{"id":2851,"date":"2019-04-26T13:07:29","date_gmt":"2019-04-26T13:07:29","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2851"},"modified":"2019-04-26T13:20:47","modified_gmt":"2019-04-26T13:20:47","slug":"medical-meets-beauty-wenn-zahnaerzte-rechtswidrig-werben-bleaching-kosmetische-behandlungen-standesfremde-gesellschafter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2851","title":{"rendered":"\u201eMedical meets Beauty\u201c: Wenn Zahn\u00e4rzte rechtswidrig werben (Bleaching, kosmetische Behandlungen, standesfremde Gesellschafter)"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 26.3.2019, 4 Ob 211\/18k<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Zahn\u00e4rztekammer klagte einen Zahnarzt auf Unterlassung. Er hatte zuvor in einer Zeitschrift ein ganzseitiges Inserat mit dem Titel \u201eMedical meets Beauty\u201c geschaltet, mit dem gleichzeitig f\u00fcr Zahnbehandlungen und kosmetische Behandlungen geworben wurde.<\/p>\n<p>Die Zahn\u00e4rztekammer begehrte zudem die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung, wonach es der Beklagte zu unterlassen habe Anzeigen, welche ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums \u00fcberschreiten, ver\u00f6ffentlichen zu lassen; mit Ank\u00fcndigungen nicht zahnmedizinischer Leistungen (sondern kosmetischer Leistungen) zu werben; zahn\u00e4rztliche T\u00e4tigkeiten wie Bleaching, sei es auch als \u201ekosmetisches Zahnbleaching\u201c bezeichnet, durch sein Unternehmen (Zweitbeklagte) anzuk\u00fcndigen und\/oder auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erstgericht und Rekursgericht erlie\u00dfen die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung. Der OGH hielt den Revisionrekurs des Beklagten insgesamt f\u00fcr unberechtigt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich Printwerbung im Ausma\u00df von \u00fcber einer Viertelseite ist Art\u00a05 lit\u00a0c der auf Grundlage von \u00a7\u00a035 Abs\u00a05 Z\u00c4G erlassenen Werbe-RL ma\u00dfgeblich, wonach eine <strong>Anzeige f\u00fcr zahn\u00e4rztliche Leistungen in Printmedien maximal ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums<\/strong> betragen darf.<\/p>\n<p>Der OGH f\u00fchrte zudem aus, dass gegen Werbebeschr\u00e4nkungen f\u00fcr (Zahn-)\u00c4rzte allgemein und insbesondere gegen Art\u00a05 lit\u00a0c Werbe-RL <strong>keine unionsrechtlichen Bedenken<\/strong> bestehen.<\/p>\n<p>Mit der gemeinsamen Werbung von zahn\u00e4rztlichen und Kosmetikdienstleistungen hat der Beklagte au\u00dferdem gegen Art\u00a01 und Art\u00a02 Werbe-RL versto\u00dfen, wonach Angeh\u00f6rigen des zahn\u00e4rztlichen Berufs eine <strong>unsachliche Werbung verboten<\/strong> sei, die nach Art\u00a02 lit\u00a0a Werbe-RL unter anderem darin bestehen k\u00f6nne, mit den zahn\u00e4rztlichen Leistungen zugleich Leistungen anzuk\u00fcndigen, die <strong>in keinem Zusammenhang mit der angebotenen zahnmedizinischen Leistung<\/strong> st\u00fcnden. Letzteres treffe auf die im Inserat angek\u00fcndigten und <strong>angebotenen Gesichts- und K\u00f6rperbehandlungen<\/strong> zu.<\/p>\n<p>Der OGH schloss sich der Beurteilung des Rekursgerichts an, wonach der Beklagte durch die Formulierungen in dem Inserat eine <strong>unsachliche und damit verp\u00f6nte Verquickung der Fachgebiete<\/strong> vorgenommen habe.<\/p>\n<p><strong>Bleaching<\/strong> unterf\u00e4llt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch dann dem <strong>Zahn\u00e4rztevorbehalt<\/strong> des \u00a7\u00a04 Abs\u00a03 Z\u00a04a Z\u00c4G, wenn in dem daf\u00fcr verwendeten Zahngel <strong>kein Wasserstoffperoxid<\/strong> enthalten ist. Dass vor Durchf\u00fchrung der Behandlung eine \u00e4rztliche Eingangsuntersuchung stattfindet, konnte die Zweitbeklagte nicht entlasten. Eine dem klaren Gesetzeswortlaut des \u00a7\u00a024 Abs\u00a02 Z\u00c4G entsprechende Erbringung der Leistung unter <strong>st\u00e4ndiger Aufsicht des Zahnarztes<\/strong> liegt damit nicht vor. Das Anbieten und Durchf\u00fchren von dem Zahn\u00e4rztevorbehalt unterfallenden Leistungen durch einen Nichtzahnarzt verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7\u00a04 Z\u00c4G.<\/p>\n<p>Die Zweitbeklagte ist eine GmbH mit dem Gesch\u00e4ftszweig Kosmetikdienstleistungen. Sie ist daher nicht befugt, zahn\u00e4rztliche Leistungen anzubieten und durchzuf\u00fchren. Die Erbringung von <strong>zahn\u00e4rztlichen Dienstleistungen in der Rechtsform einer GmbH <\/strong>wird vom Gesetzgeber<strong> nur unter engen Voraussetzungen<\/strong> zugelassen, n\u00e4mlich im Fall einer Gruppenpraxis nach den \u00a7\u00a7\u00a026\u00a0ff Z\u00c4G. Nicht erlaubt sind \u201eEin-Personen-GmbHs\u201c oder Gesellschaften, denen standesfremde Personen als Gesellschafter angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Bei der Zweitbeklagten sind zwei weitere nat\u00fcrliche Personen Minderheitsgesellschafter, insofern erf\u00fcllt sie die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7\u00a026\u00a0ff Z\u00c4G nicht: Weder geh\u00f6ren der Zweitbeklagten nur Zahn\u00e4rzte als Gesellschafter an, noch beschr\u00e4nkt sich ihre T\u00e4tigkeit auf Leistungen in direktem Zusammenhang mit der Berufsbefugnis von Zahn\u00e4rzten. Durch das Anbieten und Durchf\u00fchren von dem Zahn\u00e4rztevorbehalt unterfallenden Leistungen \u00fcber diese gesellschaftsrechtliche Konstruktion verschaffen sich die Beklagten daher unter den gegebenen Umst\u00e4nden einen unlauteren Vorteil vor rechtstreuen Mitbewerbern, denen beispielsweise die Haftungserleichterungen einer GmbH f\u00fcr Behandlungsfehler nicht offenstehen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.3.2019, 4 Ob 211\/18k &nbsp; Sachverhalt: Die Zahn\u00e4rztekammer klagte einen Zahnarzt auf Unterlassung. Er hatte zuvor in einer Zeitschrift ein ganzseitiges Inserat mit dem Titel \u201eMedical meets Beauty\u201c geschaltet, mit dem gleichzeitig f\u00fcr Zahnbehandlungen und kosmetische Behandlungen geworben wurde. 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