{"id":2884,"date":"2019-03-04T13:26:18","date_gmt":"2019-03-04T13:26:18","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2884"},"modified":"2019-06-05T08:31:14","modified_gmt":"2019-06-05T08:31:14","slug":"ogh-nimmt-neuerlich-zum-anspruch-auf-urteilsveroeffentlichung-bei-urheberrechtsverletzungen-stellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2884","title":{"rendered":"OGH nimmt neuerlich zum Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung bei Urheberrechtsverletzungen Stellung"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 29.1.2019, 4 Ob 196\/18d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Berufsfotograf und Hersteller von 55 Lichtbildern, die diesem Verfahren zugrunde liegen. Die Beklagte geh\u00f6rt zu den gr\u00f6\u00dften Lebensmittelh\u00e4ndlern \u00d6sterreichs. Mit den Lichtbildern des Kl\u00e4gers sollte ein Kochbuch bebildert werden.<\/p>\n<p>Zur Herstellung der Auftragsbilder \u00fcbermittelte die Beklagte dem Kl\u00e4ger den Entwurf einer \u201eRechtevereinbarung\u201c, die die Beklagte \u00fcblicherweise mit Fotografen abschlie\u00dft. In der Folge \u00fcbermittelte der Kl\u00e4ger der Beklagten \u00fcber deren Ersuchen ein Angebot f\u00fcr die Fotoproduktion. Dieses Angebot blieb bei der Beklagten unbeachtet. F\u00fcr den Kl\u00e4ger gab es aber keinen Zweifel, dass er seine Leistungen auf der Grundlage seines Angebots zu erbringen hat.<\/p>\n<p>Die Honorarnote des Kl\u00e4gers wurde nur zu etwa einem Viertel beglichen; der Restbetrag blieb unberichtigt. Die Beklagte verwendete zudem nicht nur die Auftragsbilder des Kl\u00e4gers, sondern auch elf Lichtbilder, die der Kl\u00e4ger im Auftrag von verschiedenen Verlagen f\u00fcr Kochb\u00fccher produziert hatte. Daf\u00fcr waren der Beklagten jedoch nie Nutzungsrechte einger\u00e4umt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger klagte daraufhin auf Unterlassung und stellte ein Beseitigungsbegehren, ein Auskunftsbegehren, ein Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren (Stufenklage) sowie ein Ver\u00f6ffentlichungsbegehren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab den Klagebegehren auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsver\u00f6ffentlichung und Rechnungslegung (Stufenklage) mit Teilurteil statt und sprach aus, dass die Entscheidung \u00fcber das Begehren auf Zahlung des Duplums auf Basis der Rechnungslegung der Endentscheidung vorbehalten bleibe.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und wies das gesamte Ver\u00f6ffentlichungsbegehren ab.<\/p>\n<p>Die diesbez\u00fcgliche Entscheidung des OGH behandelte unter anderem einen praxisrelevanten Aspekt zum <strong>Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung<\/strong>:<\/p>\n<p>In seiner Revision gegen das abweisende Teilurteil (Ver\u00f6ffentlichungsbegehren) f\u00fchrte der Kl\u00e4ger aus, dass ein Ver\u00f6ffentlichungsbegehren nach der Rechtsprechung dann gerechtfertigt sei, wenn sich aus der zu ver\u00f6ffentlichenden Unterlassungsverpflichtung der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten ergibt und durch die Ver\u00f6ffentlichung auch \u00fcber diesen Verletzungszusammenhang aufgekl\u00e4rt wird. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2547\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">In einer k\u00fcrzlich ergangenen Entscheidung zu diesem Thema<\/a>, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass an der blo\u00dfen Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Widerrechtlichkeit auf Ver\u00f6ffentlichung eines Bildnisses (bzw Verwertung eines Lichtbilds) kein berechtigtes Interesse besteht. Ein Ver\u00f6ffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu ver\u00f6ffentlichenden Unterlassungsverpflichtung zus\u00e4tzlich zur Ver\u00f6ffentlichung (Verwertung) eines Lichtbilds der <strong>konkrete Zusammenhang zu einem rechtswidrigen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte<\/strong> (Ausschlie\u00dflichkeits- oder Pers\u00f6nlichkeitsrechte) ergibt und <strong>durch die Ver\u00f6ffentlichung auch \u00fcber den erweckten falschen Eindruck oder den entstandenen Nachteil aufgekl\u00e4rt wird<\/strong>, der dadurch beseitigt wird.<\/p>\n<p>Das zu ver\u00f6ffentlichende Unterlassungsbegehren des Kl\u00e4gers richtet sich gegen die Verwertung <em>\u201edessen\u201c<\/em> Lichtbilder <em>\u201eohne vorherige Gestattung durch den Kl\u00e4ger\u201c<\/em>, insbesondere durch konkret beschriebene Verwertungshandlungen im Rahmen der Werbung der Beklagten. <strong>Mit dem Hinweis auf <em>\u201edessen\u201c<\/em> Lichtbilder wird ausreichend deutlich auf einen Eingriff in die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Kl\u00e4gers als Lichtbildhersteller Bezug genommen. Mit der Wendung <em>\u201eohne vorherige Gestattung\u201c <\/em>wird \u00fcber den falschen Eindruck aufgekl\u00e4rt<\/strong>, der sich auf den Umstand bezieht, die Beklagte habe die Zustimmung des Kl\u00e4gers als Lichtbildhersteller zu den von ihr vorgenommenen Verwertungshandlungen eingeholt.<\/p>\n<p>Das Unterlassungsbegehren enth\u00e4lt somit alle geforderten Elemente f\u00fcr das Ver\u00f6ffentlichungsbegehren (Verwertungshandlung, dadurch bewirkter Eingriff in das Urheberrecht des Kl\u00e4gers und vermittelter falscher Eindruck der Zustimmung). Auf diese Elemente hat der Kl\u00e4ger auch in seinem Vorbringen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass das Berufungsgericht das Ver\u00f6ffentlichungsbegehren zu Unrecht abgewiesen hat.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.1.2019, 4 Ob 196\/18d &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Berufsfotograf und Hersteller von 55 Lichtbildern, die diesem Verfahren zugrunde liegen. Die Beklagte geh\u00f6rt zu den gr\u00f6\u00dften Lebensmittelh\u00e4ndlern \u00d6sterreichs. Mit den Lichtbildern des Kl\u00e4gers sollte ein Kochbuch bebildert werden. 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