{"id":2832,"date":"2019-04-17T10:29:27","date_gmt":"2019-04-17T10:29:27","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2832"},"modified":"2019-04-17T10:32:28","modified_gmt":"2019-04-17T10:32:28","slug":"eugh-oeko-test-geniesst-erweiterten-schutz-fuer-bekannte-marken-vor-missbraeuchlicher-verwendung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2832","title":{"rendered":"EuGH: \u00d6ko-Test genie\u00dft erweiterten Schutz f\u00fcr bekannte Marken vor missbr\u00e4uchlicher Verwendung"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p>EuGH-Urteil vom 11.4.2019, Rechtssache C\u2011690\/17<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die <strong>\u00d6KO-Test<\/strong> Verlag GmbH und die Dr.\u00a0Rudolf Liebe Nachf. GmbH &amp; Co. KG stritten um die Benutzung der \u00d6KO-Test-Marke bzw. des Testsiegels von \u00d6ko-Test.<\/p>\n<p>\u00d6KO-Test pr\u00fcft Waren auf ihre Leistung und Eignung, um sodann die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Ergebnisse dieser Tests zu informieren.<\/p>\n<p>Seit 2012 ist \u00d6KO-Test Inhaberin einer Unionsmarke, die \u00a0u.\u00a0a. f\u00fcr Druckerzeugnisse und f\u00fcr Dienstleistungen, die in der Durchf\u00fchrung von Tests und der Bereitstellung von Informationen sowie der Verbraucherberatung bestehen, eingetragen ist.<\/p>\n<p>Die Marke besteht aus folgendem Zeichen, das ein Siegel zur Angabe des Testergebnisses der Waren darstellt:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2019\/04\/\u00d6kotest.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2019\/04\/\u00d6kotest.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-2835 alignleft size-full\" width=\"174\" height=\"195\" \/><\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00d6KO-Test bietet gegebenenfalls dem Hersteller einer getesteten Ware an, mit ihr einen <strong>Lizenzvertrag<\/strong> zu schlie\u00dfen. Nach einem solchen Vertrag darf der Hersteller auf seinen Waren gegen Zahlung eines Geldbetrags das Testsiegel mit dem Ergebnis anbringen. Eine solche <strong>Lizenz endet<\/strong>, wenn \u00d6KO-Test f\u00fcr die betreffende Ware einen<strong> neuen Test<\/strong> durchgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Dr. Liebe stellt Zahncremes her und vertreibt diese. Von diesen Zahncremes wurde 2005 eine von \u00d6KO-Test-Verlag getestet und erhielt die Bewertung \u201esehr gut\u201c. Im selben Jahr schloss Dr. Liebe mit \u00d6KO-Test Verlag einen Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>Im Jahr 2014 erfuhr \u00d6KO-Test Verlag, dass Dr. Liebe ihre Waren weiterhin mit dem \u00d6ko-Test-Siegel vertrieb.<\/p>\n<p>\u00d6KO-Test erhob beim Landgericht D\u00fcsseldorf (Deutschland) eine Klage wegen Verletzung des Markenrechts gegen Dr. Liebe und machte geltend, dass diese nach dem 2005 geschlossenen Lizenzvertrag im Jahr 2014 nicht dazu berechtigt gewesen sei, die \u00d6KO-TEST\u2011Marke zu verwenden, da 2008 ein neuer Test mit neuen Testparametern f\u00fcr Zahncreme ver\u00f6ffentlicht worden sei und zudem die Ware von Dr. Liebe nicht mehr der 2005 getesteten Ware entspreche, da sich ihre Bezeichnung, ihre Beschreibung und ihre Verpackung ge\u00e4ndert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Das OLG D\u00fcsseldorf ersuchte den EuGH um Beantwortung der Frage, ob sich der Inhaber einer (aus einem Testsiegel bestehenden) Individualmarke der der Benutzung der Marke durch einen Dritten widersetzen kann, wenn dessen Waren oder den Dienstleistungen denjenigen des Markeninhabers weder identisch noch \u00e4hnlich sind; und wie diese Frage bei Vorliegen einer bekannten Marke zu beantworten w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH verneinte die erste Frage, dh er kam zun\u00e4chst zu dem Ergebnis, dass sich der Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden Individualmarke der Benutzung des Zeichens durch einen Dritten <strong>nicht<\/strong> <strong>widersetzen<\/strong> kann, wenn dieser <strong>Waren oder Dienstleistungen damit kennzeichnet, die nicht mit denjenigen des Markeninhabers identisch oder \u00e4hnlich<\/strong> sind. Insofern liegt keine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung vor.<\/p>\n<p>Inhabern <strong>bekannter Marken<\/strong> wird jedoch gestattet, es Dritten zu verbieten, ohne ihre Zustimmung und ohne rechtfertigenden Grund im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein identisches oder \u00e4hnliches Zeichen zu benutzen \u2013 <strong>unabh\u00e4ngig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen \u00e4hnlich sind<\/strong>\u00a0\u2013 wenn diese Benutzung <strong>die Unterscheidungskraft oder die Wertsch\u00e4tzung der Marken in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt<\/strong>. Die Aus\u00fcbung dieses Rechts setzt nicht voraus, dass f\u00fcr die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201e<strong>bekannt<\/strong>\u201c in Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 und in Art.\u00a05 Abs.\u00a02 der Richtlinie 2008\/95 setzt einen <strong>gewissen Grad an Bekanntheit beim ma\u00dfgeblichen Publikum<\/strong> voraus. Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen, und der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem <strong>bedeutenden Teil dieses Publikums<\/strong> bekannt ist.<\/p>\n<p>Die \u201e<strong>Wertsch\u00e4tzung<\/strong>\u201c der \u00d6KO-TEST\u2011Marke h\u00e4ngt davon ab, ob ein bedeutender Teil des Publikums, an das sich \u00d6KO-Test mit ihren Informationsdienstleistungen wendet, das <strong>Testsiegel kennt<\/strong>. Dieses Erfordernis der Bekanntheit kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Publikum der Umstand bekannt sein muss, dass das Testsiegel als Marke eingetragen wurde. Es reicht aus, dass ein bedeutender Teil des ma\u00dfgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt.<\/p>\n<p>Damit der Inhaber einer Unionsmarke den Schutz dieser Bestimmung genie\u00dfen kann, reicht es aus, wenn diese Marke in einem <strong>wesentlichen Teil des Unionsgebiets<\/strong> bekannt ist, wobei dieser Teil <strong>gegebenenfalls dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats<\/strong> entsprechen kann. Ist diese Voraussetzung erf\u00fcllt, so ist davon auszugehen, dass die fragliche Unionsmarke in der gesamten Union bekannt ist.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen in der Vorlageentscheidung ist das Testsiegel einem bedeutenden Teil des ma\u00dfgeblichen Publikums in Deutschland bekannt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis sind Art.\u00a09 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Verordnung Nr.\u00a0207\/2009 und Art.\u00a05 Abs.\u00a02 der Richtlinie 2008\/95 sind dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden bekannten Individualmarke gestatten, sich der Anbringung eines mit dieser Marke identischen oder ihr \u00e4hnlichen Zeichens durch einen Dritten zu widersetzen, vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass dieser Dritte die Unterscheidungskraft oder die Wertsch\u00e4tzung dieser Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr\u00e4chtigt und er keinen \u201erechtfertigenden Grund\u201c f\u00fcr die Anbringung dargetan hat.<\/p>\n<p>Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das vorlegende Gericht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 11.4.2019, Rechtssache C\u2011690\/17 &nbsp; Sachverhalt: Die \u00d6KO-Test Verlag GmbH und die Dr.\u00a0Rudolf Liebe Nachf. 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