{"id":2892,"date":"2019-06-04T13:35:51","date_gmt":"2019-06-04T13:35:51","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2892"},"modified":"2019-06-05T08:08:56","modified_gmt":"2019-06-05T08:08:56","slug":"verwendung-von-fremden-lichtbildern-im-politischen-diskurs-kann-durch-meinungsfreiheit-gedeckt-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2892","title":{"rendered":"Verwendung von fremden Fotos im politischen Diskurs kann durch Meinungsfreiheit gedeckt sein"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 25.4.2019, 4 Ob 250\/18w<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Fotograf. Er fertigte\u00a02016 auf dem \u201eAkademikerball\u201c in der Wiener Hofburg ein Lichtbildwerk an, das im Vordergrund die beiden Politiker Heinz-Christian Strache und Norbert Hofer zeigt. Der Kl\u00e4ger hat der APA gestattet, sein Lichtbildwerk zu ver\u00f6ffentlichen und weiterzuverbreiten, und zwar unter der Lizenzbedingung, dass der Kl\u00e4ger jeweils als Urheber genannt wird. Daraufhin versandte die APA das Lichtbildwerk unter Hinweis auf diese Bedingung an ihre Mitglieder. Es wurde in der Folge f\u00fcr das Cover des Nachrichtenmagazins \u201eProfil\u201c verwendet.<\/p>\n<p>Der Beklagte betreibt in einem Tiroler Wintersportort eine Musikbar. Ein Mitarbeiter des Beklagten bastelte mit diesem Foto folgende Collage, die er an der Eingangst\u00fcr der Bar befestigte:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/wir-m\u00fcssen-draussen-bleiben.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/wir-m\u00fcssen-draussen-bleiben.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-2896 alignleft size-full\" width=\"310\" height=\"277\" srcset=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/wir-m\u00fcssen-draussen-bleiben.jpg 310w, https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/wir-m\u00fcssen-draussen-bleiben-300x268.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 310px) 100vw, 310px\" \/><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Obmann der Tiroler FP\u00d6 postete Fotos des Plakats auf seiner Facebook-Seite. An den Folgetagen wurde \u00fcber diese Aktion \u00f6sterreichweit in verschiedenen Medien berichtet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte vom Beklagten u.a. die Unterlassung der Benutzung ohne ihn als Urheber zu nennen sowie der Bearbeitung seiner Lichtbildwerke, Urteilsver\u00f6ffentlichung und Zahlung von Schadenersatz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab nur dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Benutzung (ohne den Kl\u00e4ger als Urheber zu nennen) statt. Das Berufungsgericht gab auch dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Bearbeitung sowie dem Begehren auf Zahlung von immateriellem Schadenersatz statt.<\/p>\n<p>Der OGH gab der Revision des Beklagten Folge. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>\u00a7 21 Abs\u00a01 UrhG ist eine dem Schutz des Urheberpers\u00f6nlichkeitsrechts dienende Vorschrift, die verhindern soll, dass ein Werk der \u00d6ffentlichkeit in einer anderen Form dargeboten wird, als dies dem Willen des Urhebers entspricht. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch schon mehrfach die <strong>Verwendung von fremden Lichtbildern im Rahmen eigener Meinungs\u00e4u\u00dferungen im politischen Diskurs als durch Art\u00a010 MRK gedeckt<\/strong> beurteilt. Vor diesem Hintergrund erachtete er auch die beanstandete Verwendung des Lichtbilds des Kl\u00e4gers unter dem Aspekt der <strong>Meinungsfreiheit<\/strong> als grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt; das Lichtbild wurde auch durch die Art und das Umfeld der Nutzung <strong>nicht entstellt<\/strong>.<\/p>\n<p>Im Anlassfall hat der Kl\u00e4ger in Aus\u00fcbung seines Berufs ein Lichtbild von zwei der FP\u00d6 angeh\u00f6renden Regierungsmitgliedern als Besucher des \u201eAkademikerballs\u201c angefertigt und der Austria Presse Agentur gestattet, dieses Lichtbild (wohl entgeltlich) unter ihren Mitgliedern (Medienunternehmen) weiterzuverbreiten. Dass er damit \u201eein Werk ohne politische Aussage geschaffen\u201c habe, wie er in der Revisionsbeantwortung meint, sah der OGH als unzutreffend an, da die genannte Ballveranstaltung <strong>seit vielen Jahren regelm\u00e4\u00dfig Gegenstand \u00f6ffentlicher politischer Berichterstattung und Kommentierung<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Auch das \u2013 im beanstandeten Plakat verwendete \u2013 Lichtbild wurde zur Covergestaltung eines politischen Magazins verwendet und mit einer provokanten Bildunterschrift versehen. Bei dieser Sachlage kann diese Form der Werkverwendung vom Urheber nicht untersagt werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers haben weder das Durchstreichen seines Werks noch die in dessen Umfeld angebrachten grafischen Zus\u00e4tze seine geistigen Interessen am Lichtbild so massiv beeintr\u00e4chtigt, dass das Recht des Beklagten auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung dahinter zur\u00fcckzustehen h\u00e4tte. Der Grad der sch\u00f6pferischen Eigenart seines Lichtbildwerks ist n\u00e4mlich insofern nicht stark ausgepr\u00e4gt, als es sich um ein <strong>typisches Pressefoto von Politikern im \u00f6ffentlichen Raum<\/strong> handelt, bei dem eher der Anlass und gesellschaftliche Rahmen als die k\u00fcnstlerische Gestaltung im Vordergrund steht (Schnappschuss). Die in der beanstandeten Verwendung des Werks vorgenommenen <strong>Ver\u00e4nderungen sind im Lichte dieses k\u00fcnstlerischen Gesamteindrucks keinesfalls intensiv oder sinnentstellend<\/strong>, weil die Abgebildeten trotz Anfertigung eines kreisrunden Ausschnitts und Durchstreichens weiterhin erkennbar sind.<\/p>\n<p>Eine die Interessen des Kl\u00e4gers als (Presse-)Fotograf beeintr\u00e4chtigende unzul\u00e4ssige Verkn\u00fcpfung seiner Person als Urheber des Lichtbilds mit dem Gedankengut des Nationalsozialismus liegt bei objektiver Beurteilung des Plakats nicht vor.<\/p>\n<p>Da <strong>keine Verletzung nach \u00a7\u00a021 UrhG<\/strong> vorliegt, kommt als Anspruchsgrundlage nur der rechtskr\u00e4ftig festgestellte Versto\u00df gegen das Recht auf Urheberbezeichnung (\u00a7\u00a020 UrhG) in Betracht. Diese Rechtsverletzung ist allerdings nicht als derart ernste Beeintr\u00e4chtigung und so gravierender Eingriff in das Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers zu beurteilen, dass er den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen nat\u00fcrlichen \u00c4rger \u00fcberschreitet. Damit besteht auch kein Anspruch auf ideellen Schadenersatz nach \u00a7\u00a087 Abs\u00a02 UrhG.<\/p>\n<p>Der OGH gab der Revision des Beklagten somit Folge und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.4.2019, 4 Ob 250\/18w &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Fotograf. Er fertigte\u00a02016 auf dem \u201eAkademikerball\u201c in der Wiener Hofburg ein Lichtbildwerk an, das im Vordergrund die beiden Politiker Heinz-Christian Strache und Norbert Hofer zeigt. 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