{"id":2839,"date":"2019-04-26T13:03:03","date_gmt":"2019-04-26T13:03:03","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2839"},"modified":"2019-04-28T18:18:38","modified_gmt":"2019-04-28T18:18:38","slug":"irrefuehrende-werbung-von-tageszeitung-mit-auflagezahlen-spitzenstellungsbehauptung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2839","title":{"rendered":"Irref\u00fchrende Werbung einer Tageszeitung mit Auflagezahlen (Spitzenstellungsbehauptung)"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 26.3.2019, 4 Ob 38\/19w<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Streitteile sind Medieninhaber von Tageszeitungen, die sich im Wesentlichen an gleiche Kreise von Lesern und Anzeigekunden richten. Ende September\u00a02018 bewarb die Beklagte ihre Tageszeitung dadurch, dass sie bei einer Veranstaltung in Wien auf Zeitungsaufstellern den Satz \u201e<em>Willkommen bei der neuen Nummer\u00a01 in Wien, \u00d6sterreich \u2013 oe24<\/em>\u201c anbrachte. Weitere Informationen enthielt die Werbeaussage nicht; es wurde weder die Reichweite (Leserzahl) noch die verbreitete Auflage genannt.<\/p>\n<p>Laut Zahlen der Media-Analyse und der \u00d6sterreichischen Auflagenkontrolle (\u00d6AK) war diese Angabe objektiv unrichtig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte, es der Beklagten zu verbieten, ihre Tageszeitung w\u00f6rtlich und\/oder sinngem\u00e4\u00df als \u201eNummer\u00a01 von Wien\u201c zu bezeichnen, sofern dies f\u00fcr deren Reichweite nicht zutrifft.<\/p>\n<p>Die Beklagte entgegnete, dass es laut \u00d6AK in Wien derzeit kein Druckwerk gebe, dessen <strong>verbreitete Auflage <\/strong>h\u00f6her sei als jene ihrer Tageszeitung. (Die \u00d6AK errechnet die verbreitete Auflage anhand der <strong>Druckauflage minus Restauflage minus Auslandsauflage<\/strong>.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht erlie\u00df hingegen die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung mit dem Zusatz \u201eohne n\u00e4here Erkl\u00e4rung\u201c.<\/p>\n<p>Der OGH wies den au\u00dferordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Beklagte nach dem ma\u00dfgebenden Gesamteindruck der beanstandeten Aussage eine Spitzenstellung insbesondere auch zur Reichweite (Leserzahl) in Anspruch nehme, h\u00e4lt sich im Rahmen der Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Die Nachfrage nach einer Tageszeitung, die vor allem durch die Reichweite, aber auch durch die verbreitete Auflage ausgedr\u00fcckt wird, ist eine <strong>nachpr\u00fcfbare, auf Tatsachen basierende Eigenschaft<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme einer <strong>Spitzenstellung<\/strong> setzt voraus, dass das so beworbene Produkt tats\u00e4chlich \u00fcber einen <strong>stetigen und erheblichen Vorsprung vor allen Mitbewerbern<\/strong> verf\u00fcgt. F\u00fcr den wirtschaftlichen Erfolg und die Werbewirksamkeit einer Zeitung kommt es auf die Reichweite (Leserzahl) und auf die verkaufte (verbreitete) Auflage an, wobei der <strong>Reichweite allerdings ein deutlich st\u00e4rkeres Gewicht<\/strong> zukommt, weil die <strong>blo\u00dfe Auflagezahl keinen aussagekr\u00e4ftigen Schluss auf die tats\u00e4chlich erreichten Personen<\/strong> zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Entspricht die beanstandete Behauptung zur Spitzenstellung nicht den Tatsachen, so liegt eine <strong>irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraktik<\/strong> vor. Die Irref\u00fchrungseignung kann auch durch unvollst\u00e4ndige Angaben herbeigef\u00fchrt werden, wenn durch das <strong>Verschweigen wesentlicher Umst\u00e4nde ein falscher Gesamteindruck<\/strong> hervorgerufen wird, der geeignet ist, die Adressaten der Werbung zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen h\u00e4tten. Dies gilt <strong>auch dann, wenn die beanstandete Aussage bei isolierter Betrachtung wahr<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Ein solcher Fall liegt hier vor: Nach dem bescheinigten Sachverhalt hat die Beklagte nicht dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt, dass sie ihrer Spitzenstellungsbehauptung die von der \u00d6AK ermittelte verbreitete Auflage zugrunde gelegt hat.<\/p>\n<p>Der OGH schloss sich daher der Beurteilung des Rekursgerichts an, wonach die Beklagte den Eindruck habe, die verbreitete Auflage sei das einzige oder zumindest wesentlichste Kriterium f\u00fcr den wirtschaftlichen Erfolg und f\u00fcr die Werbewirksamkeit einer Zeitung, weshalb die inkriminierte Aussage irref\u00fchrend sei.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.3.2019, 4 Ob 38\/19w &nbsp; Sachverhalt: Die Streitteile sind Medieninhaber von Tageszeitungen, die sich im Wesentlichen an gleiche Kreise von Lesern und Anzeigekunden richten. 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