{"id":2908,"date":"2019-06-12T08:15:11","date_gmt":"2019-06-12T08:15:11","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2908"},"modified":"2019-06-12T08:17:33","modified_gmt":"2019-06-12T08:17:33","slug":"belaestigung-und-ehrenbeleidigung-via-sms-und-e-mail-aus-dem-ausland-welches-gericht-ist-zustaendig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2908","title":{"rendered":"Bel\u00e4stigung und Ehrenbeleidigung via SMS und E-Mail \u201eaus dem Ausland\u201c. Welches Gericht ist zust\u00e4ndig?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 7.5.2019, 6 Ob 218\/18d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Zwischen den Streitparteien ist ein Scheidungsverfahren anh\u00e4ngig. Der Kl\u00e4ger ist \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrger und hat seinen Wohnsitz in Wien. Die Beklagte ist US-amerikanische Staatsb\u00fcrgerin und wohnt in England.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe E-Mails mit falschen und ehrverletzenden Behauptungen \u00fcber den Kl\u00e4ger an diesen und an Dritte versandt sowie die Nachtruhe des Kl\u00e4gers durch Telefonanrufe und SMS w\u00e4hrend der Nachtstunden gest\u00f6rt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger brachte seine dagegen gerichtete <strong>Klage in \u00d6sterreich<\/strong> ein. Die Beklagte wandte dagegen u.a. <strong>mangelnde internationale Zust\u00e4ndigkeit<\/strong> des angerufenen Gerichts ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht verwarf die Einreden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs hinsichtlich der Einrede der mangelnden internationalen Zust\u00e4ndigkeit Folge und hob den angefochtenen Beschluss zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrenserg\u00e4nzung auf.<\/p>\n<p>Der OGH befand den Revisionsrekurs des Kl\u00e4gers f\u00fcr zul\u00e4ssig, aber nicht berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Nach der Grundregel des Art\u00a04 Abs\u00a01 EuGVVO\u00a02012 sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne R\u00fccksicht auf ihre Staatsangeh\u00f6rigkeit grunds\u00e4tzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Nach <strong>Art\u00a07 Nr\u00a02 EuGVVO<\/strong>\u00a02012 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem <strong>Gericht des Orts, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten <\/strong>droht.<\/p>\n<p>Mit \u201eOrt, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist\u201c ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (<strong>Erfolgsort<\/strong>) als auch der Ort des f\u00fcr den Schaden urs\u00e4chlichen Geschehens (<strong>Handlungsort<\/strong>) gemeint. Daher kann bei Distanzdelikten sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden.<\/p>\n<p>Der vom Kl\u00e4ger behauptete Schadenserfolg besteht in der St\u00f6rung seiner Nachtruhe durch wiederholte Telefonanrufe und dem Erhalt von Kurznachrichten. Ein solcher sch\u00e4digender Erfolg kann sich nur am <strong>Ort des jeweils konkreten Aufenthalts des Kl\u00e4gers im Zeitpunkt des Eingangs des Telefonanrufs oder der Kurznachricht <\/strong>verwirklichen. Eine Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Zust\u00e4ndigkeit am Ort des Wohnsitzes des Kl\u00e4gers war f\u00fcr den OGH daher nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>Nur im Hinblick auf Inhalte einer Website h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die Wahl<\/strong>, im Fall einer Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten eine Klage auf Schadenersatz entweder bei den Gerichten seines eigenen Wohnsitzes oder denjenigen des Rechtsverletzers einbringen, wobei diese Gerichte nur f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Schaden zust\u00e4ndig w\u00e4ren, der in ihrem Hoheitsgebiet entstanden ist. Denn Websites k\u00f6nnen von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern \u00fcberall auf der Welt abgerufen werden. Ein derartiges Streudelikt liegt aber hinsichtlich der behaupteten n\u00e4chtlichen Anrufe und Kurznachrichten nicht vor.<\/p>\n<p>Hinsichtlich seines Unterlassungsbegehrens betreffend die <strong>Verbreitung von Behauptungen gegen\u00fcber Dritten<\/strong> st\u00fctzt der Kl\u00e4ger die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts sowohl auf den Handlungs- als auch auf den Erfolgsort. Handlungsort ist der Ort des schadensbegr\u00fcndenden Geschehens, somit der Ort, an dem dieses seinen Ausgang nahm. Im Fall von in Briefen oder Telefonaten begangenen Delikten liegt der Handlungsort dort, wo der Brief aufgegeben oder das Telefongespr\u00e4ch gef\u00fchrt wurde; bei Rechtsverletzungen durch das Einstellen von rechtswidrigen Inhalten ins Internet dort, wo der T\u00e4ter tats\u00e4chlich gehandelt, also den Upload ins Internet veranlasst hat. Bei der vom Kl\u00e4ger behaupteten Rechtsverletzung durch das <strong>Verbreiten rechtswidriger Inhalte im Weg von E-Mails<\/strong> liegt der <strong>Handlungsort daher an jenem Ort, an dem die Beklagte die beanstandeten Inhalte versendete<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Erfolgsort<\/strong> ist jener Ort, an dem die sch\u00e4digenden <strong>Auswirkungen<\/strong> des haftungsausl\u00f6senden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Im vorliegenden Fall erfolgte die behauptete Ehrverletzung und Rufsch\u00e4digung nicht \u2013 wie bei Pers\u00f6nlichkeitseingriffen im Internet, sozialen Medien oder in Printmedien \u2013 durch das Zug\u00e4nglichmachen rechtswidriger Inhalte an einen unbestimmten Personenkreis, sondern durch die Verbreitung von \u00c4u\u00dferungen an <strong>einzelne, konkret bezeichnete Empf\u00e4nger<\/strong>. Der <strong>sch\u00e4digende Erfolg<\/strong> wird im Fall der Verbreitung von \u00c4u\u00dferungen an einzelne Empf\u00e4nger mit der Kenntnisnahme der beanstandeten \u00c4u\u00dferung durch den Empf\u00e4nger verwirklicht. Insofern ist der <strong>Erfolgsort dort, wo die \u00c4u\u00dferung den Empf\u00e4nger erreichte<\/strong>. Allerdings k\u00f6nnte dies den Kl\u00e4ger vor das Problem stellen, den Erfolgsort aus Eigenem zu bestimmen, wenn er den Aufenthaltsort des Empf\u00e4ngers bei Empfang der Nachricht nicht kennt. Das Ziel der <strong>Vorhersehbarkeit der Zust\u00e4ndigkeit<\/strong> gebietet daher f\u00fcr den Fall der Pers\u00f6nlichkeitsverletzung durch die Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Weg von E-Mail-Nachrichten ein Abstellen auf den <strong>Ort des Wohnsitzes des Empf\u00e4ngers<\/strong> der beanstandeten Nachricht.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 7.5.2019, 6 Ob 218\/18d &nbsp; Sachverhalt: Zwischen den Streitparteien ist ein Scheidungsverfahren anh\u00e4ngig. Der Kl\u00e4ger ist \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrger und hat seinen Wohnsitz in Wien. Die Beklagte ist US-amerikanische Staatsb\u00fcrgerin und wohnt in England. 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