{"id":2822,"date":"2019-04-15T11:33:33","date_gmt":"2019-04-15T11:33:33","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=2822"},"modified":"2020-01-20T11:31:07","modified_gmt":"2020-01-20T11:31:07","slug":"recht-auf-namensanonymitaet-nur-in-ausnahmefaellen-keine-uneingeschraenkte-anonymitaet-fuer-parteien-eines-oeffentlichen-gerichtsverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=2822","title":{"rendered":"Recht auf Namensanonymit\u00e4t nur in Ausnahmef\u00e4llen &#8211; Keine uneingeschr\u00e4nkte Anonymit\u00e4t f\u00fcr Parteien eines \u00f6ffentlichen Gerichtsverfahrens"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;3.22.3&#8243;][et_pb_row _builder_version=&#8220;3.22.3&#8243;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;3.19.3&#8243;][et_pb_text _builder_version=&#8220;3.22.5&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 27.2.2019, 6 Ob 181\/18p<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wurde auf Antrag die <strong>\u00c4nderung ihres Vornamens und Familiennamens<\/strong> bewilligt. Sie f\u00fchrte in weiterer Folge beim Landesgericht Salzburg einen Zivilprozess gegen Google, weil dessen Internetsuchmaschine bei Eingabe ihres fr\u00fcheren Namens diesen Suchbegriff mittels Autovervollst\u00e4ndigung (Autocomplete-Funktion) um den aktuellen Namen erg\u00e4nzt und auf diese Weise eine von der Kl\u00e4gerin nicht erw\u00fcnschte Verkn\u00fcpfung der beiden Namen herstellt. Die Kl\u00e4gerin bek\u00e4mpft in mehreren Gerichtsverfahren Annahmen und Behauptungen, wonach sie w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit als Zahn\u00e4rztin in den Niederlanden Patienten nicht lege artis behandelt und\/oder Abrechnungen nicht korrekt vorgenommen habe und in weiterer Folge in Gro\u00dfbritannien ihre Eintragung in die Liste der dortigen Zahn\u00e4rzte unter Verschweigung standesrechtlicher Verfahren in den Niederlanden erreicht habe.<\/p>\n<p>Die im Provisorialverfahren dieses Zivilprozesses ergangene OGH-Entscheidung wurde im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ver\u00f6ffentlicht. Die beiden vollst\u00e4ndigen Namen der Kl\u00e4gerin waren in einer pdf-Datei dieser Entscheidung ersichtlich.<\/p>\n<p>Der beklagte Rechtsanwalt betreibt eine Website, die er unter anderem dazu ben\u00fctzt, seine rechtswissenschaftlichen Publikationen abrufbar zu halten und Gerichtsentscheidungen zu glossieren. Auf dieser Website gab er den Inhalt der genannten Entscheidung\u2013 unter Nennung der Namen der Kl\u00e4gerin \u2013 wieder.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte die Unterlassung der Nennung ihrer Namen auf der Website des Beklagten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage statt. Der OGH hielt die Revision des Beklagten jedoch f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Es besteht kein allgemeines Recht, den \u201eGebrauch\u201c des Namens eines anderen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, soweit dies durch blo\u00dfe Namensnennung geschieht, zu unterlassen. Die allf\u00e4llige <strong>Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt <\/strong>der damit verbundenen Aussage. Der Gebrauch des Namens verst\u00f6\u00dft dann gegen \u00a7\u00a016 ABGB, wenn die Namensnennung die <strong>schutzw\u00fcrdigen Interessen<\/strong> des Genannten beeintr\u00e4chtigt. Der Schutz der Privatsph\u00e4re auf der einen Seite ist mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit auf der anderen Seite abzuw\u00e4gen. Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namenstr\u00e4ger einen <strong>sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens<\/strong> gegeben, dann wiegt das <strong>Informationsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit<\/strong> regelm\u00e4\u00dfig schwerer als der Schutz der Privatsph\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach Art\u00a010 Abs\u00a01 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Jeder Eingriff in das verfassungsrechtliche Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung muss gesetzlich vorgesehen sein. Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Rechtslage muss die Interessenabw\u00e4gung allerdings regelm\u00e4\u00dfig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht \u00fcberwiegende Gr\u00fcnde deutlich dagegensprechen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Parteien eines Provisorialverfahrens \u2013 wie hier \u2013 kann es <strong>keine uneingeschr\u00e4nkte Anonymit\u00e4t<\/strong> geben, da in einer <strong>\u00f6ffentlichen Verhandlung bzw Verk\u00fcndung der Entscheidung<\/strong> die Namen der Parteien der anwesenden \u00d6ffentlichkeit bekannt werden.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Widerspruchsrecht betreffend die Verwendung von Daten hat der OGH (implizit) ausgesprochen, dass der von der Datenverwendung <strong>Betroffene das Bestehen schutzw\u00fcrdiger Interessen (f\u00fcr die Geheimhaltung) beweisen <\/strong>muss.<\/p>\n<p>Nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen kam der OGH zu dem Ergebnis, dass die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung zugunsten des Beklagten ausf\u00e4llt, weil die Kl\u00e4gerin keine ausreichenden schutzw\u00fcrdigen Interessen an ihrer Namensanonymit\u00e4t im vorliegenden Zusammenhang behauptet und bewiesen hat.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist in diesem Fall die Namensnennung durch keine eindeutige und ausdr\u00fcckliche gesetzliche Bestimmung verboten. Wenn die Kl\u00e4gerin die Verpflichtung des OGH anspricht, seine Entscheidungen in der Entscheidungsdokumentation Justiz zu anonymisieren, so richtet sich diese Bestimmung nur an die Justiz selbst, nicht auch an au\u00dfenstehende Dritte wie den Beklagten.<\/p>\n<p>Nicht der Beklagte muss beweisen, dass die Namensnennung f\u00fcr seine Zwecke notwendig ist, sondern die Kl\u00e4gerin muss das bestehen schutzw\u00fcrdiger Interessen an der Geheimhaltung beweisen. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, dass die Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit bis zu einem gewissen Grad selbst einen sachlichen Anlass zur Namensnennung gegeben hat.<\/p>\n<p>Auch wenn sich die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der sie namentlich nennenden Berichterstattung \u00fcber die Vorentscheidung verst\u00e4ndlicherweise \u00f6ffentlich herabgesetzt sieht, rechtfertigt dies nicht ihr allf\u00e4lliges Geheimhaltungsinteresse an diesen in einem Gerichtsverfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen.<\/p>\n<p>Zusammengefasst kam der OGH daher zu dem Ergebnis der Interessenabw\u00e4gung, dass die von der Kl\u00e4gerin inkriminierte <strong>Namensnennung durch den Beklagten<\/strong> im Zusammenhang mit der Entscheidung im Vorprozess <strong>nicht rechtswidrig<\/strong> war, weshalb der das Klagebegehren abwies.<\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 27.2.2019, 6 Ob 181\/18p &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4gerin wurde auf Antrag die \u00c4nderung ihres Vornamens und Familiennamens bewilligt. 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