{"id":2903,"date":"2019-06-05T09:22:24","date_gmt":"2019-06-05T09:22:24","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2903"},"modified":"2019-06-05T09:26:40","modified_gmt":"2019-06-05T09:26:40","slug":"datenschutz-ist-die-vorlage-von-e-mails-und-chatprotokollen-mit-sensiblen-daten-des-ex-ehepartners-im-gerichtlichen-obsorge-und-kontaktrechtsverfahren-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2903","title":{"rendered":"Datenschutz: Ist die Vorlage von E-Mails und Chatprotokollen mit sensiblen Daten des Ex-Ehepartners im gerichtlichen Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 20.12.2018, 6 Ob 131\/18k<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Streitparteien sind ein geschiedenes Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern. Im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren wurde eine Sachverst\u00e4ndige mit der Erstellung eines Familiengutachtens beauftragt, um zu kl\u00e4ren, ob die Kinder besser bei Mutter oder Vater wohnen sollen. Au\u00dferdem sollte untersucht werden, ob Hinweise best\u00fcnden, dass die Kinder Opfer eines sexuellen Missbrauchs waren oder dass im Haushalt der Kl\u00e4gerin ein nicht kindgerechter Umgang mit dem Thema Sexualit\u00e4t ge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte \u00fcbergab der Sachverst\u00e4ndigen daf\u00fcr einen Ordner mit E-Mail-Verkehr und Chat-Protokollen der Kl\u00e4gerin, worin diese Angaben \u00fcber ihre Gesundheit, ihr Sexualleben, Empf\u00e4ngnisverh\u00fctung, ihre Gef\u00fchlswelt, Eheprobleme, Paartherapie und Psychotherapie sowie Schilderungen \u00fcber ihre Kindheit und Jugendzeit enthalten waren.<\/p>\n<p>Im Verlauf des weiteren Verfahrens erlangte die Kl\u00e4gerin Kenntnis dar\u00fcber, dass der Beklagte im Besitz der o.g. E-Mails und Chat-Protokolle war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte u.a. auf Unterlassung der Vervielf\u00e4ltigung und\/oder Weitergabe sowie der Verbreitung von ihren im E-Mail-Verkehr und den Chat-Protokollen enthaltenen personenbezogenen, sensiblen Daten sowie die L\u00f6schung dieser Daten und die Vernichtung bereits angefertigter Ausdrucke.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren \u00fcbereinstimmend Folge.<\/p>\n<p>Der OGH lies die ordentliche Revision des Beklagten zu und befand sie auch f\u00fcr berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Art\u00a04 Z\u00a01 DSGVO definiert den Begriff <strong>\u201epersonenbezogene Daten\u201c<\/strong> als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen. Art\u00a09 DSGVO untersagt in seinem Abs 1 die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi\u00f6se oder weltanschauliche \u00dcberzeugungen oder die Gewerkschaftszugeh\u00f6rigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer nat\u00fcrlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer nat\u00fcrlichen Person. Diese besonderen Kategorien werden in Erw\u00e4gungsgrund\u00a010 der DSGVO als <strong>\u201esensible Daten\u201c<\/strong> bezeichnet.<\/p>\n<p>Die <strong>Ausnahmen von dem Verarbeitungsverbot<\/strong> legt Art\u00a09 Abs\u00a02 DSGVO fest. Zu den Ausnahmen z\u00e4hlt die Verarbeitung, die zur <strong>Geltendmachung, Aus\u00fcbung oder Verteidigung von Rechtsanspr\u00fcchen<\/strong> oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer <strong>justiziellen T\u00e4tigkeit erforderlich<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Bei der besonderen Kategorie der \u201e<strong>Gesundheitsdaten<\/strong>\u201c handelt es sich um personenbezogene Daten, die sich auf die k\u00f6rperliche oder geistige Gesundheit einer nat\u00fcrlichen Person, einschlie\u00dflich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen \u00fcber deren Gesundheitszustand hervorgehen. Erfasst sind alle Angaben, die unmittelbar die physischen oder psychischen Zust\u00e4nde und Charakterisierungen eines Menschen betreffen. Dies schlie\u00dft das Verhalten gegen\u00fcber Mitmenschen ein. Erfasst sind sowohl aktuelle als auch auf die Vergangenheit bezogene Angaben, unabh\u00e4ngig davon, ob sie noch aktuell sind.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Fall vom Beklagten dem Pflegschaftsgericht vorgelegten Daten, die auf einem PC gespeichert waren, sind solche &#8211; von Art\u00a09 DSGVO erfasste &#8211; \u201esensible Daten\u201c.<\/p>\n<p>Der OGH wies zun\u00e4chst darauf hin, dass der Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Daten <strong>in keinem anderen Zusammenhang als dem Pflegschaftsverfahren verwendet <\/strong>h\u00e4tte oder dies beabsichtigen w\u00fcrde. Der OGH sah daher das <strong>Unterlassungsbegehren als nicht berechtigt<\/strong> an. Ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch w\u00fcrde im Hinblick auf die Befugnis des Gerichts, Beweismittel bis zur Erledigung des Verfahrens zur\u00fcckzuhalten, aus \u00f6ffentlich-rechtlichen Gr\u00fcnden scheitern, was umso mehr f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch zu gelten hat, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Beweismittel bereits im Verfahren vorgelegt wurden. Es <strong>fehlt insoweit bereits an der Wiederholungsgefahr<\/strong>. Eine (neuerliche) Vorlage der inkriminierten Daten im Pflegschaftsverfahren betreffend die Kinder der Parteien kommt nicht in Betracht. Damit scheitert aber das Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin, soweit es auf datenschutzrechtliche Anspr\u00fcche gest\u00fctzt wurde.<\/p>\n<p>Derartige <strong>E-Mail-Verkehr und Chat-Protokolle sind jedoch grunds\u00e4tzlich von \u00a7\u00a077 UrhG gesch\u00fctzt<\/strong>, da sie den dort genannten \u201eBriefen\u201c gleichzuhalten sind und nicht bezweifelt werden kann, dass diese Aufzeichnungen <strong>nach den Intentionen der Kl\u00e4gerin vertraulich<\/strong> waren. \u201eVertrauliche Aufzeichnungen\u201c im Sinn des \u00a7\u00a077 Abs\u00a01 UrhG sind Aufzeichnungen und Mitteilungen, die nach der Intention des Verfassers nicht an die \u00d6ffentlichkeit gelangen bzw nur einem bestimmten Empf\u00e4ngerkreis zug\u00e4nglich sein sollen.<\/p>\n<p>Die Frage, ob bereits die Vorlage der Aufzeichnungen mit dem Ablehnungsantrag gegen die Sachverst\u00e4ndige im Pflegschaftsverfahren der Kinder der Parteien den Begriff der \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c erf\u00fcllt, muss dabei nicht abschlie\u00dfend beantwortet werden, weil dem Begehren der Kl\u00e4gerin jedenfalls \u00a7\u00a077 Abs\u00a06 iVm \u00a7\u00a041 UrhG entgegensteht. Demnach kann sich der Verfasser (wie auch der Empf\u00e4nger) eines Briefes <strong>nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, dass dieser in einem Gerichtsverfahren zu Beweiszwecken vorgelegt<\/strong> wird.<\/p>\n<p>Urheberrechtliche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin bestehen daher ebenso nicht.<\/p>\n<p>Einzig der <strong>Anspruch auf L\u00f6schung besteht<\/strong>: Nach Art\u00a017 Abs\u00a01 lit\u00a0a DSGVO und \u00a7\u00a045 Abs\u00a02 Z\u00a01 DSG hat der Verantwortliche personenbezogene Daten unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn die personenbezogenen Daten f\u00fcr die Zwecke, f\u00fcr die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die personenbezogenen Daten der Kl\u00e4gerin in Form von Ausdrucken dem Pflegschaftsgericht \u00fcbermittelt, um im Obsorge- und Kontaktrechtsstreit seine Kinder betreffend gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin (allenfalls) erfolgreich sein zu k\u00f6nnen. Damit hat sich aber ihr <strong>Zweck erf\u00fcllt<\/strong>; Gr\u00fcnde f\u00fcr eine weitere Aufbewahrung der Daten durch den Beklagten vermochte dieser nicht zu nennen. Der Beklagte hat daher die Daten zu l\u00f6schen und die hergestellten Ausdrucke zu vernichten.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.12.2018, 6 Ob 131\/18k &nbsp; Sachverhalt: Die Streitparteien sind ein geschiedenes Ehepaar mit zwei gemeinsamen Kindern. Im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren wurde eine Sachverst\u00e4ndige mit der Erstellung eines Familiengutachtens beauftragt, um zu kl\u00e4ren, ob die Kinder besser bei Mutter oder Vater wohnen sollen. 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