{"id":2843,"date":"2019-04-26T13:04:12","date_gmt":"2019-04-26T13:04:12","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2843"},"modified":"2019-04-26T13:20:34","modified_gmt":"2019-04-26T13:20:34","slug":"patentverletzung-kein-anspruch-auf-rechnungslegung-wenn-kein-verkauf-nachgewiesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2843","title":{"rendered":"Patentverletzung: Kein Anspruch auf Rechnungslegung wenn kein Verkauf nachgewiesen"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 26.3.2019, 4 Ob 217\/18t<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin eines europ\u00e4ischen Patents betreffend ein gebrauchsfertiges Blasenkatheterset. Sie behauptete, die Beklagte habe mit dem Feilhalten des Eingriffsgegenstands im Tarifkatalog des Hauptverbands der \u00f6sterreichischen Sozialversicherungstr\u00e4ger eine Patentverletzung begangen, und klagte auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Urteilsver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendete ein, das Klagspatent sei nichtig und das beanstandete Blasenkatheterset falle zudem nicht in den Schutzumfang des Klagspatents und sei in \u00d6sterreich auch nie angeboten worden. Die Kl\u00e4gerin habe auch <strong>keinen Nachweis f\u00fcr ein in \u00d6sterreich zum Kauf angebotenes patentverletzendes Produkt <\/strong>erbracht. Deshalb habe die Beklagte in Bezug auf die begehrte Rechnungslegung auch eine \u201eNullmeldung\u201d erstattet.<\/p>\n<p>Das Patent ist nach Klagseinbringung, aber vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz <strong>abgelaufen<\/strong>. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ein patentverletzendes Produkt verkauft hat.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies s\u00e4mtliche Urteilsbegehren ab. Die Beklagte habe das Klagspatent zwar verletzt, jedoch sei der <strong>Anspruch auf Unterlassung infolge des Ablaufs des Klagspatents erloschen<\/strong>; dies bedinge, dass auch das darauf abzielende <strong>Ver\u00f6ffentlichungsbegehren abzuweisen<\/strong> sei.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht, das sich nur mehr mit dem Rechnungslegungs-, Auskunfts- und Ver\u00f6ffentlichungsbegehren auseinanderzusetzen hatte, best\u00e4tigte diese Entscheidung, und lie\u00df die Revision nachtr\u00e4glich zur Frage zu, ob der Begriff \u201e<strong>Verletzer<\/strong>\u201c in \u00a7\u00a0151 PatG auch denjenigen umfasse (und zur Rechnungslegung nach \u00a7\u00a0151 PatG und zur Auskunft nach \u00a7\u00a0151a PatG verpflichte), der zwar patentverletzend feilhalte, dem aber ein patentverletzendes <strong>Verkaufen nicht nachzuweisen<\/strong> sei.<\/p>\n<p>Der OGH f\u00fchrte aus, dass es Zweck der Rechnungslegung ist, den Kl\u00e4ger in die Lage zu versetzen, die Grundlage f\u00fcr seine Anspr\u00fcche auf angemessenes Entgelt, angemessene Entsch\u00e4digung oder Schadenersatz gegen den Beklagten zu ermitteln, zumal diese Anspr\u00fcche mitunter davon abh\u00e4ngen, wie viel der Verletzer unter Benutzung des fremden Immaterialg\u00fcterrechts abgesetzt hat.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die unbek\u00e4mpft gebliebene Negativfeststellung getroffen, dass <strong>nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft<\/strong> hat. Dies <strong>schlie\u00dft die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus<\/strong>. Dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist aber nicht zu entnehmen, \u00fcber welche Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4nge die Beklagte sonst Rechnung legen sollte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet die Erheblichkeit der Rechtsfrage nach der Zul\u00e4ssigkeit eines Rechnungslegungsbegehrens ohne Inverkehrbringen des Eingriffsgegenstands vor allem damit, dass ein Testkauf bei besonders teuren Objekten dem Patentinhaber nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein Einwegprodukt von relativ geringem Wert. Von einer <strong>Unzumutbarkeit eines Testkaufs kann daher hier nicht die Rede<\/strong> sein.<\/p>\n<p>Ein Rechnungslegungsanspruchs der Kl\u00e4gerin liegt daher nicht vor. Dasselbe gilt f\u00fcr das Auskunftsbegehren. Auch hier ist die Kl\u00e4gerin auf die im Verfahren erster Instanz erfolgte \u201eNullmeldung\u201c der Beklagten zu verweisen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.3.2019, 4 Ob 217\/18t &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin eines europ\u00e4ischen Patents betreffend ein gebrauchsfertiges Blasenkatheterset. Sie behauptete, die Beklagte habe mit dem Feilhalten des Eingriffsgegenstands im Tarifkatalog des Hauptverbands der \u00f6sterreichischen Sozialversicherungstr\u00e4ger eine Patentverletzung begangen, und klagte auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Urteilsver\u00f6ffentlichung. 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