind Betreiber von Friedh\u00f6fen und Krematorien verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Bedient sich eine Gemeinde f\u00fcr den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung f\u00fcr alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen. Die Beklagte bestreitet daher zu Unrecht ihre Monopolstellung mit dem untauglichen Argument, es sei dem Kl\u00e4ger auch m\u00f6glich, seine Leistungen \u201ein anderen Gemeinden\u201c anzubieten: Als Eigent\u00fcmerin der einzigen Aufbahrungshalle in der betreffenden Stadt ist jedes Bestattungsunternehmen bei Durchf\u00fchrung einer Sargbestattung in dieser Stadt auf diese Halle angewiesen.<\/p>\n<p>Gemeinden sind berechtigt, f\u00fcr die Ben\u00fctzung der Aufbahrungshalle eine bescheidm\u00e4\u00dfig festzusetzende Geb\u00fchr vorzusehen. Dies hat die betreffende Stadt getan und schreibt diese Geb\u00fchr auch regelm\u00e4\u00dfig durch die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Friedhofsverwaltung den Bestattungsunternehmen vor. Damit ist aber eine Einordnung der \u00dcberlassung der Halle als privatwirtschaftliche T\u00e4tigkeit ausgeschlossen. Ein dem Privatrecht unterliegendes Entgelt darf nur f\u00fcr dar\u00fcber hinaus gehende Leistungen eingehoben werden (\u00a7\u00a035 Abs\u00a02 N\u00d6\u00a0BestattungsG\u00a02007).<\/p>\n<p>Die Beklagte macht die \u00dcberlassung der Aufbahrungshalle davon<strong> abh\u00e4ngig<\/strong>, dass die Kl\u00e4gerin gleichzeitig einen <strong>Vertrag \u00fcber \u201ezus\u00e4tzliche\u201c Leistungen<\/strong> schlie\u00dft. Damit liegt die Koppelung einer \u00f6ffentlich-rechtlich begr\u00fcndeten \u00dcberlassungsverpflichtung mit dem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags vor.<\/p>\n<p><strong>Koppelungsangebote<\/strong> sind nach neuerer Rechtsprechung des Senats <strong>nur bei Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde unlauter<\/strong>, so etwa bei <strong>Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung<\/strong>. Das kann auch bei der \u00f6ffentlichen Hand der Fall sein.<\/p>\n<p><strong>Die \u00f6ffentliche Hand handelt dann unlauter, wenn sie die Einhaltung ihrer im \u00f6ffentlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen davon abh\u00e4ngig macht, dass bei einem von ihr betriebenen Unternehmen zus\u00e4tzliche Leistungen abgenommen werden<\/strong>. Darin liegt ein Missbrauch ihrer \u00f6ffentlich-rechtlichen Machtmittel und eine <strong>unzul\u00e4ssige Verquickung amtlicher Pflichten mit erwerbswirtschaftlichen Interessen<\/strong>.<\/p>\n<p>Solches unlauteres Verhalten ist der Beklagten vorzuwerfen und als unlautere Gesch\u00e4ftspraktik iSv \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG zu untersagen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 28.5.2019, 4 Ob 248\/18a &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagte, ein Bestattungsunternehmen, steht zu 99\u00a0% im Eigentum einer Holding einer nieder\u00f6sterreichischen Stadt; 1\u00a0% h\u00e4lt die Stadt unmittelbar. Sie verwaltet den st\u00e4dtischen Friedhof. Auf dem Friedhofsgel\u00e4nde befindet sich die einzige Aufbahrungshalle der Stadt. 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