{"id":2913,"date":"2019-06-14T09:24:31","date_gmt":"2019-06-14T09:24:31","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2913"},"modified":"2019-06-14T09:27:01","modified_gmt":"2019-06-14T09:27:01","slug":"bgh-werbezugaben-zu-verschreibungspflichtigen-arzneimitteln-sind-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2913","title":{"rendered":"BGH: Werbezugaben zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>BGH-Urteile vom 6.6.2019, I ZR 206\/17 und I ZR 60\/18<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagten betreiben Apotheken. In einer Apotheke wurden Kunden anl\u00e4sslich des Erwerbs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen Gutschein ausgeh\u00e4ndigt, der bei einer in der N\u00e4he der Apotheke gelegenen B\u00e4ckerei eingel\u00f6st werden konnte. In der anderen Apotheke wurde Kunden eine Verg\u00fcnstigung in Form von Ein-Euro-Gutscheinen gew\u00e4hrt. Die Kunden konnten den Gutschein bei einem weiteren Einkauf in der Apotheke einl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Die deutsche Zentrale zur Bek\u00e4mpfung unlauteren Wettbewerbs klagte auf Unterlassung. Den Beklagten solle es untersagt werden, den Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel mit der kostenfreien Abgabe eines Br\u00f6tchen-Gutscheins bzw. Ein-Euro-Gutscheinen zu verkn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen kam der BGH zu dem Ergebnis, dass es <strong>wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssig <\/strong>ist, wenn<strong> Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Br\u00f6tchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gew\u00e4hren<\/strong>, weil beide Werbegaben gegen die geltenden <strong>Preisbindungsvorschriften versto\u00dfen.<\/strong><\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Zugabe eines Br\u00f6tchen-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels versto\u00dfe gegen die Preisbindungsvorschriften f\u00fcr Arzneimittel. Bei diesen Vorschriften handele es sich um <strong>Marktverhaltensregelungen<\/strong>, so dass ein solcher <strong>Versto\u00df zugleich wettbewerbswidrig<\/strong> sei. Die fr\u00fchere Rechtsprechung habe zwar im Blick darauf, dass die Zuwendung geringwertiger Kleinigkeiten beim Erwerb von Arzneimitteln nach dem Heilmittelwerbegesetz zul\u00e4ssig gewesen sei, die Sp\u00fcrbarkeit eines Versto\u00dfes gegen das Arzneimittelpreisrecht verneint. Daran k\u00f6nne aber nicht mehr festgehalten werden, nachdem das Heilmittelwerbegesetz dahingehend erg\u00e4nzt wurde, dass entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gew\u00e4hrte Zuwendungen oder Werbegaben unzul\u00e4ssig seien.<\/p>\n<p>Zu derselben Ansicht gelangte der BGH im Parallel-Verfahren, in dem zu pr\u00fcfen war, ob eine von Apotheken gew\u00e4hrte Verg\u00fcnstigung in Form von Ein-Euro-Gutscheinen zul\u00e4ssig ist:<\/p>\n<p>Bei einer Werbung f\u00fcr Arzneimittel im Sinne des \u00a7 2 dAMG d\u00fcrfen Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) nur angeboten, angek\u00fcndigt oder gew\u00e4hrt werden, wenn eine der gesetzlich ausdr\u00fccklich geregelten Ausnahmen vorliegt.<\/p>\n<p>Bei diesem <strong>grunds\u00e4tzlichen Verbot der Wertreklame<\/strong> handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Ein Versto\u00df gegen dieses Verbot kann Unterlassungsanspr\u00fcche begr\u00fcnden. Die Regelung des Heilmittelwerbegesetzes soll der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls <strong>welche Heilmittel sie in Anspruch<\/strong> nehmen, durch die <strong>Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst<\/strong> werden. Au\u00dferdem soll damit ein <strong>ruin\u00f6ser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken<\/strong> <strong>verhindert<\/strong> und eine fl\u00e4chendeckende und gleichm\u00e4\u00dfige Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden.<\/p>\n<p>Der Versto\u00df gegen die Marktverhaltensregelung ist schlie\u00dflich geeignet, die Interessen von Marktteilnehmern sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen. Der Umstand, dass es sich sowohl bei einem Br\u00f6tchen-Gutschein als auch bei einem Ein-Euro-Gutschein um Werbegaben <strong>von geringem Wert<\/strong> handelt, <strong>\u00e4ndert daran nichts<\/strong>. Die eindeutige gesetzliche Regelung, nach der jede Gew\u00e4hrung einer Zuwendung oder sonstigen Werbegabe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes, die gegen die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes verst\u00f6\u00dft, unzul\u00e4ssig ist, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein solcher Versto\u00df als nicht sp\u00fcrbar eingestuft und damit als nicht wettbewerbswidrig angesehen wird. Ein Abstellen auf die finanzielle Geringwertigkeit der Werbegabe ist ausgeschlossen, nachdem die Preisbindung nach dem Willen des Gesetzgebers strikt einzuhalten ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6.6.2019<\/em><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteile vom 6.6.2019, I ZR 206\/17 und I ZR 60\/18 &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagten betreiben Apotheken. 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