{"id":2827,"date":"2019-04-17T10:19:49","date_gmt":"2019-04-17T10:19:49","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2827"},"modified":"2019-04-17T10:22:42","modified_gmt":"2019-04-17T10:22:42","slug":"werbung-mit-nicht-nachgewiesenen-gesundheitsbezogenen-angaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2827","title":{"rendered":"Werbung mit nicht nachgewiesenen gesundheitsbezogenen Angaben"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243; parallax=&#8220;off&#8220; parallax_method=&#8220;on&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 26.2.2019, 4 Ob 147\/18y<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der Unionsmarke \u201eOriginal nach Maria Treben\u201c. Unter dieser Marke verkauft sie im Direktvertrieb verschiedene Produkte, wie etwa Schwedenbitter, Kr\u00e4utermischungen, Balsam etc.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt eine Website und f\u00fchrt laufend Veranstaltungen, Produktpr\u00e4sentationen, Vortr\u00e4ge und Werbeveranstaltungen, wie etwa Kr\u00e4uterwanderungen, durch. Sie vertreibt insbesondere Produkte wie Balsam, B\u00fccher, Dolomit, Erk\u00e4ltung, Schwedenbitter und Schwedenbitteransatz, Tinktur, Tee, Cremen, \u00d6le etc.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung von irref\u00fchrenden Gesch\u00e4ftspraktiken. Die Beklagte behaupte, die von ihr in Verkehr gebrachten Produkten verh\u00fcten, lindern oder heilen Krankheiten oder Krankheitssymptome, w\u00fcrden jung erhalten, Alterserscheinungen hemmen, schlank machen oder gesund erhaltende Wirkung haben. Die Beklagte werbe mit unzul\u00e4ssigen gesundheitsbezogenen Angaben, wodurch sie gegen Vorschriften zur Produktkennzeichnung versto\u00dfe. \u00dcberdies habe sie unter anderem Schwedenbitter mit der Formulierung \u201eletzter Original Maria Treben\u201c markenrechtsverletzend angeboten. Auch zu angebotenen kosmetischen Mitteln mache sie unwahre und irref\u00fchrende Angaben. Weiters versto\u00dfe sie gegen Kennzeichnungsvorschriften.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zum Teil statt. Die Beklagte verwende auf ihrer Website unzul\u00e4ssige gesundheitsbezogene Angaben, indem sie den <strong>von ihr vertriebenen Produkten heilende Wirkung zuerkenne und diese bewerbe<\/strong>. Die Aussagen auf der Website seien im Gesamtzusammenhang und nicht blo\u00df isoliert zu betrachten. Dass die von ihr <strong>beworbene Wirkung bei den Produkten tats\u00e4chlich bestehe, stehe nicht fest<\/strong>. Es handle sich daher um <strong>nicht nachgewiesene und damit unzul\u00e4ssige gesundheitsbezogene Angaben<\/strong>. Die Benutzung der zugunsten der Kl\u00e4gerin gesch\u00fctzten Marke beim Herbstmarkt\u00a02016 stehe der Beklagten nicht zu. Wegen der Aufmachung gehe ein durchschnittlicher verst\u00e4ndiger Kunde davon aus, dass er bei der Beklagten Produkte der Kl\u00e4gerin erwerbe.<\/p>\n<p>Den Teil des Unterlassungsbegehrens, das auf Aussagen Bezug nahm, die bereits vor Klagseinbringung nicht mehr verwendet wurden, wies das Erstgericht ab. Ebenso das Begehren auf \u201eUnterlassung \u00e4hnlicher Aussagen\u201c, die dieses mangels ausreichender Konkretisierung nicht exequierbar sei.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Die Kl\u00e4gerin erhob daraufhin au\u00dferordentliche Revision, die der OGH f\u00fcr zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt befand.<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>In materieller Hinsicht kam der OGH zu dem Ergebnis, dass die \u00c4u\u00dferungen im Hinblick auf die <strong>Anpreisung der heilenden Wirkung<\/strong> der Produkte als <strong>Versto\u00df gegen \u00a7\u00a05 Abs\u00a03 LMSVG bzw gegen das AMG<\/strong> (als \u201e<strong>Pr\u00e4sentationsarzneimittel<\/strong>\u201c) und damit als <strong>unlauter im Sinne des \u00a7\u00a01 UWG<\/strong> zu beurteilen sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe es daher ab sofort zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr Aussagen zu verwenden wie (gek\u00fcrzt)<\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0\u2026\u00a0st\u00e4rken das Immunsystem und den Kreislauf;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0\u2026\u00a0regulieren den Blutdruck, ob hoch oder nieder;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0\u2026\u00a0unterst\u00fctzen die Verdauung, ob Durchfall oder Verstopfung;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0\u2026\u00a0sind bestens geeignet bei Magen- und Darmverstimmung sowie \u00dcbelkeit;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0\u2026\u00a0helfen bei Erk\u00e4ltungskrankheiten (Fieber, Kopfschmerzen, Halsweh, Grippe);<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0\u2026\u00a0helfen bei Magen-, Galle-, Leber- und Nierenschmerzen;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0Die Bitterstoffe bringen den Organismus wieder in Schwung;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0\u2026\u00a0heilen die Schwellung bei Insektenstichen aller Art und nimmt den Juckreiz;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0\u2026\u00a0helfen bei Altersflecken, Fisteln, Warzen, Ohren- und Gelenksschmerzen, bei Hals- Zahnproblemen, Muskelverletzungen, Schwell- und Prellungen;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0\u2026\u00a0hilfreich bei Entz\u00fcndungen und Bluterg\u00fcssen sowie bei Eiterherden, Narben und bei Ersch\u00f6pfung;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0\u2026\u00a0lindern Magen-, Galle-, Leber- und Nierenschmerzen;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0Anwendung bei Schmerzen aller Art (bei H\u00e4morrhoiden, Sehnenscheidenentz\u00fcndung, Fersensporn, Verspannungen und schlecht heilenden Wunden);<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0Anwendung bei trockener, rissiger, ger\u00f6teter Haut, Schuppenflechte, Neurodermitis, juckender Kopfhaut, Windelsoor und Sonnenbrand;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0Wirkt wohltuend bei Muskel- und Gelenksbeschwerden. Anwendung vor schweren k\u00f6rperlichen Anstrengungen (Arbeit, Sport, Freizeit). Ein nat\u00fcrliches, im Murmeltier\u00f6l vorkommendes, Antibiotikum wirkt entz\u00fcndungshemmend;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0Dieser Einreibbalsam wirkt gut bei Husten und Halsweh. Es riecht angenehm, dringt tief ein und lindert den Husten;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0Anwendung hilft bei Wechselbeschwerden (20\u00a0Tropfen in Glas m. Wasser morgens trinken) und Zahnschmerzen;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0Hilft bei ger\u00f6teter Haut (Sonnenbrand), Hautirritationen und Akne;<\/em><\/p>\n<p><em>&#8211;\u00a0Als wirksame Hilfe bei Krampfadern, bei m\u00fcden, schweren und brennenden Beinen;<\/em><\/p>\n<p>oder \u00e4hnliche Aussagen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die bereits vor Klagseinbringung <strong>nicht mehr verwendeten Angaben<\/strong>, sprach der OGH aus, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, nicht davon abh\u00e4ngt, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verh\u00e4lt, sondern es kommt allein darauf an, <strong>ob die Gefahr k\u00fcnftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht<\/strong>. F\u00fcr die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass der Rechtsverletzer hierzu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umst\u00e4nde darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als v\u00f6llig ausgeschlossen oder doch \u00e4u\u00dferst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Als Indiz f\u00fcr das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine <strong>Unterlassungspflicht bestreitet<\/strong> und keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr besteht, dass er Rechtsverletzungen in absehbarer Zeit unterl\u00e4sst. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ging der OGH im konkreten Fall (angesichts der im Verfahren fortdauernden Bestreitung) von einer andauernden Wiederholungsgefahr aus, sodass er dem Klagebegehren auch im Umfang jener \u00c4u\u00dferungen, die nicht mehr verwendet wurden, stattgab.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.2.2019, 4 Ob 147\/18y &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin der Unionsmarke \u201eOriginal nach Maria Treben\u201c. Unter dieser Marke verkauft sie im Direktvertrieb verschiedene Produkte, wie etwa Schwedenbitter, Kr\u00e4utermischungen, Balsam etc. Die Beklagte betreibt eine Website und f\u00fchrt laufend Veranstaltungen, Produktpr\u00e4sentationen, Vortr\u00e4ge und Werbeveranstaltungen, wie etwa Kr\u00e4uterwanderungen, durch. 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