{"id":2862,"date":"2019-05-06T10:49:13","date_gmt":"2019-05-06T10:49:13","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2862"},"modified":"2022-05-19T12:56:26","modified_gmt":"2022-05-19T12:56:26","slug":"gelten-e-mails-im-spam-ordner-als-zugegangen-rechtzeitiger-ruecktritt-vom-maklervertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2862","title":{"rendered":"Gelten E-Mails im \u201eSpam-Ordner\u201c als zugegangen? (Rechtzeitiger R\u00fccktritt vom Maklervertrag)"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 20.02.2019, 3 Ob 224\/18i<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ehepaar interessierte sich f\u00fcr den Kauf eines Hauses und kontaktierte zu diesem Zweck den inserierenden Immobilienmakler. Der Erstbeklagte rief das Maklerb\u00fcro an und erhielt in weiterer Folge ein E-Mail-Angebot. Dieses enthielt Hinweise auf die Grundlagen der Maklerprovision, Belehrungen \u00fcber R\u00fccktrittsrechte nach FAGG und KSchG sowie einem Muster-R\u00fccktrittsformular. Allerdings langte dieses E-Mail im \u201eSpam-Ordner\u201c des E-Mail-Accounts ein, was der Erstbeklagte jedoch nicht bemerkte. Der Erstbeklagte rief daher einige Tage sp\u00e4ter neuerlich beim Maklerb\u00fcro an und ersuchte um nochmalige Zusendung der Unterlagen, die am Folgetag (30. August) durchgef\u00fchrt wurde und ebenfalls in seinem \u201eSpam-Ordner\u201c landete. Schlie\u00dflich wurde telefonisch ein Besichtigungstermin vereinbart. Bei diesem Termin (2. September) wurde der Erstbeklagte auf das Einlangen der E-Mails in seinem \u201eSpam-Ordner\u201c aufmerksam gemacht.<\/p>\n<p>Eine Woche nach der Besichtigung nahmen die Beklagten (unter Umgehung des Maklers) direkten Kontakt mit der Verk\u00e4uferin des Hauses auf, einigten sich \u00fcber den Kaufpreis und kl\u00e4rten die Finanzierung. Der Rechtsanwalt, der f\u00fcr die Beklagten den Kaufvertrag errichtete, erl\u00e4uterte ihnen (am 16.\u00a0September)\u00a0das 14-t\u00e4gige R\u00fccktrittsrecht gegen\u00fcber dem Makler und verfasste noch am selben Tag eine R\u00fccktrittserkl\u00e4rung im Namen beider Beklagten.<\/p>\n<p>Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Maklerprovision gegen die beklagten Eheleute.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren jedoch Folge. Es sei den Beklagten bei der Kontaktaufnahme mit dem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin eindeutig erkennbar gewesen, dass dieser f\u00fcr seine Bem\u00fchungen auch eine Provision von den Beklagten erwarte; sie h\u00e4tten auch selbst damit gerechnet. Mit der telefonischen Vereinbarung des Besichtigungstermins sei jedenfalls ein Maklervertrag mit beiden Beklagten zustande gekommen. Der R\u00fccktritt sei versp\u00e4tet.<\/p>\n<p>Der OGH wies die Revision der Beklagten zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>F\u00fcr den Zugang elektronischer Willenserkl\u00e4rungen in den Machtbereich des Empf\u00e4ngers ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Mailbox des Empf\u00e4ngers jedenfalls dann zu seinem Machtbereich geh\u00f6rt, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er \u00fcber die E-Mail-Adresse erreichbar ist. Eine E-Mail ist f\u00fcr den Empf\u00e4nger in dem Zeitpunkt abrufbar, in dem sie in seiner Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das hei\u00dft, sobald ein Abruf durch den Empf\u00e4nger m\u00f6glich ist. Allgemein reicht es aus, wenn eine <strong>Willenserkl\u00e4rung in den Machtbereich des Adressaten<\/strong> gelangt ist, selbst wenn sie dieser pers\u00f6nlich nicht erhalten hat; es gen\u00fcgt, dass der Adressat die M\u00f6glichkeit hatte, die Erkl\u00e4rung zur Kenntnis zu nehmen.<\/p>\n<p>Nach der Bestimmung des \u00a7\u00a012 Satz\u00a01 ECG gelten elektronische Vertragserkl\u00e4rungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erkl\u00e4rungen und elektronische Empfangsbest\u00e4tigungen als zugegangen, wenn sie die Partei, f\u00fcr die sie bestimmt sind, unter gew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden abrufen kann. <strong>Eine Kenntnisnahme dieser Erkl\u00e4rungen durch den Empf\u00e4nger wird daher nicht vorausgesetzt; ma\u00dfgeblich ist vielmehr die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme \u201eunter gew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden\u201c<\/strong>.<\/p>\n<p>Insofern ist (auch) das <strong>Einlangen der Erkl\u00e4rungen im \u201eSpam-Ordner\u201c<\/strong> des Empf\u00e4ngers an der von diesem angegebenen E-Mail-Adresse als <strong>wirksamer Zugang<\/strong> zu beurteilen.<\/p>\n<p>Die vom Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin dem Erstbeklagten \u00fcbermittelten Unterlagen (einschlie\u00dflich des Hinweises auf die Provision sowie der Belehrungen \u00fcber R\u00fccktrittsrechte) sind nach den Feststellungen bereits bei der ersten vom Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin veranlassten Sendung (am 18.\u00a0August) sowie neuerlich am 30.\u00a0August\u00a0 in der Mailbox des Erstbeklagten eingelangt.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben daher die 14-t\u00e4gige Frist f\u00fcr eine R\u00fccktrittserkl\u00e4rung nicht eingehalten.<\/p>\n<p>Der Verlauf der wechselseitigen Erkl\u00e4rungen (Telefonate und E-Mail-Erkl\u00e4rungen vor dem Besichtigungstermin) wurden als konkludenter Abschluss eines Maklervertrags qualifiziert.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.02.2019, 3 Ob 224\/18i Sachverhalt: Ein Ehepaar interessierte sich f\u00fcr den Kauf eines Hauses und kontaktierte zu diesem Zweck den inserierenden Immobilienmakler. 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