{"id":2888,"date":"2019-06-04T13:29:58","date_gmt":"2019-06-04T13:29:58","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2888"},"modified":"2019-06-04T13:34:15","modified_gmt":"2019-06-04T13:34:15","slug":"uebelster-kolumnisten-schuft-mit-dreckigen-fantasien-stockbesoffener-promille-schreiber-wo-liegen-die-grenzen-zulaessiger-kritik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2888","title":{"rendered":"\u201e\u00dcbelster Kolumnisten-Schuft\u201c mit \u201edreckigen Fantasien\u201c, stockbesoffener \u201ePromille-Schreiber\u201c\u2026 Wo liegen die Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik?"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 25.4.2019, 6 Ob 235\/18d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Kolumnist der gr\u00f6\u00dften \u00f6sterreichischen Tageszeitung. Die Beklagte ist ebenfalls Medieninhaberin einer \u00f6sterreichischen Tageszeitung sowie eines zugeh\u00f6rigen Onlineportals.<\/p>\n<p>\u00dcber den Tod von Alois Mock schrieb die Beklagte auf ihrer Titelseite \u201e<em>Mock: Bewegender Parkinson-Tod<\/em>\u201c. Der Kolumnist der Kl\u00e4gerin verstand diese Schlagzeile als geschmacklose Anspielung auf die Parkinson-Erkrankung von Alois Mock. Er verfasste daraufhin eine Kolumne, in der er die Tageszeitung der Beklagten als \u201eKrawallblatt\u201c und die Schlagzeile als \u201ewiderw\u00e4rtig\u201c bezeichnete, wof\u00fcr der (namentlich genannte) Herausgeber und Chefredakteur verantwortlich sei.<\/p>\n<p>Als Reaktion auf diese Kolumne ver\u00f6ffentlichte die Beklagte ein Bild des Kl\u00e4gers sowie folgenden Text:<\/p>\n<p><em>\u201eIn der gesamten Branche wei\u00df man, dass der \u00fcbelste Kolumnisten-Schuft in diesem Land den Namen ***** [Kl\u00e4ger] tr\u00e4gt. Der Mann wird wegen seiner hetzerischen Kommentare serienweise vom Presserat verurteilt \u2013 und gewinnt jedes Ranking der &#8218;miesesten Journalisten&#8216; im Land um L\u00e4ngen.<\/em><\/p>\n<p><em>Als einzige Entschuldigung f\u00fcr die Sudelfeder gilt, dass ***** [Kl\u00e4ger] seine Kolumnen bevorzugt unter starkem Alkoholeinfluss verfasst, worauf er im Small Talk sogar stolz ist.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Promille-Pegel d\u00fcrfte ziemlich hoch gewesen sein, als ***** [Kl\u00e4ger] gestern seine Kolumne f\u00fcr die heutige Sonntags-***** tippte. In einer absurd infamen Weise beschuldigt der Promille-Schreiber darin ***** mit seinem Titel &#8218;Mock: Bewegender Parkinson-Tod&#8216; den &#8218;widerw\u00e4rtigsten Gag&#8216; seit Langem produziert zu haben.<\/em><\/p>\n<p><em>Man muss schon viele Achterl intus haben \u2026<\/em><\/p>\n<p><em>Man muss schon viele Achterl intus haben \u2013 sprich, stockbesoffen sein \u2013 um in der sensiblen *****-Berichterstattung [der Beklagten] \u00fcber jenen Todesfall, der tats\u00e4chlich das ganze Land tief bewegt hat, einen &#8218;Gag&#8216; zu finden.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Branche wei\u00df, dass Herr ***** [Kl\u00e4ger] ein Spezialist f\u00fcr dreckige Witze ist \u2013 \u00fcber Frauen, offenbar auch \u00fcber Behinderte und Kranke. Den eigenen dreckigen Humor aber einer Konkurrenz-Zeitung anzudichten, die mit ihrer Berichterstattung \u00fcber Alois Mock viel Mitgef\u00fchl gezeigt hat, ist eine Frechheit. Das ist auch mit \u00fcberm\u00e4\u00dfigem Alkohol-Konsum nicht zu entschuldigen. Besoffene sollten keine Kolumnen schreiben. Auch nicht in der ***** Zeitung.<\/em><\/p>\n<p><em>Alkoholisierte Kolumnisten in Pension!<\/em><\/p>\n<p><em>Der Titel \u00fcber den &#8218;bewegenden Tod&#8216; von Alois Mock in ***** [Medien der Beklagten] hat keinen einzigen Leser gest\u00f6rt, es gibt kein einziges Mail dazu. Jeder n\u00fcchterne Mensch wei\u00df, dass mit &#8218;bewegend&#8216; nat\u00fcrlich das Mitgef\u00fchl gemeint war, das dieser Tod und Mocks Leiden bei allen ausgel\u00f6st hat. Und von genau diesem Mitgef\u00fchl war die gesamte Berichterstattung in ***** [Medien der Beklagten] \u00fcber Tod und Krankheit von Alois Mock gepr\u00e4gt.<\/em><\/p>\n<p><em>Wir verwehren uns gegen dreckige Fantasien und Unterstellungen von alkoholisierten Kolumnisten. Sie sollten endlich in Pension gehen.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Redaktion von ***** [Medien der Beklagten]\u201c<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger <span>klagte daraufhin u.a. auf Unterlassung. Der Beklagten solle es untersagt werden, Bildnisse des Kl\u00e4gers \u00f6ffentlich zu verbreiten, wenn im Zusammenhang mit dieser Bildverbreitung die berechtigten Interessen des Kl\u00e4gers dadurch verletzt werden, dass er als \u201e\u00fcbelster Kolumnisten-Schuft\u201c, \u201eBesoffener\u201c, \u201estockbesoffen\u201c, \u201ePromille-Schreiber\u201c oder \u201eSudelfeder\u201c bezeichnet, er \u201edreckiger Fantasien\u201c bezichtigt und ihm unterstellt wird, seine berufliche T\u00e4tigkeit als Kolumnist in alkoholisiertem Zustand zu verrichten. <\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab den Unterlassungsbegehren mit Ausnahme der Bezeichnung \u201eSudelfeder\u201c sowie den insoweit modifizierten Urteilsver\u00f6ffentlichungsbegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und lie\u00df die Revision nicht zu.<\/p>\n<p>Die au\u00dferordentliche Revision der Beklagten richtete sich nur noch gegen die Unterlassungsverpflichtungen betreffend die Bezeichnung des Kl\u00e4gers als <strong>\u201e\u00fcbelster Kolumnisten-Schuft\u201c<\/strong> sowie der Bezichtigung, dieser habe<strong> \u201edreckige Fantasien\u201c <\/strong>und sowie gegen die jeweilige Urteilsver\u00f6ffentlichung. Die Beklagte brachte vor, dass <strong>im medienrechtlichen Entsch\u00e4digungsverfahren <\/strong>des Kl\u00e4gers gegen die Beklagten aufgrund der hier inkriminierten Artikel die Bezeichnung des Kl\u00e4gers als \u201e\u00fcbelster Kolumnisten-Schuft\u201c samt Bezichtigung \u201edreckiger Fantasien\u201c rechtskr\u00e4ftig <strong>als zul\u00e4ssig erachtet<\/strong> worden sei. Demnach liege f\u00fcr diese Behauptungen ein hinreichendes Tatsachensubstrat vor, sodass es sich um <strong>zul\u00e4ssige Werturteile<\/strong> handle, die im Sinn des Art\u00a010 EMRK zul\u00e4ssig seien.<\/p>\n<p>Der OGH f\u00fchrte in seiner Entscheidung zun\u00e4chst aus, dass\u00a0nach \u00a7\u00a078 Abs\u00a01 UrhG Bildnisse von Personen weder \u00f6ffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden, verbreitet werden d\u00fcrfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nach Art\u00a010 Abs\u00a01 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Bei der Abgrenzung zwischen \u00fcbler Nachrede und Ehrenbeleidigung einerseits und zul\u00e4ssiger Kritik bzw Werturteil andererseits ist auch eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen, wobei auf das Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung Bedacht genommen werden muss. F\u00fcr die Abgrenzung ist die Art der eingeschr\u00e4nkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzw\u00fcrdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungs\u00e4u\u00dferung entscheidend. Solange bei wertenden \u00c4u\u00dferungen die Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik nicht \u00fcberschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zul\u00e4ssig sein. Auf unwahren bzw nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen jedoch nicht unter den Schutzbereich des Art\u00a010 MRK und sind daher nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Grenzen der zul\u00e4ssigen Kritik sind bei Politikern und generell bei Personen des \u00f6ffentlichen Lebens weiter zu ziehen als bei Privatpersonen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kam der OGH daher zu folgendem Ergebnis:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der beklagten Partei anl\u00e4sslich der Berichterstattung \u00fcber den Tod von Alois Mock \u00fcberaus heftig und unsachlich kritisiert und ihm indirekt unterstellt, sich durch die kritisierte Berichterstattung \u00fcber die Parkinsonerkrankung des Verstorbenen lustig zu machen. Insbesondere die genannte Unterstellung liegt aber f\u00fcr einen unbefangenen Konsumenten des Berichts der Beklagten keineswegs nahe, sondern ist weit hergeholt und wirkt konstruiert.<\/p>\n<p>Dies ist <strong>hinreichendes Tatsachensubstrat f\u00fcr die von den Beklagten am Kl\u00e4ger mit den beiden noch streitgegenst\u00e4ndlichen heftigen Ausdr\u00fccken ge\u00e4u\u00dferte Kritik<\/strong>, die nach Auffassung des Senats vom <strong>Recht auf Meinungsfreiheit<\/strong> nach Art\u00a010 EMRK gedeckt ist und <strong>noch keinen Wertungsexzess<\/strong> darstellt.<\/p>\n<p>Insoweit war daher der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.4.2019, 6 Ob 235\/18d &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Kolumnist der gr\u00f6\u00dften \u00f6sterreichischen Tageszeitung. 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